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14.04.2016 · IWW-Abrufnummer 146772

Oberlandesgericht Köln: Urteil vom 26.02.2016 – 20 U 102/15

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Oberlandesgericht Köln

20 U 102/15
 
Tenor:

1. Die Berufung der Klägerin gegen das am 05. Juni 2015 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 9 O 504/13 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

3. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.
 
1

G r ü n d e:

2

I.

3

Die Klägerin begehrt Schadensersatz wegen Verletzungen einer Beratungspflicht durch die Beklagte.

4

Zunächst wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils gemäß § 540 Abs. 1 ZPO verwiesen.

5

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Klägerin sei zwar in den zwischen ihrem Ehemann – dem Zeugen X – und der Beklagten bestehende Maklervertrag nach den Grundsätzen über den Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter mit einbezogen worden. Jedoch treffe die Klägerin die Beweislast dafür, dass im Rahmen des Wechsels des Zeugen X in die private Krankenversicherung eine der Beklagten obliegende Beratungspflicht durch diese verletzt worden sei. Diesen Beweis habe die Klägerin nicht erbracht. Vielmehr stehe zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Zeuge L – Mitarbeiter der Beklagten – den Zeugen X im Hinblick auf die Belange der Klägerin ausreichend beraten habe. Die Beklagte habe keine konkrete Beratung zu einer Beitragsentwicklung in der gesetzlichen Krankenversicherung der Klägerin geschuldet. Insbesondere sei eine konkrete Bezifferung der Beitragsänderung für die Klägerin durch den Wechsel des Zeugen X in die private Krankenversicherung nicht geboten gewesen. Weiter hat das Landgericht ausgeführt, eine Beweiserleichterung für die Klägerin wegen fehlender Dokumentation gemäß §§ 61, 62 VVG komme nicht in Betracht; denn zwischen der Beklagten und der Klägerin sei kein Maklervertrag zustande gekommen, so dass eine Dokumentation der Kommunikation mit der Klägerin nicht erwartet werden könne.

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Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin. Sie ist der Ansicht, das Landgericht habe den Umfang der Beratungspflicht verkannt. Der Vermittler schulde insoweit eine zweigeteilte Beratung. Zunächst müsse er den Ist-Bestand – und zwar bei einem beabsichtigten Wechsel zu einer privaten Krankenversicherung bezogen auf alle Familienmitglieder – ermitteln. Insoweit liege nahe, dass sämtliche Krankenversicherungsverhältnisse erfragt und festgehalten würden. Nur so könnten die Auswirkungen eines Wechsels auf das Gesamtgefüge beurteilt werden. Dabei müssten nicht nur die verschiedenen Leistungsangebote der privaten und gesetzlichen Krankenversicherung gegenüber gestellt werden, sondern auch die hierfür zu zahlenden Beiträge nebst Beitragsentwicklung und Beitragsermittlung. Aus den Angaben des Zeugen L ergebe sich aber eindeutig, dass zumindest im Hinblick auf ihre – der Klägerin - Beitragsentwicklung in der gesetzlichen Krankenversicherung eine entsprechende Analyse und Beurteilung der zukünftigen Entwicklung nicht erfolgt sei. Darüber hinaus habe der Zeuge L eine falsche Auskunft erteilt, indem er ihr mitgeteilt habe, ihre Beiträge würden sich nach ihrem Einkommen bemessen. Dies sei aber nicht zutreffend, da das Bruttoeinkommen der Familie bei der Bemessung der Beiträge herangezogen würde. Vor dem Wechsel ihres Ehemannes habe ihr Beitrag 182,78 € monatlich betragen und sei für das Jahr 2010 danach auf 272,62 € gestiegen. Es sei aber – unstreitig – der Wunsch des Zeugen X gewesen, durch den Wechsel Kosten einzusparen. Es hätte im vorliegenden Fall daher zu einem Verbleib des Zeugen X in der gesetzlichen Krankenversicherung wegen der Möglichkeit einer beitragsfreien Familienversicherung für sie geraten werden müssen.

