07.06.2016 · IWW-Abrufnummer 186381
Landessozialgericht Baden-Württemberg: Urteil vom 12.05.2016 – L 6 U 836/16
Ein Betriebsrat ist bei der Teilnahme an einem Schulungsseminar gesetzlich unfallversichert, wenn er bei der konkreten Verrichtung zur Zeit des Unfalls ein unternehmensbezogenes Recht wahrnimmt.
Landessozialgericht Baden-Württemberg
Urt. v. 12.05.2016
Az.: L 6 U 836/16
Der 6. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg in Stuttgart hat auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 12.05.2016 für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 14. Januar 2016 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Feststellung des Ereignisses vom 13. Mai 2014 als Arbeitsunfall.
Der 1971 geborene Kläger ist ausgebildeter CNC-Fräser und -Dreher. Er war bei der Mahle Filtersysteme GmbH in Lorch als Facharbeiter beschäftigt. Im Jahre 2014 wurde er zum Betriebsrat gewählt. Er nahm wegen dieser Funktion an dem von dem Bildungskooperation Alb-Donau-Bodensee e. V. veranstalteten Seminar "Einführung in die Betriebsratsarbeit - Betriebsräte I, Aufgabe, Rolle und Handlungsfelder" teil, welches im Strandhotel am kleinen Brombachsee im mittelfränkischen Pfofeld stattfand, am Sonntag, 11. Mai 2014 um 18 Uhr begann und fünf Tage später enden sollte.
Nach den Anmeldeunterlagen, einschließlich des Themenplans, sollten Grundkenntnisse des Betriebsverfassungsrechts und der dazugehörigen Rechtsprechung zur Stellung des Betriebsrates als Interessenvertretung abhängig Beschäftigter im Betrieb vermittelt werden. Zum Seminarinhalt, welcher im Plenum, in Arbeitsgruppen und Diskussionsrunden unter Anwendung verschiedener Moderationstechniken vermittelt werden sollte, war angegeben: Betrieb und Betriebsrat werden durch die Teilnehmenden vorgestellt, Funktionen, Rechte und Pflichten des Betriebsratsmitgliedes und des -gremiums als Interessenvertretung der Beschäftigten, das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) im System der deutschen Rechtsordnung, Entstehung und Zweck einer demokratischen Betriebsverfassung, die Kaskade der Informations-, Beteiligungs-, Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates nach dem BetrVG im allgemeinen Überblick, Pflichten des Arbeitgebers aus dem BetrVG im allgemeinen Überblick sowie Zusammenarbeit mit den Gewerkschaften und Beteiligung der Beschäftigten an der Betriebsratsarbeit. Der Nutzen der Veranstaltung sollte darin liegen, einen Überblick über die Funktionen, die Rechte und die Aufgaben des Betriebsrates zu erhalten sowie die eigene Position als Interessenvertretungsorgan der Beschäftigten zu kennen. Am Ende sollten zudem Kenntnis der wichtigsten Beteiligungsrechte nach dem BetrVG und Wissen über die Handlungsfelder, welche sich daraus bei der Anwendung in der betrieblichen Praxis ergeben, vorhanden sein. Weiter sollte erfahren werden, wie die Beschäftigten an der Betriebsratsarbeit beteiligt werden können und welche Möglichkeiten in der Zusammenarbeit mit den Gewerkschaften bestehen. Zum Seminarbeginn wurde mitgeteilt, dass sich anfangs viele Fragen stellten, unter anderem auch was das Hotel zu bieten habe und welche Angebote es in der Umgebung gebe. Diese und andere Fragen würden nach dem Abendessen beantwortet, so dass keine wertvolle Zeit verloren gehe und alle bestens vorbereitet am nächsten Morgen mit den Seminarinhalten starten könnten.
In der an den Betriebsrat der Mahle Filtersysteme GmbH gerichteten Meldebestätigung wurde ausgeführt, dass die an dem Seminar Teilnehmenden nach § 37 Abs. 6 in Verbindung mit § 40 BetrVG unter Fortzahlung des Arbeitsentgeltes freizustellen seien. Der Arbeitgeber habe die Teilnahme-, Hotel- und Reisekosten zu tragen. Als erforderlich angesehen wurde ein ordnungsgemäßer Beschluss nach § 37 Abs. 6 BetrVG.
Nachdem zu Beginn des Seminars unter den Teilnehmenden der Wunsch aufkam, den auf der anderen Seeseite des Großen Brombachsees liegenden "AbenteurWald Enderndorf" (im Folgenden: Abenteuerwald) aufzusuchen, organisierte eine Teilnehmerin, eine Beschäftigte der Steiff Retail GmbH, nachdem sie von einem der Referenten darum gebeten wurde, für alle einen dortigen Besuch am Nachmittag des 13. Mai 2014. Das Vorhaben wurde insofern unterstützt, als das Programm an diesem Tag unter Verkürzung der Mittagspause früher endete, um einen Aufbruch dorthin bereits gegen 14:30 Uhr zu ermöglichen. Den Eintrittspreis zahlten die Teilnehmenden selbst. Im Abenteuerwald rutschte der Kläger auf einem Baumstumpf aus, stürzte und zog sich dabei eine Fraktur des linken Knöchels zu, weshalb er zunächst in das Klinikum Altmühlfranken nach Gunzenhausen gebracht wurde. Ab dem Folgetag hielt er sich sechs Tage stationär in der Sportklinik Stuttgart auf, wohin er mit einem Krankentransport gebracht wurde.
