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08.03.2001 · IWW-Abrufnummer 010317

Oberlandesgericht Hamm: Urteil vom 08.12.1994 – 18 U 279/93

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


OBERLANDESGERICHT HAMM
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL

l8 U 279/93 OLG Hamm
10 O 111/92 LG Dortmund

Verkündet am 8. Dezember 1994

Koblitz, Justizangestellte
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
des Oberlandesgerichts

In dem Rechtsstreit

hat der 18. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm auf die mündliche Verhandlung vom 27. Oktober 1994 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Tiekötter und die Richter am Oberlandesgericht Völker und Pauge

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 28. Juli 1993 verkündete Urteil der I. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Dortmund teilweise abgeändert.

Die Beklagte bleibt verurteilt, an die Klägerin 16.076, 56 DM nebst 5 % Zinsen von 8.038, 28 DM seit dem 1.10.1991, von weiteren 8.050,54 DM für die Zeit vom 24.11.1992 bis zum 23.12.1993 und von 8.038,28 DM seit dem 24.12.1993 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung der Beklagten und die Anschlußberufung der Klägerin werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 74 % der Klägerin und zu 26 % der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beschwer beider Parteien liegt unter der Revisionssumme.

Die Klägerin vermittelte als Versicherungsmaklerin, der in eine Rechtsschutzversicherung, eine Feuerversicherung und eine Feuerbetriebsunterbrechungsversicherung. Die Versicherungsnehmerin, die inzwischen unterfirmierte, kündigte den Maklervertrag zum 31.01.1987. Seit dem 01.02.1987 wird der Versicherungsbestand von der Beklagten als Versicherungsmaklerin betreut. Auf Vorschlag der Beklagten vereinbarten die Parteien 1987, daß die Beklagte der Klägerin "bis zum dokumentierten Ablauf" der Versicheruhgsverträge 50 % des vereinbarten Provisionsbetrages zahlen sollte. Dem entsprach die Beklagte für 1988 und 1989. Mit dar Klage verlangt die Klägerin Zahlung der anteiligen Provision für 1990 und 1991. Die Beklagte hat im Laufe des Rechtsstreits die anteilige Provision für die Rechtsschutzversicherung in Höhe von 240,64 DM an die Klägerin gezahlt, und in Höhe restlicher 12,26 DM anerkannt. Hinsichtlich der Feuerversicherung und der Betriebsunterbrechungsversicherung hat sich die Beklagte darauf berufen, daß die Versicherungsverträge nach einem Schadensfall von der Versicherungsnehmerin gekündigt worden seien.

Die Klägerin hat gemeint, ihr stünden unabhängig vom Fortbestand der Versicherungsverträge die ursprünglich errechneten Provisionsbeträge anteilig bis zum 01.01.1992 zu. Die Klägerin hat die Wirksamkeit der ausgesprochenen Kündigungen in Abrede gestellt und geltend gemacht, die Versicherungsverträge seien nach Ausspruch der Kündigungen durch Nachtragspolicen fortgeführt worden.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie - die Klägerin - 61.595,34 DM nebst 9,75 % Zinsen aus 30.797,67 DM seit dem 01.10.1991 und aus weiteren 30.797,67 DM seit dem 24.11.1992 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat behauptet, am 29.11.1988 sei bei der Versicherungsnehmerin ein Feuerschaden entstanden, der von der Feuerversicherung mit 10.000,00 DM entschädigt worden sei. Mit Rücksicht auf den Schadensfall seien die Versicherungsverträge am 09. bzw. 16.03.1989 gekündigt worden; die Versicherer hätten die Kündigungen, akzeptiert; anschließend seien für die Feuer- und die Feuerbetriebsunterbrechungsversicherung neue Versicherungsverträge mit niedrigeren Prämien und abweichenden Rechtsausstattungen abgeschlossen worden (Einzelheiten Bl. 40 ff GA).