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Auch in Bezug auf die Ausführungen des Landgerichts zur Dokumentationspflicht nach § 61 Abs. 1 S. 2 VVG sei das Urteil fehlerhaft. Es sei im Falle einer Ehe eine Wirtschaftsgemeinschaft gegeben und bei einem Wechsel des Ehemannes in die private Krankenversicherung insoweit eine Beratungsfehler, wenn es zu einer isolierte Betrachtung der Auswirkungen des Wechsels nur auf diesen komme.

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Die Klägerin beantragt,

9

das am 05. Juni 2015 verkündete Urteil des Landgerichts Aachen – 9 O 504/13 aufzuheben und der Klage stattzugeben.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Sie verteidigt das angefochtene Urteil und nimmt im vollen Umfang auf ihr erstinstanzliches Vorbringen einschließlich der Beweisantritte Bezug.

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Darüber hinaus weist sie darauf hin, dass nach den Zeugenaussagen  der Klägerin die Größenordnung der zu erwartenden Beiträge in der gesetzlichen Krankenversicherung genannt worden sei. Es sei aber nicht ihre Aufgabe als Vermittler von privaten Versicherungen gewesen, die Klägerin über die Beitragsentwicklungen in der gesetzlichen Krankenversicherung zu beraten. Insoweit habe die Klägerin die Möglichkeit gehabt, sich bei der gesetzlichen Krankenversicherung zu informieren.

14

Der Senat hat gemäß dem Beweisbeschluss vom 20. November 2015 (Bl. 206) in der mündlichen Verhandlung vom 26. Januar 2016 Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen X.  Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 26. Januar 2016 (Bl. 280ff.) verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

15

II.

16

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

17

1.

18

Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Schadensersatz wegen Verletzung von Beratungspflichten zu. Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus den als Rechtsgrundlage allein in Betracht kommenden Grundsätzen über den Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter.

19

Ein Maklervertrag ist nach dem eigenen Vortrag der Klägerin nur zwischen dem Zeugen X – ihrem Ehemann – und der Beklagten zustande gekommen. Ein Schadensersatzanspruch der Klägerin kann daher nur bestehen, wenn diese nach den Grundsätzen des Vertrags mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter in die Sorgfalts- und Obhutspflichten der Vertragspartner einbezogen worden ist.

20

Nach diesen Grundsätzen bestimmt sich der Kreis der einbezogenen Dritten danach, ob sich die vertragliche Sorgfaltspflicht des Schuldners nach Inhalt und Zweck des Vertrags nicht auf den Vertragspartner beschränkt, sondern auch Dritte einschließt, denen der Gläubiger seinerseits Schutz und Fürsorge schuldet, wobei dies für den Schuldner erkennbar gewesen sein muss (BGH NJW 2001, 331, 3316). Eine Einbeziehung der Klägerin in diesem Sinne kommt unter dem Gesichtspunkt in Betracht, dass der Versicherungswechsel des Ehemannes Auswirkungen auf ihre eigene Krankenversicherung haben kann. Fraglich ist allerdings, ob in einem Bereich, in dem sich die Sorgfalts- und Obhutspflichten unmittelbar aus den Bestimmungen des  Gesetzes (§§ 61,62 VVG) ergeben, eine solche Einbeziehung möglich ist (verneinend OLG Hamm RuS 2014,419).

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Letztlich kann aber dahinstehen, ob die Grundsätze über den Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter, nach denen auch die Belange der Klägerin in die Beratung ihres Ehemannes hätten einfließen müssen, hier Anwendung finden. Diese Belange hat die Beklagte jedenfalls in ausreichendem Maße berücksichtigt.