Die Beklagte erfuhr von dem Unfallereignis durch die Anmeldung eines Erstattungsanspruches durch die Barmer GEK, bei welcher der Kläger gegen Krankheit gesetzlich versichert war, am 22. September 2014. Die Meldung des Ereignisses sei auf dessen Wunsch hin erfolgt. Der Barmer GEK hatte der Kläger den Unfallhergang in einem von ihm am 22. Mai 2014 ausgefüllten Vordruck unter Hinweis darauf angegeben, dass er nach der Arbeitszeit mit den Kollegen im Abenteuerwald gewesen sei.
Die Mitarbeiterin St. der Mahle Filtersysteme GmbH teilte der Beklagten Ende September 2014 mit, dass sich der Kläger zwar auf einer Weiterbildung befunden habe, der Unfall allerdings bei einer privaten Tätigkeit in der Freizeit passiert sei.
Mit Schreiben vom 22. Oktober 2014 äußerte die Beklagte dem Kläger gegenüber, dass die Kosten für die medizinische Behandlung nicht übernommen würden, da die Voraussetzungen eines Arbeitsunfalls nicht erfüllt seien. Der Unfall habe sich im privaten, unversicherten Freizeitbereich ereignet. Derartige Tätigkeiten stünden nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Aus diesem Grund bestehe kein Anspruch auf Leistungen. Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch, woraufhin die Beklagte den Kläger zum Ereignis befragte und den Bildungskooperation Alb-Donau-Bodensee e. V. kontaktierte, welcher seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen übersandte. Zur Haftung ist darin unter anderem ausgeführt, dass Teilnehmende während der Seminarzeiten über den Arbeitgeber gesetzlich unfallversichert seien. In der seminarfreien Zeit und während Aktivitäten im Rahmen eines eventuellen Begleitprogrammes zum Seminar unterlägen sie nicht diesem Versicherungsschutz. Der Widerspruch wurde schließlich mit Widerspruchsbescheid vom 26. März 2015 zurückgewiesen, worin unter anderem dargelegt wurde, dass die rechtlichen Voraussetzungen für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls nicht erfüllt seien.
Hiergegen hat der Kläger am 24. April 2015 mit der Begründung Klage beim Sozialgericht (SG) Ulm erhoben, sein Sturz im Abenteuerwald sei als Arbeitsunfall anzusehen. Der Besuch des Seminars sei zwingende Voraussetzung für dessen Besuch gewesen. Der Wunsch ihn aufzusuchen, sei aus dem Kreis der Teilnehmenden gekommen. Er habe sich unter Druck gesetzt gefühlt und hierzu überreden lassen. Nur weil er sich keine Blöße habe geben wollen, habe er daran teilgenommen. Selbst wäre er nie auf die Idee gekommen. Außerdem sei der Besuch des Abenteuerwaldes ein Rahmenprogramm des Seminars und damit betrieblich veranlasst gewesen. Der Zweck des Besuches habe darin bestanden, emotionale Komponenten wie Vertrauen, Verlässlichkeit und Achtsamkeit zu erleben. Letztlich habe dadurch, auch mit Blick auf den Gesamterfolg des Betriebsratsseminars, der Zusammenhalt der Teilnehmenden gestärkt werden sollen. Damit seien die im Abenteuerwald zu gewinnenden Erfahrungen als besondere Moderationstechniken im Rahmen des Seminars zu verstehen gewesen.
Das SG Ulm hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung am 14. Januar 2016 gehört und die Klage mit Urteil vom selben Tag abgewiesen. Der Kläger habe zwar als Beschäftigter an der Betriebsratsschulung teilgenommen und sei daher dem Grunde nach unfallversichert gewesen. Betriebs- und Personalratstätigkeiten dienten den Zwecken des Betriebes, weshalb grundsätzlich auch spezielle Schulungsveranstaltungen von Betriebsratsmitgliedern nach dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung versichert seien. Um allerdings ein Unfallereignis während der Dauer einer Betriebsratsveranstaltung als Arbeitsunfall zu qualifizieren, müsse das Verhalten der Versicherten zur Zeit des Unfalls wertungsmäßig der versicherten Tätigkeit zuzurechnen sein. Es müsse eine sachliche Verbindung mit der im Gesetz genannten, versicherten Tätigkeit bestehen. Dieser sachliche oder innere Zusammenhang sei wertend zu ermitteln. Dazu müsse untersucht werden, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liege, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reiche. Dieser bestehe nur, wenn, solange und soweit der Tatbestand einer versicherten Tätigkeit durch eigene Verrichtungen erfüllt werde. Die bloße Absicht einer Tatbestandserfüllung reiche hingegen nicht. Der Sturz des Klägers im Abenteuerwald sei danach kein Arbeitsunfall gewesen. Denn dessen Besuch habe unter Wertungsgesichtspunkten nicht in einem inneren Zusammenhang mit dem unfallversicherten Seminar gestanden. Soweit der Kläger argumentiert habe, ohne versicherte Teilnahme am Seminar hätte kein Besuch im Abenteuerwald stattgefunden, vermittelte dies keinen unfallrechtlich relevanten inneren Zusammenhang des Besuches im Abenteuerwald mit dem Seminar. Denn im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung seien wertende Kausalzusammenhänge nicht nach Äquivalenzgesichtspunkten herzustellen, sondern nach der auch sonst im Sozialrecht maßgebenden Theorie der rechtlich wesentlichen Bedingung, der auch die Rechtsprechung mit dem Kriterium der objektiven Handlungstendenz folge. Vorliegend spreche bereits das beobachtbare objektive Verhalten des Klägers wertungsmäßig für einen Ausschluss des Versicherungsschutzes. Nach objektiven Kriterien sei unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles und des sich daraus ergebenden Gesamtbildes kein innerer Zusammenhang mit dem Seminar gegeben. Dabei sei zunächst davon auszugehen, dass der Kläger selbst im Rahmen seiner erstmaligen Schilderung des Unfallereignisses gegenüber der Barmer GEK im Mai 2014 nach laienhafter Wertung angegeben habe, er sei nach der Arbeitszeit mit den Kollegen in den Abenteuerwald gegangen. Aus dieser klägerischen Äußerung sei der Schluss zu ziehen, dass diesem, zumindest zum Zeitpunkt dieser Unfallschilderung, bewusst gewesen sei, das Unfallereignis habe sich im rein privaten und damit unversicherten Bereich ereignet. In der Gesamtschau stelle sich der Besuch des Abenteuerwaldes als eine von den Teilnehmenden spontan selbst vorgeschlagene, organisierte und finanzierte Veranstaltung dar, welche nichts mit dem Thema des Seminars gemeinsam gehabt habe und durch den Seminarveranstalter lediglich dadurch unterstützt worden sei, dass Unterrichtseinheiten verschoben worden seien. Ausweislich des Tagungsprogrammes hätten den Teilnehmenden Grundkenntnisse des Betriebsverfassungsrechts und der dazugehörigen Rechtsprechung zur Stellung des Betriebsrates als Interessenvertretung abhängig Beschäftigter im Betrieb vermittelt werden sollen. Es habe sich somit um eine Art Basisseminar zur Vermittlung von Fachkompetenzen des Klägers als Betriebsrat, so genannter "hard skills", gehandelt. Auch wenn in einem Abenteuerwald grundsätzlich auch für Betriebsräte wichtige Eigenschaften wie Verlässlichkeit, Kooperationsbereitschaft, die Unterstützung Schwächerer sowie Vertrauen und Achtsamkeit in der Gruppe trainiert und erlebt werden könnten, führe dies nicht automatisch zu einer Verknüpfung mit dem besuchten Seminar. Die Vermittlung von sozialen Kompetenzen, so genannten "soft skills", sei gerade nicht Gegenstand dieses Seminars gewesen. Soweit der Kläger darauf hingewiesen habe, der Besuch im Abenteuerwald sei eine besondere Moderationstechnik für die eigentlichen Seminarinhalte gewesen, überzeuge dies nicht. Dieser habe daher nicht der Schulung der Betriebsräte, sondern eigenwirtschaftlichen und damit rein privaten Zwecken gedient. Entgegen der Ansicht des Klägers sei die subjektive Komponente, nach der er sich durch die besondere Situation im Seminar von den Kolleginnen und Kollegen unter Druck gesetzt gefühlt habe und letzten Endes nur durch die entstandene Gruppendynamik mitgekommen sein will, nicht im Rahmen der objektiven Handlungstendenz zu werten. Diese subjektive Komponente betreffe die persönliche Motivation für das Handeln, welche von der nach objektiven Kriterien zu bestimmenden Handlungstendenz zu trennen sei. Da nach objektiven Kriterien der Besuch des Abenteuerwaldes keine versicherte Tätigkeit im Sinne des Unfallversicherungsrechts gewesen sei, spielten subjektive Motive für die Frage der versicherten Tätigkeit zum Zeitpunkt des Unfallereignisses keine Rolle mehr.
Gegen die den Prozessbevollmächtigen des Klägers am 3. Februar 2016 zugestellte Entscheidung hat dieser am 3. März 2016 Berufung beim Landessozialgericht Baden-Württemberg eingelegt.
Der Kläger trägt im Wesentlichen vor, das erstinstanzliche Gericht habe in der Gesamtschau eine Zurechnung zum Recht der gesetzlichen Unfallversicherung zu Unrecht abgelehnt. Eine versicherte Beschäftigung liege nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) auch dann vor, wenn jemand handele, um eigene unternehmensbezogene Rechte wahrzunehmen. Dies könne auch die Wahrnehmung von Rechten, welche die Regelung innerbetrieblicher Belange zum Gegenstand hätten oder den Zusammenhalt in der Belegschaft mit der Unternehmensführung förderten, sein. Hierzu zähle unter anderem die Tätigkeit als Betriebsratsmitglied bei der Ausübung der im BetrVG vorgesehen Aufgaben, wozu gemäß § 37 Abs. 6 BetrVG auch die Teilnahme an Schulungen gehöre. Um eine solche habe es sich vorliegend gehandelt. In dem Seminar seien nicht ausschließlich Fakten vermittelt worden. Eine Schulung, welche sich ausschließlich auf Wissensvermittlung im Bereich der Beteiligungsrechte nach den §§ 80 ff. BetrVG beschränkt hätte, hätte dann weitaus stärker darauf konzentriert sein müssen. An erster Stelle habe jedoch der Betrieb und der Betriebsrat der jeweils Teilnehmenden vorgestellt werden sollen. Es sei