Das Landgericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung des Zeugen. Mit dem angefochtenen Urteil hat es der Klage - unter Abweisung im übrigen - in Höhe von 38.721,76 DM nebst Zinsen stattgegeben.

Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt. Sie wiederholt und vertieft mit näheren Ausführungen ihren Vortrag zu den ausgesprochenen Kündigungen und dem behaupteten Schadensfall.

Die Beklagte beantragt,

unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage insgesamt abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen und - im Wege der Anschlußberufung - abändernd die Beklagte zu verurteilen, unter Einschluß des erstinstanzlich ausgeurteilten Betrages an sie, - die Klägerin - 61.595, 34 DM nebst 9,75 % Zinsen aus 30.797,67 DM seit dem 01.10.1991 und aus weiteren 30.797,67 DM seit dem 24.11.1992 zu zahlen.

Die Klägerin wiederholt und vertieft mit näheren Ausführungen ihr erstinstanzliches Vorbringen.

Die Beklagte beantragt,

die Anschlußberufung zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Beklagten ist zulässig und teilweise begründet. Die Anschlußberufung der Klägerin hat keinen Erfolg.

Die Klage ist (nur) zum Teil begründet.

I.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen vertraglichen Anspruch auf Zahlung weiterer 16.076,56 DM.

1.

Die Klägerin ist - ebenso wie die Beklagte - Versicherungsmakler. Der Versicherungsmakler ist Handelsmakler (§ 93 Abs. 1 HGB). Abweichend von § 99 HGB richtet sich der Courtageanspruch des Versicherungsmaklers grundsätzlich nicht gegen seinen Kunden, den Versicherungsnehmer, sondern gegen den Versicherer. Rechtsgrund der Courtageschuld sind der Versicherungsvertrag (BGHZ 94, 356) und dessen Vermittlung (Prölls-Martin-Kollhosser, VVG, 25. Aufl., Nach § 48 Anm. 1 B). In der Regel erhält der Versicherungsmakler insbesondere im Bereich der Industrieversicherungen - nicht eine einmalige Provision, sondern laufend Prozente von den Prämieneinkommen des Versicherers (BGH VersR 86, 236, 237). Die Courtage gilt die Vermittlung und die spätere Betreuung ab, und zwar so, daß auch in der Courtage ab dem 2. Versicherungsjahr noch Vermittlungsentgelt enthalten ist (BGH VersR a.a.O. und VersR 86, 58). Mangels abweichender Vereinbarung ist der Vermittlungsanteil im allgemeinen mit 50 % der Gesamtcourtage anzusetzen (Senat, VersR 87, 177 und Kollhosser, a.a.O.).

2.

Wiederholt haben sich Rechtsprechung und Literatur mit der Frage beschäftigt, ob und inwieweit der Versicherungsmakler nach Beendigung des Maklervertrages einen Courtageanspruch gegen den Versicherer behält, wenn der von ihm vermittelte Versicherungsvertrag fortbesteht. Wenn nach Abschluß des Versicherungsvertrages die Tätigkeit des Maklers aus einem Grund entfällt, den er nicht zu vertreten hat, insbesondere bei Kündigung des Maklervertrages durch den Versicherungsnehmer (Verzicht auf weitere Betreuung), bleibt der vertragliche Courtageanspruch des Maklers bestehen, soweit er auf die Vermittlung entfällt - also in der Regel zu 50.E - (vgl. Kollhosser, a.a.O., Anm. 5 B). Das ist auch dann der Fall, wenn der Versicherungsnehmer fortan von einem anderen Versicherungsmakler, betreut wird, der seinerseits, Courtage von dem Versicherer beansprucht. Anerkannt ist, daß der (erste) Makler, der den Versicherungsvertrag vermittelt hat, grundsätzlich bei einem von ihm nicht zu vertretenden Maklerwechsel auch nach dem Wegfall seiner Betreuungstätigkeit weiterhin gegen den Versicherer einen Anspruch auf 50 % der Gesamtcourtage als Entgelt für seine Vermittlungsleistung hat. Als problematisch können sich die Fälle erweisen, in denen der Versicherungsvertrag nicht unverändert fortbesteht und an seine Stelle ein Folge- oder Ersatzvertrag tritt (vgl. Kollhosser, a.a.O., nach § 48 Anm. 3 B b m.w.N.).