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Bei der Beratung über einen Versicherungswechsel hat der Makler dem Versicherungsnehmer alle mit dem Wechsel möglicherweise verbundenen Konsequenzen aufzuzeigen (Matuschke-Beckmann in Beckmann/Matuschke-Beckmann, § 5 Rn. 298). Vor einem Wechsel von der gesetzlichen in die private Krankenversicherung hat er auch auf die Vor- und Nachteile, die sich aus einem solchen Wechsel der Systeme ergeben, hinzuweisen (Dörner, in: Prölss/Martin, VVG, 29. Aufl., § 61 Rn.28). Mögliche Auswirkungen eines solchen Wechsels sind auch Veränderungen in den Versicherungsverhältnissen von Personen, denen der Versicherungsnehmer Fürsorge zu gewähren hat. Erwägenswert ist daher eine Pflicht des Maklers, den Versicherungsnehmer darauf hinzuweisen, dass der beabsichtigte Wechsel in die private Krankenversicherung sich auf den Versicherungsschutz seines Ehepartners und dessen damit verbundene finanzielle Belastungen auswirken kann. Wie der Senat   in seinem Hinweisbeschluss vom 20. November 2015 indessen ausgeführt hat, richtet sich der Umfang der Aufklärungs- und Beratungspflicht nach den konkreten Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Kenntnis des Maklers von den bestehenden Versicherungsverhältnissen seines Vertragspartners und der von einem Wechsel mittelbar betroffenen Dritten. Als Vermittler von privaten Krankheitskostenversicherungen schuldet er jedoch nicht von sich aus eine Aufklärung über das System der gesetzlichen Krankenkassen und die Berechnung der dort zu entrichtenden Beiträge.

23

Anlass der Beratung am 14. Oktober 2010 war der Wunsch des Zeugen X,  von der gesetzlichen zu einer privaten Krankenversicherung zu wechseln. Dabei wurde dem Zeuge L – unstreitig - mitgeteilt, dass die Klägerin als mobile Reiseberaterin beruflich selbständig tätig und in der gesetzlichen Krankenkasse separat versichert war. Zudem hatte zunächst auch sie an einen möglichen Wechsel in die private Krankenversicherung gedacht.

24

Für die Klägerin hat demnach ein Krankenversicherungsschutz unabhängig von der Versicherung ihres Ehemannes und einem etwa von diesem vorgenommenen Wechsel bestanden. Die Folgen eines Versicherungswechsels durch den Ehemann für sie selbst konnten daher lediglich in einer Änderung ihrer eigenen Krankenkassenbeiträge bestehen. Die Höhe der künftig von ihr zu entrichtenden Beiträge war nach den insoweit übereinstimmenden Aussagen der Zeugen X und L Gegenstand des Beratungsgesprächs. Schon bei seiner Vernehmung durch das Landgericht hat der Zeuge X bekundet, Herr L habe seiner Ehefrau vorgerechnet, was sie in der privaten Krankenversicherung zu zahlen hätte, und den zu erwartenden Beitrag zur gesetzlichen Krankenkasse der Größenordnung nach eingegrenzt. In seiner zweitinstanzlichen Aussage hat der Zeuge ergänzend angegeben, Herr L habe auf die Frage, welche Krankenkassenbeiträge für seine Ehefrau zu erwarten wären, einen Betrag von etwa 300,- € genannt. Worauf dieser Wert basiere, wisse er – der Zeuge X – allerdings nicht; er und seine Ehefrau hätten angenommen, dass bei den prognostizierten Einnahmen seiner Ehefrau aus dem vorgelegten Businessplan der Beitrag für die gesetzliche Krankenkasse auf diesen Wert steigen werde.  Der im ersten Rechtszug vernommene Zeuge L hat bestätigt, den von der Klägerin zu zahlenden Krankenkassenbeitrag – mit 350,- €  - beziffert zu haben. Seiner weitergehenden Aussage zufolge war ferner erörtert worden, „wie sich die Beiträge der Klägerin zur gesetzlichen Krankenkasse durch den Wechsel ihres Mannes in die private Krankenversicherung ändern würden“. Ob der Zeuge L die von ihm prognostizierten Beiträge ausdrücklich auch in einen Zusammenhang mit dem beabsichtigten Versicherungswechsel des Ehemannes der Klägerin gestellt oder ausschließlich an den von ihr erwarteten Einkünften aus selbständiger Tätigkeit orientiert hat, kann im Ergebnis aber offen bleiben. Die Höhe der Beiträge in der gesetzlichen Krankenversicherung für selbständig Erwerbstätige bemisst sich nämlich grundsätzlich nach deren Eigeneinkünften (§ 240 Abs.4 SGB V). Zwar wird unter besonderen Voraussetzungen das Einkommen von  Ehegatten mitberücksichtigt (§ 240 Abs.4 SGB V). Aufgabe des Maklers, der private Krankheitskostenversicherungen vermittelt, kann es aber nicht sein, die Bedingungen der gesetzlichen Krankenkassen für eine Einbeziehung der Einkünfte von Ehepartnern in die Berechnung der Beiträge Selbständiger zu prüfen.