allgemein um die Funktion sowie die Rechte und Pflichten der Betriebsratsmitglieder und des -gremiums, um Standortbestimmungen des Betriebsrates als Interessenvertretungsorgan der Beschäftigten, das BetrVG im System der Rechtsordnung sowie um die Entstehung und den Zweck einer demokratischen Betriebsverfassung gegangen. Auch die Zusammenarbeit mit den Gewerkschaften und die Beteiligung der Beschäftigten an der Betriebsratsarbeit habe Gegenstand sein sollen. Zu dem Thema "Warum beginnen unsere Betriebsräte I-Seminare bereits am Sonntagabend?" sei darauf hingewiesen worden, dass es auch über Angebote in der Umgebung hätte informiert werden sollen. Hieraus sei ersichtlich, dass es nicht ausschließlich um die Vermittlung harter Fakten, sondern darüber hinaus um die Vermittlung geschichtlicher, politischer und soziologischer Aspekte habe gehen sollen. Darüber hinaus sei es um die Thematisierung von Gesichtspunkten der sozialen Kompetenz gegangen. Zu deren Vertiefung sei aus dem Kreis der Teilnehmenden heraus die Idee entwickelt worden, den Abenteuerwald zu besuchen. Dies sei von der Seminarleitung befürwortet und gefördert worden. In Anbetracht der Vermittlung sozialer Kompetenz habe er sich nach Drängen durch die anderen Teilnehmenden überreden lassen an der Aktion teilzunehmen. Auch das SG Heilbronn habe in seinem Urteil vom 28. März 2014 (Az. S 6 U 1404/13) den Maßstab nicht derart streng angesetzt wie das SG Ulm in seiner diesem Berufungsverfahren vorangegangenen Entscheidung. Jenes Gericht habe darauf abgestellt, dass eine Handlung nach Abschluss des eigentlichen Tagungsinhaltes noch der betriebsverfassungsrechtlichen Schulung gedient habe. Gerade der aus der Gruppe heraus formulierte Anspruch, schwächere oder in konkreten Bezügen nicht so geschickte Teilnehmende zu unterstützen, habe eingeübt werden sollen. Für ihn seien objektiv noch ein Handlungsrahmen und ein Bezug zu den Seminarinhalten gegeben gewesen, die ihn letztendlich veranlasst hätten, an dem Besuch des Abenteuerwaldes teilzunehmen. Er habe daher zumindest annehmen dürfen, dass hierbei noch Unfallversicherungsschutz bestanden habe. Der Umstand, dass er selbst seinen Teilnehmerbeitrag bezahlt habe, stehe dem nicht entgegen. Auch in dem vom SG Heilbronn entschiedenen Fall seien die bei der fachlichen Diskussion eingenommenen Getränke, einschließlich der alkoholischen, von den Teilnehmenden selbst bezahlt worden.
Der Kläger beantragt,
unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Ulm vom 14. Januar 2016 und des Bescheides vom 22. Oktober 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. März 2015 festzustellen, dass das Ereignis vom 13. Mai 2014 ein Arbeitsunfall ist.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie trägt im Wesentlichen vor, der Hinweis auf die Entscheidung des SG Heilbronn sei nicht zielführend. Zum einen habe es sich um eine Einzelfallentscheidung gehandelt. Zum anderen habe ein anderer Sachverhalt zugrunde gelegen. Der dortige Anspruchsteller sei im Tagungshotel auf dem Rückweg zum Hotelzimmer auf der Treppe gestürzt. Soweit der Kläger objektiv noch einen Handlungsrahmen und einen Bezug zu den Seminarinhalten sehe, welche ihn letztendlich veranlasst hätten, an dem Besuch des Abenteuerwaldes teilzunehmen, stehe dem nach objektiven Kriterien entgegen, dass er im Fragebogen der Barmer GEK selbst angegeben habe, nach der Arbeitszeit mit den Kollegen in den Abenteuerwald gegangen zu sein.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers ist form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG) eingelegt worden sowie im Übrigen zulässig, insbesondere statthaft (§ 143, § 144 Abs. 1 SGG), aber unbegründet.
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist das Urteil des SG Ulm vom 14. Januar 2016, mit dem die als kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage (§ 54 Abs. 1, § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG; vgl. BSG, Urteile vom 15. Mai 2012 - B 2 U 8/11 R -, BSGE 111, 37 <38> und 26. Juni 2014 - B 2 U 7/13 R -, SozR 4-2700 § 8 Nr. 53, Rz. 10 m. w. N.) erhobene Klage, mit welcher der Kläger unter Aufhebung des Bescheides vom 22. Oktober 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. März 2015 die gerichtliche Feststellung des Ereignisses vom 13. Mai 2014 als Arbeitsunfall verfolgt hat, abgewiesen worden ist. Soweit im Urteilstatbestand, welcher zur Auslegung des klageabweisenden Urteilstenors heranzuziehen ist, der Klageantrag das Unfalldatum "13.05.2013" enthält, handelt es sich ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung, wo mit dem 13. Mai 2014 unter Berücksichtigung auch des sonstigen Akteninhaltes das vorliegend einzig naheliegende Datum aufgenommen worden ist, um eine unbeachtliche offenbare Unrichtigkeit (§ 138 Satz 1 SGG).