3.

Im Streitfall macht die Klägerin (erster Makler) nach Beendigung ihres Maklervertrages und Wegfall ihrer Betreuungstätigkeit einen Anspruch auf Auszahlung ihres - vermeintlichen - Vermittlungsanteils aus der Gesamtcourtage nicht gegenüber dem Versicherer, sondern gegenüber der Beklagten, dem zweiten Makler, geltend. Ob - und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen - ein solcher Anspruch von Gesetzes wegen anzuerkennen ist, kann hier dahinstehen. Generell wird ein solcher Anspruch - soweit ersichtlich - nirgends bejaht. In einem etwas anders gelagerten Fall hat der Senat dem ersten Makler dem Grunde nach einen Anspruch auf Herausgabe des von dem zweiten Makler vereinnahmten Courtageanteils wegen Geschäftsführung ohne Auftrag, deren Voraussetzungen hier zweifellos nicht vorliegen, zugebilligt (Urteil vom 3. März 1994,18 U 129/93). Auf diese Rechtsfrage kommt es im Streitfall jedoch nicht an, denn die Parteien haben sich im Jahr 1987 über die Aufteilung der Courtage geeinigt. Nach Maßgabe dieser Regelung hat die Beklagte 50 % der "vereinbarten" Provisionen an die Klägerin herauszugeben. Dem ist die Beklagte für die Jahre 1988 und 1989 nachgekommen. Auch der von der Klägerin in diesem Rechtsstreit verlangte Courtageanteil für die Rechtsschutzversicherung in Höhe von insgesamt 252,90 DM ist nicht mehr im Streit, nachdem die Beklagte am 23.12.1993 den bis dahin noch offenen Restbetrag von 12,26 DM bezahlt hat.

4.

Für die Feuer- und die Feuerbetriebsunterbrechungsversicherung steht der Klägerin für 1990 und 1991 lediglich ein Courtageanteil von jeweils 8.038,28 DM zu.

a)

Die Beklagte hat diese Versicherungsverträge nach einem angeblichen Schadensfall an einem Entstaubungsgerät am 29.11.88 im Auftrag der Versicherungsnehmerin mit zwei gleichlautenden Schreiben vom 9. bzw. 16.3.1989 gekündigt und gleichzeitig Interesse an einer "Vertragsfortsetzung" signalisiert. Ob diese Kündigungen wirksam waren, kann dahinstehen. Unstreitig wurden sie in erster Linie ausgesprochen, um eine konzerngerechte Neuordnung der Versicherungsverhältnisse in die Wege zu leiten.

b)

Mit Wirkung ab 1.1.1990 sind zu den beiden (gekündigten) Versicherungspolicen Nachträge ausgefertigt worden. Zu den darin genannten Bedingungen unterhält die Versicherungsnehmerin bei den bisherigen Versicherern weiterhin sowohl eine Feuer- als auch eine Feuerbetriebsunterbrechungsversicherung. Die nunmehr gültigen Versicherungsverträge sind für die Versicherungsnehmerin insgesamt gesehen erheblich günstiger als die früheren Policen. Die Rechtsausstattungen wurden geändert. Für einzelne Risiken. (wie z.B. "fremdes Eigentum") wurde der Versicherungsschutz gestrichen, andere Risiken (wie z.B. Betriebserweiterung) würden neu aufgenommen. Die Versicherungssummen wurden durchweg deutlich heraufgesetzt. Vor allem aber sind die Prämiensätze erheblich niedriger. Sie sanken in der Feuerversicherung von 0.55 ° /oo auf 0,36 ° /oo und in der Feuerbetriebsunterbrechungsversicherung von 0,55 ° /oo bzw. 0,44 °/oo auf 36 ° /oo. Daraus resultieren Jahresprämien in der Feuerversicherung von jetzt 140.234,20 DM gegenüber 233.350,-- DM früher und in der Feuerbetriebsunterbrechungsversicherung von nunmehr 63.500,-- DM gegenüber 99.500,-- DM früher. Die Reduzierung der Prämien beträgt demnach 35 % bzw. 29 %.