25

Davon unabhängig verletzt der Makler allerdings dann seine Beratungspflichten, wenn er seinem Auftraggeber falsche Auskünfte erteilt. Darauf beruft sich die Klägerin mit der Behauptung, der Zeuge L sei mehrfach nach den Auswirkungen des Versicherungswechsels ihres Ehemannes gefragt worden und habe darauf erklärt, ein solcher Wechsel wirke sich auf die Höhe ihrer Beiträge nicht aus, da diese nach ihrem Einkommen bemessen würden. Eine solche Auskunft träfe in ihrer Allgemeinheit  nicht zu, da auch für die Krankenkassenbeiträge selbständiger Erwerbstätiger das Einkommen des Ehepartners je nach Fallgestaltung bedeutsam sein kann. Die Richtigkeit ihres Vortrags hat indes die Klägerin zu beweisen. Die Beweislast für eine Pflichtverletzung durch den Versicherungsmakler trifft grundsätzlich den Versicherungsnehmer. Dieser prozessualen Obliegenheit ist die Klägerin nicht etwa deshalb enthoben, weil es an einer Dokumentation der Beratung im Sinne von § 61 VVG fehlt. Die gesetzliche Dokumentationspflicht beschränkt sich auf die Beratung des Versicherungsnehmers zu seinem Versicherungsverhältnis und erstreckt sich nicht auch auf die Wahrung von Belangen dritter Personen.

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Den ihr obliegenden Beweis für eine fehlerhafte Auskunft durch den Zeugen L hat die Klägerin jedoch nicht erbracht. Im Gegenteil steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Vermittler weder von dem Ehemann der Klägerin oder dieser selbst konkret nach den Folgen des Versicherungswechsels für die Beitragsentwicklung auf Seiten der Klägerin befragt worden ist noch unrichtige Auskünfte hierüber erteilt hat. Bereits in erster Instanz hat der Zeuge X ausgesagt, es sei nicht thematisiert worden, dass die Beiträge seiner Ehefrau zur gesetzlichen Krankenversicherung sich an seinem Einkommen ausrichten würden. Weder habe er selbst „speziell… nach diesem Punkt gefragt“ noch sei der Zeuge L von sich aus darauf zu sprechen gekommen. Bei seiner Vernehmung durch den Senat hat der Zeuge X dies bekräftigt und hinzugefügt, er und seine Ehefrau hätten Herrn L nur danach gefragt, „wie sich der Beitrag für meine Frau und mich entwickelt“; es treffe nicht zu, „dass Herr L etwa erklärt hätte, die Beiträge meiner Frau in der gesetzlichen Krankenversicherung würden sich allein nach ihrem Einkommen und nicht auch nach meinen Einkünften richten“.

27

Demzufolge hat der Zeuge L dem Ehemann der Klägerin oder dieser selbst keine falschen Auskünfte erteilt und Beratungspflichten aus dem Maklervertrag nicht verletzt.

28

2.

29

Die Erfolgslosigkeit des Hauptbegehrens führt auch zur Abweisung der mit der Klage geltend gemachten Nebenforderungen.

30

3.

31

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs.1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

32

4.

33

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch bedarf es einer Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Vielmehr beruht die Entscheidung auf einer Würdigung der konkreten Umstände des vorliegenden Einzelfalls.

34

5.

35

Berufungsstreitwert: 9.000,00 €