Die Sachentscheidungsvoraussetzungen der Klagearten liegen vor. Insbesondere ist der Kläger, bezogen auf die Anfechtungsklage, auch klagebefugt im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG. Insoweit reicht es aus, dass eine Verletzung in eigenen Rechten möglich ist und dieser die Beseitigung einer in seine Rechtssphäre eingreifenden Verwaltungsmaßnahme anstrebt, von der er behauptet, sie sei nicht rechtmäßig (vgl. BSG, Urteil vom 5. Juli 2007 - B 9/9a SGB 2/06 R -, SozR 4-3250 § 69 Nr. 5, Rz. 18). An der Klagebefugnis fehlt es demgegenüber, wenn eine Verletzung subjektiver Rechte nicht in Betracht kommt (vgl. BSG, Urteil vom 14. November 2002 - B 13 RJ 19/01 R -, BSGE 90, 127 <130>), weil hinsichtlich des Klagebegehrens eine gerichtlich überprüfbare Verwaltungsentscheidung nicht vorliegt (BSG, Urteil vom 21. September 2010 - B 2 U 25/09 R -, [...], Rz. 12). Nach Auslegung des Schreibens vom 22. Oktober 2014 unter Heranziehung des Widerspruchsbescheides vom 26. März 2015 hat die Beklagte als Ausgangsbehörde festgestellt, dass das Ereignis vom 13. Mai 2014 kein Arbeitsunfall ist. Dabei ist Maßstab der Auslegung der "Empfängerhorizont" verständiger Beteiligter, die die Zusammenhänge berücksichtigen, welche die Behörde nach ihrem wirklichen Willen (§ 133 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB) erkennbar in ihre Entscheidung einbezogen hat (vgl. BSG, Urteil vom 29. Januar 2008 - B 5a/5 R 20/06 R -, BSGE 100, 1, <2> m. w. N.; Urteil des Senats vom 30. Juli 2015 - L 6 U 3058/14 -, [...], Rz. 53). Die Beklagte hat dem Kläger mit Schreiben vom 22. Oktober 2014 mitgeteilt, dass die Kosten der medizinischen Heilbehandlung wegen des Unfalls vom "12.05.2014" nicht übernommen werden, also auch unter Berücksichtigung der weiteren Ausführungen, wonach er sich am 13. Mai 2014 nach Seminarende mit Arbeitskollegen in einem Abenteuerwald aufgehalten habe, sinngemäß geregelt, dass wegen des Ereignisses vom 13. Mai 2014 kein Anspruch auf Heilbehandlung besteht. Vorrangig begründet worden ist dies damit, dass die Voraussetzungen eines Arbeitsunfalls nicht erfüllt seien. Unter Berücksichtigung, dass selbst die Widerspruchsbehörde insoweit von einer Regelung ausgegangen ist, als sie im Widerspruchsbescheid formuliert hat, dass die rechtlichen Voraussetzungen für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls nicht erfüllt seien, konnte auch ein verständiger Beteiligter beim Empfang des Schreibens vom 22. Oktober 2014 noch davon ausgehen, dass damit von der Ausgangsbehörde (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 20. Juli 2010 - B 2 U 19/09 R -, [...], Rz. 15) die weitere Regelung getroffen worden ist, dass das Ereignis vom 13. Mai 2014 kein Arbeitsunfall ist. Gegenteiliges hat die Beklagte im gerichtlichen Verfahren bis zuletzt zudem nicht eingewendet.
Der Kläger hat indes keinen Anspruch auf Feststellung des Ereignisses vom 13. Mai 2014 als Arbeitsunfall.
Versicherte können von der zuständigen Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 102 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) die Feststellung eines Versicherungsfalls, hier eines Arbeitsunfalls, beanspruchen, wenn ein solcher eingetreten ist (vgl. BSG, Urteil vom 5. Juli 2011 - B 2 U 17/10 R -, SozR 4-2700 § 11 Nr. 1 Rz. 15 f.). Die Voraussetzungen hierfür liegen jedoch nicht vor.
Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (§ 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII). Für einen Arbeitsunfall ist danach im Regelfall erforderlich, dass die Verrichtung der Versicherten zur Zeit des Unfalls einer versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer oder sachlicher Zusammenhang), diese Verrichtung wesentlich ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis (Unfallereignis) verursacht hat (Unfallkausalität) und das Unfallereignis wesentlich einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität; vgl. BSG, Urteile vom 18. November 2008 - B 2 U 27/07 R -, SozR 4-2700 § 8 Nr. 30, Rz. 10 m. w. N., vom 18. Januar 2011 - B 2 U 9/10 R -, BSGE 107, 197 <198 f.> und vom 29. November 2011 - B 2 U 10/11 R -, SozR 4-2700 § 8 Nr. 42, Rz. 11). Hinsichtlich des Beweismaßstabes gilt für die Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen bei der Tatsachenfeststellung, dass die Tatsachen, die die Tatbestandsmerkmale "versicherte Tätigkeit", "Verrichtung zur Zeit des Unfalles", "Unfallereignis" sowie "Gesundheitsschaden" erfüllen sollen, im Grad des Vollbeweises, also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, für das Gericht feststehen müssen. Demgegenüber genügt für den Nachweis der naturphilosophischen Ursachenzusammenhänge zwischen diesen Voraussetzungen der Grad der (hinreichenden) Wahrscheinlichkeit, nicht allerdings die Glaubhaftmachung und erst Recht nicht die bloße Möglichkeit (BSG, Urteil vom 31. Januar 2012 - B 2 U 2/11 R -, SozR 4-2700 § 8 Nr. 43, Rz. 17).
Der Kläger hat keine versicherte Tätigkeit verrichtet, war also kein Versicherter und hat deshalb keinen Arbeitsunfall erlitten, als er am 13. Mai 2014 im Abenteuerwald auf einem Baumstumpf ausrutschte und stürzte. Versichert ist eine Person nur, wenn, solange und soweit sie den Tatbestand einer versicherten Tätigkeit durch eigene Verrichtungen erfüllt (vgl. hierzu und zum Folgenden: BSG, Urteil vom 15. Mai 2012 - B 2 U 8/11 R -, BSGE 111, 37 <39 ff.>). Eine Verrichtung ist jedes konkrete Handeln von Verletzten, welches objektiv seiner Art nach von Dritten beobachtbar (BSG, Urteil vom 9. November 2010 - B 2 U 14/10 R -, SozR 4-2700 § 8 Nr. 39, Rz. 22) und subjektiv zumindest auch auf die Erfüllung des Tatbestandes der jeweiligen versicherten Tätigkeit ausgerichtet ist. Diese auch als so genannte "Handlungstendenz" bezeichnete subjektive Ausrichtung des objektiven konkreten Handelns der Verletzten ist eine innere Tatsache. Wenn das beobachtbare objektive Verhalten allein noch keine abschließende Subsumtion unter den jeweiligen Tatbestand der versicherten Tätigkeit erlaubt, diese aber auch nicht ausschließt, kann die finale Ausrichtung des Handelns auf die Erfüllung des jeweiligen Tatbestandes, soweit die Intention objektiviert ist (sog. "objektivierte Handlungstendenz"), die Subsumtion tragen. Die bloße Absicht einer Tatbestandserfüllung und erst recht nicht eine niedrigere Vorsatzstufe reichen hingegen nicht.