c)

Aufgrund der Neufassung der Versicherungsverträge haben sich, nach dem Grundsatz der Abhängigkeit der Provision von der Prämie ("Die Courtage teilt das Schicksal der Prämie", vgl. u.a. Kollhosser, a.a.O. Anm. 3 A m.w.N.) die von den Versicherern gezahlten Courtagen ermäßigt. Sie sind (für beide Versicherungen) von insgesamt 30.671,22 DM p.a. auf 19.354,75 DM p.a. zurückgegangen.

d)

Unstreitig beruht die Neuordnung der Versicherungsverträge auf einer Vermittlungstätigkeit der Beklagten, die diese in Kenntnis des Umstandes geleistet hat, daß eine Reduzierung der Prämie automatisch zu einer Minderung der Courtage führt. Diese Entwicklung nimmt die Beklagte für die Zukunft hin. Als die Parteien sich im Jahr 1987 über eine Aufteilung der Courtage einigten, haben sie diesen Fall nicht geregelt.

Die von der Beklagten in ihrem Schreiben vom 17.7.1987 gebrauchte Formulierung ("50 % des vereinbarten Provisionsbetrages") läßt erkennen, daß die Beklagte von gleichbleibenden Provisionen ausgegangen ist. Die Klägerin hat sich in ihrem Schreiben vom 27.7.1987 mit der vorgeschlagenen Regelung ausdrücklich einverstanden erklärt. Andererseits ergibt sich aus dem Schreiben der Beklagten vom 19.10.1987, daß der Provisionsanteil jeweils nach Eingang der entsprechenden Provisionsbeträge gezahlt werden sollte. Daraus folgt, daß der zwischen den Parteien vereinbarte Provisionsausgleich von der Zahlung der Courtage durch den Versicherer abhängen sollte, die von der Prämie einbehalten werden sollte.

Es gibt demgegenüber keinerlei Anhaltspunkte dafür und erscheint nach Lage der Dinge ausgeschlossen, daß die Beklagte Zahlung des bisherigen Provisionsanteils ohne Rücksicht darauf versprechen wollte, ob und in welcher Höhe sie selbst in Zukunft Provision erhalten würde, zumal jederzeit mit einer Kündigung oder anderweitigen Beendigung der beiden Versicherungsverträge (z.B. nach einem Schadensfall, wegen Prämienerhöhung oder wegen Wegfalls des Wagnisses) gerechnet werden mußte.

Die Klägerin hätte, wenn die Beklagte sich nach der Kündigung des mit der Klägerin bestehenden Maklervertrages nicht entgegenkommender Weise zur Teilung der künftigen Provisionen verpflichtet hätte, nach dem Gesetz gegen die Beklagte gar keine Ansprüche gehabt, jedenfalls ist eine Anspruchsgrundlage dafür nicht ersichtlich und auch von der Klägerin nicht aufgezeigt worden. Daß die Beklagte sich unter diesen Umständen verpflichten wollte, auch dann der Klägerin gleichbleibende Beträge in beträchtlicher Höhe zu zahlen, wenn sie selbst aus der Betreuung der Versicherungsverträge nichts mehr oder wesentlich weniger als zuvor erhielt, erscheint wirtschaftlich - auch für die Klägerin erkennbar - so abwegig, daß eine Auslegung der Vereinbarung der Parteien in diesem Sinn nicht ernstlich in Betracht gezogen werden kann.