Zwar liegt die objektive Grundvoraussetzung der Verrichtung einer versicherten Tätigkeit, das von außen beobachtbare Handeln an einem bestimmten Ort zu einer bestimmten Zeit, mit dem Begehen des Abenteuerwaldes durch den Kläger vor. Dieses sehr unspezifische Verhalten lässt aber aus sich heraus keinen Schluss auf die Erfüllung eines bestimmten Tatbestandes einer versicherten Tätigkeit zu. Jedoch erfolgte es im Zusammenhang mit dessen Teilnahme an dem Schulungsseminar wegen seiner Funktion als Betriebsrat. Daher kommt als einziger Tatbestand einer versicherten Tätigkeit derjenige der Beschäftigtenversicherung, also die Tätigkeit als "Beschäftigter" im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII in Betracht. Indes ist vorliegend dessen tatbestandliche Voraussetzung nicht erfüllt. Den Tatbestand einer versicherten Beschäftigung im Sinne dieser Norm erfüllen zwar auch Verletzte, wenn sie handeln, um eigene unternehmensbezogene Rechte wahrzunehmen. Dabei handelt es sich um die Wahrnehmung von Rechten, welche die Regelung innerbetrieblicher Belange zum Gegenstand haben oder den Zusammenhalt in der Belegschaft und mit der Unternehmensführung fördern, wozu auch die Teilnahme als Betriebsratsmitglied bei der Ausübung der im BetrVG vorgesehenen Aufgaben zählt (BSG, Urteil vom 15. Mai 2012 - B 2 U 8/11 R -, BSGE 111, 37 <41, 49> m. w. N.).
Der Kläger hat vor seinem Sturz im Abenteuerwald am 13. Mai 2014 keine versicherte Beschäftigung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII ausgeübt, da spätestens bei dessen Besuch die Teilnahme an dem Schulungsseminar unterbrochen und damit nicht versichert war. Lediglich die Teilnahme an der Schulungsveranstaltung selbst hat einer im BetrVG vorgesehenen Aufgabe gedient. Nach § 37 Abs. 6 Satz 1 BetrVG in Verbindung mit dessen Absatz 2 ist der Betriebsrat berechtigt, Betriebsratsmitglieder zu Schulungs- und Bildungsveranstaltungen zu entsenden, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich sind. Auf diese Norm war der Beschluss des Betriebsrates der Mahle Filtersysteme GmbH, den Kläger für das Seminar "Einführung in die Betriebsratsarbeit - Betriebsräte I, Aufgabe, Rolle und Handlungsfelder" im Strandhotel am kleinen Brombachsee als Teilnehmer zu bestimmen, ausweislich der Meldebestätigung des Bildungskooperation Alb-Donau-Bodensee e. V. als Veranstalter des Seminars zu stützen. Durch die Entscheidung des Betriebsratsgremiums erwarb der Kläger einen von dessen kollektiven Anspruch auf bezahlte Freistellung für seine Mitglieder zum Besuch von Schulungsveranstaltungen, soweit deren Inhalte für die Arbeit des Betriebsrates erforderlich sind, abgeleiteten Individualanspruch (vgl. Koch, in Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 16. Aufl. 2016, § 37 BetrVG, Rz. 12). Sinn und Zweck des § 37 Abs. 6 Satz 1 BetrVG ist es, dem Betriebsrat als Gremium die Kenntnisse zu verschaffen, die ihm die sachgerechte Wahrnehmung seiner Rechte und Pflichten ermöglichen. Der durch § 37 Abs. 6 Satz 1 BetrVG in Verbindung mit dessen Absatz 2 normierte Anspruch auf Entsendung von Betriebsratsmitgliedern zu Schulungs- und Bildungsveranstaltungen dient der Herstellung und Erhaltung der Arbeitsfähigkeit des Betriebsratsgremiums (vgl. BAG, Beschluss vom 19. September 2001 - 7 ABR 32/00 -, BAGE 99, 103). Die sachgerechte Erfüllung der Aufgaben dieses Gremiums ist nur durch die Tätigkeit seiner hierzu qualifizierten Mitglieder möglich. Die interne Willensbildung des Betriebsrats erfolgt gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 BetrVG durch Mehrheitsbeschlüsse seiner Mitglieder. Hierbei gibt jedes Betriebsratsmitglied seine Stimme in eigener Verantwortung ab. Um dieser Verantwortung gerecht werden zu können, bedarf grundsätzlich jedes Betriebsratsmitglied eines Grundwissens in betriebsverfassungsrechtlichen Fragen, weshalb bei erstmals gewählten ordentlichen Betriebsratsmitgliedern die Erforderlichkeit (§ 37 Abs. 6 Satz 1 BetrVG) von Schulungen, die derartiges Grundwissen vermitteln, grundsätzlich auch nicht näher dargelegt werden muss (BAG, a. a. O.).
Allein solche Grundkenntnisse des Betriebsverfassungsrechts und der dazugehörigen Rechtsprechung zur Stellung des Betriebsrates als Interessenvertretung abhängig Beschäftigter im Betrieb sollten dem erstmals im Jahre 2014 zum Betriebsrat gewählten Kläger bei dem Seminar Mitte Mai 2014 vermittelt werden, wie sich dem Themenplan, der Bestandteil der Anmeldeunterlagen war, entnehmen lässt. Der Seminarinhalt war darin, bezogen auf solches Grundwissen, untergliedert in Funktionen, Rechte und Pflichten des Betriebsratsmitgliedes und des -gremiums als Interessenvertretung der Beschäftigten, das BetrVG im System der deutschen Rechtsordnung, Entstehung und Zweck einer demokratischen Betriebsverfassung, die Kaskade der Informations-, Beteiligungs-, Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates nach dem BetrVG im allgemeinen Überblick, Pflichten des Arbeitgebers aus dem BetrVG im allgemeinen Überblick sowie Zusammenarbeit mit den Gewerkschaften und Beteiligung der Beschäftigten an der Betriebsratsarbeit. Dies steht im Einklang mit dem Nutzen der Veranstaltung, welche darin liegen sollte, einen Überblick über die Funktionen, die Rechte und die Aufgaben des Betriebsrates zu erhalten sowie die eigene Position als Interessenvertretungsorgan der Beschäftigten zu kennen. Am Ende sollten zudem Kenntnis der wichtigsten Beteiligungsrechte nach dem BetrVG und Wissen über die Handlungsfelder, welche sich daraus bei der Anwendung in der betrieblichen Praxis ergeben, vorhanden sein. Weiter sollte erfahren werden, wie die Beschäftigten an der Betriebsratsarbeit beteiligt werden können und welche Möglichkeiten in der Zusammenarbeit mit den Gewerkschaften bestehen. An erster Stelle des Seminarinhaltes genannt war demgegenüber zwar die Vorstellung von Betrieb und Betriebsrat durch die Teilnehmenden. Hierbei handelte es sich indes um einen Unterpunkt, welcher in Fortsetzung zum Seminarbeginn am Sonntag Vorabend, bei dem die Teilnehmenden mitteilen sollten, in welchen einzelnen Unternehmen sie arbeiten, lediglich dem weiteren Kennenlernen diente, woraus sich auch erklärt, weshalb es der erste Gliederungspunkt war. Die Hinweise am Anfang des Seminars zu den Angeboten in der Umgebung hatten keinen Bezug zum Seminarinhalt, der ausschließlich in der Tagungsstätte, also im Strandhotel am kleinen Brombachsee, vermittelt werden sollte, sondern dienten dazu, den mehrtägigen Aufenthalt der Teilnehmenden auch in der seminarfreien Zeit angenehm zu gestalten. Dies entnimmt der Senat einerseits den Anmeldeunterlagen und andererseits den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bildungskooperation Alb-Donau-Bodensee e. V. als Veranstalter des Seminars, wonach Schutz nach der gesetzlichen Unfallversicherung während der Seminarzeiten, nicht aber in der seminarfreien Zeit während Aktivitäten im Rahmen eines eventuellen Begleitprogrammes besteht.
Um ein solches begleitendes Freizeitprogramm handelte es sich bei dem Besuch des Abenteuerwaldes unabhängig davon, dass ein Referent eine Teilnehmerin bat, diesen zu organisieren; denn er wurde dadurch nicht Gegenstand des Schulungsseminars, welchen wegen der Unternehmensbezogenheit nur die Arbeitgeberin und das Betriebsratsgremium hätten vorgeben können. Dass Aspekte der sozialen Kompetenz, die während des Besuches im Abenteuerwald vertieft werden sollten, nicht Gegenstand des Seminars waren, zeigt sich deutlich daran, dass dieser Ort am Nachmittag des 13. Mai 2014 ausschließlich von den Teilnehmenden der Schulungsveranstaltung und zwar auf eigene Kosten aufgesucht wurde. Der Veranstalter des Seminars begleitete diese Unternehmung nicht, weder durch einen Referenten noch sonst eine von ihm beauftrage Person. Eine Auswertung der gemachten Erfahrungen der Teilnehmenden war nicht vorgesehen, etwa als anschließende Diskussionsrunde, obwohl eine solche im Seminarplan vorgesehen war. Die Seminarleitung ermöglichte somit nur die Freizeitgestaltung durch Verschieben der Unterrichtszeit.
Die vom Kläger angeführte Entscheidung des SG Heilbronn stützt sein Vorbringen bereits deshalb nicht, da dieses maßgeblich darauf abgestellt hat, dass sich das seinem Urteil zugrunde liegende Unfallereignis, im Gegensatz zu dem streitgegenständlichen, innerhalb des Tagungshotels zugetragen hat (Az. S 6 U 1404/13 -, [...], Rz. 23). Für den fehlenden inneren Zusammenhang des Besuches des Abenteuerwaldes mit der Schulungsveranstaltung nimmt der Senat im Übrigen auf die zutreffenden und überzeugenden Ausführungen des SG im angefochtenen Urteil Bezug und sieht zur Vermeidung von Wiederholungen von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG).