Die ausweislich des Schreibens der Beklagten vom 17.7.1987 getroffene Regelung, wonach die Zahlungen "bis zum dokumentierten Ablauf" der Versicherungsverträge erfolgen sollten, beinhaltet nur eine zeitliche Grenze, bedeutet aber nicht, daß eventuelle zukünftige Veränderungen der Courtage den Anspruch der Klägerin in jedem Fall völlig unberührt lassen sollten. Das Fortbestehen eines der Höhe nach in etwa unveränderten Courtageanspruchs war eine für die Klägerin erkennbare und von ihr hingenommene vertragsbestimmende Vorstellung der Beklagten und damit die Geschäftsgrundlage für die von ihnen vereinbarte Provisionsteilung.

e)

Diese Geschäftsgrundlage hat sich durch die Neuordnung der Versicherungsverträge und die damit verbundene deutliche Reduzierung der Courtage wesentlich verändert.

Diese Entwicklung verlangt nach einer Anpassung des Vertrages, denn es ist der Beklagten nicht zumutbar, trotz erheblicher Provisionseinbußen an die Klägerin Zahlungen in unveränderter Höhe zu leisten. Wenn die ursprüngliche Regelung über das Jahr 1989 hinaus Bestand hätte, verblieben der Beklagten statt 30.671,22 DM für 1990 und 1991 jeweils nur 8.038,28 DM. Damit würde sich ihr Provisionsanteil von 50 % auf 13 % reduzieren. Ein solches Ergebnis wäre höchst unbillig, zumal die Reduzierung der Courtage ausschließlich darauf beruht, daß die Beklagte eine Neuordnung der Versicherungsverträge zu erheblich günstigeren Konditionen erreicht hat und dabei nicht ihre eigenen Interessen, sondern allein die der Versicherungsnehmerin gewahrt hat.

Demgegenüber erscheint es nicht unbillig, den Provisionsanteil der Klägerin zu kürzen, zumal nach Lage der Dinge davon auszugehen ist, daß sie ohne die zwischen den Parteien vereinbarte Provisionsteilung an den ab 1990 ausgezahlten Courtagen wohl überhaupt nicht mehr partizipieren würde. Einem Anspruch gegen die Versicherer auf Zahlung der Vermittlungsanteile dürfte entgegenstehen, daß zwischen den ursprünglichen und den geänderten Versicherungsverträgen zwar ein zeitlicher Zusammenhang besteht, die daneben erforderliche Inhaltsgleichheit (vgl. Kollhosser, a.a.O., Anm. 3 B b und Senat, Urteil vom 3. März 1994, 18 U 129/93) aber wegen der geänderten Rechtsausstattungen und der deutlich niedrigeren Prämien wohl zu verneinen wäre.

Wäre die eingetretene Entwicklung bei Vertragsschluß bedacht worden, hätte sich die Klägerin - auch angesichts der Schwäche ihrer rechtlichen Position - redlicherweise darauf einlassen müssen, der Beklagten als Entgelt für deren Betreuung und deren erfolgreiche Vermittlungstätigkeit im Rahmen der Neuordnung der Verträge einen Courtageanteil in der ursprünglichen Höhe, also in Höhe von 50 % der früheren Provisionen (30.671,22 DM p.a.) zu belassen und sich selbst mit dem Restbetrag von insgesamt 8.038,28 DM p.a. (13 % der jetzigen Courtagen) zu begnügen.

II.

Der Zinsanspruch rechtfertigt sich in dem zuerkannten Umfang (5 % Fälligkeitszinsen) aus §§ 352, 353 HGB. Einen weitergehenden Zinsschaden hat die Klägerin nicht belegt.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Ziff. 10, 713 ZPO.

RechtsgebieteHGB, ZPOVorschriftenHGB § 99 HGB § 352 HGB § 353 ZPO § 91 Abs. 1 ZPO § 92 Abs. 1 ZPO § 708 Ziff. 10 ZPO § 713