Soweit der Kläger im Berufungsverfahren darüber hinaus noch ergänzend vorgetragen hat, er habe zumindest annehmen dürfen, dass bei dem Besuch des Abenteuerwaldes noch Unfallversicherungsschutz bestanden habe, begründet ein einer solchen irrigen Annahme zugrunde liegender putativer Sachverhalt Versicherungsschutz allenfalls bei einer vermeintlichen Pflichterfüllung aus dem Beschäftigungsverhältnis, nicht aber bei einem eigenen unternehmensbezogenen Recht aus der Beschäftigung (vgl. BSG, Urteil vom 15. Mai 2012 - B 2 U 8/11 R -, BSGE 111, 37 <41>). Davon abgesehen schließt der Senat aus, dass der Kläger während des Besuches des Abenteuerwaldes am 13. Mai 2014 nach seiner Laiensphäre davon ausging, er habe unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden. Weder nach dem SGG noch der Zivilprozessordnung (ZPO) gibt es zwar eine Beweisregel in dem Sinne, dass frühere Aussagen oder Angaben grundsätzlich einen höheren Beweiswert besitzen als spätere; im Rahmen der freien Beweiswürdigung (§ 128 Abs. 1 Satz 1 SGG, § 286 ZPO) sind vielmehr alle Aussagen, Angaben und sonstigen Einlassungen zu würdigen. Gleichwohl kann das Gericht im Rahmen der Gesamtwürdigung den zeitlich früheren Aussagen aufgrund der Gesichtspunkte, dass die Erinnerung hierbei noch frischer war und sie von irgendwelchen Überlegungen, die darauf abzielen, das Klagebegehren zu begünstigen, noch unbeeinflusst waren, einen höheren Beweiswert als den späteren zumessen (vgl. BSG, Urteil vom 11. November 2003 - B 2 U 41/02 R -, SozR 4-2700 § 4 Nr. 1, Rz. 12; Urteile des Senats vom 12. August 2014 - L 6 VH 5821/10 ZVW - [...], Rz. 144 und vom 21. Mai 2015 - L 6 U 1053/15 -, [...], Rz. 34). Hiervon geht der Senat vorliegend aus. Denn der Barmer GEK hatte der Kläger den Unfallhergang in einem neun Tage später ausgefüllten Vordruck unter Hinweis darauf mitgeteilt, dass er nach der Arbeitszeit mit den Kollegen im Abenteuerwald gewesen sei, also den Aufenthalt dort, da er offensichtlich die Dauer des Seminarunterrichts mit Arbeit gleichsetzte, als nicht versicherte Freizeitveranstaltung angesehen. Zudem meldete er den Unfall nicht seiner Arbeitgeberin. Diese wurde erst Ende September 2014 von der Beklagten kontaktiert, woraufhin diese durch die Mitarbeiterin St. mitteilte, dass auch dort von einer privaten Freizeitveranstaltung ausgegangen wird. Den gegenüber der Barmer GEK geäußerten Wunsch, die zuständige Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung über den Vorgang zu informieren, erfolgte geraume Zeit nach dem Ereignis, weshalb die Trägerin der gesetzlichen Krankenversicherung ihren Erstattungsanspruch erst in der zweiten Septemberhälfte des Jahres 2014 anmeldete. Soweit der Kläger nach Zugang des Schreibens vom 22. Oktober 2014 und konkretisierend im gerichtlichen Verfahren vorgetragen hat, er sei davon ausgegangen, es habe der aus der Gruppe heraus formulierte Anspruch, schwächere oder in konkreten Bezügen nicht so geschickte Teilnehmende zu unterstützen, eingeübt werden sollen, hält der Senat dies für vorgeschoben, um das Klagebegehren zu begünstigen. Dieser Vortrag ist auch widersprüchlich. Wenn, wie der Kläger geäußert hat, bei dem Seminar auch Aspekte der sozialen Kompetenz hätten vermittelt werden sollen, zu deren Vertiefung aus dem Kreis der Teilnehmenden heraus die Idee entwickelt worden sei, den Abenteuerwald zu besuchen, ist wenig nachvollziehbar, warum sich der Kläger am Ende dieses Prozesses der Entscheidungsfindung gleichwohl noch, wie er sich weiter eingelassen hat, unter Druck gesetzt fühlte und erst noch dazu überredet werden musste.
Der Besuch des Abenteuerwaldes hatte damit weder die Regelung innerbetrieblicher Belange zum Gegenstand noch förderte er den Zusammenhalt in der Belegschaft und mit der Unternehmensführung. Vielmehr ging es dem Kläger nur um das eigenwirtschaftliche Interesse, an einer Freizeitveranstaltung teilzunehmen, mag auch ein gewisser gruppendynamischer Prozess ihn hierzu verleitet haben.
Aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur besonderen Betriebsgefahr, welche an dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Unfallversicherung anknüpft, Beschäftigte gegen Gefahren des Betriebes zu versichern, denen sie wegen ihrer Beschäftigung dort ausgesetzt sind, und die Unternehmen von möglichen Schadensersatzansprüchen freizustellen (BSG, Urteil vom 18. November 2008 - B 2 U 27/07 R -, SozR 4-2700 § 8 Nr. 30, Rz. 25 m. w. N.), kann ebenfalls kein Zusammenhang zwischen der versicherten Teilnahme des Klägers am Schulungsseminar und dem Sturz im Abenteuerwald hergeleitet werden. Versicherte erleiden danach unabhängig von der zur Zeit des Unfalls ausgeübten Verrichtung und der dabei zugrunde liegenden Handlungstendenz einen Arbeitsunfall, wenn der Unfall durch eine spezifische Gefahr verursacht wurde, die der versicherten Tätigkeit aufgrund ihrer besonderen Beziehung zu dieser Gefahr zuzurechnen ist (BSG, Urteil vom 18. November 2008 - B 2 U 31/07 R -, [...], Rz. 24). Der Kläger erlitt den Sturz indes weder im Strandhotel am kleinen Brombachsee noch auf dessen Gelände, also nicht am Ort der Tagungsstätte, wo allein er einer Betriebsgefahr hätte ausgesetzt sein können.
Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
Urt. v. 12.05.2016
Az.: L 6 U 836/16
Der 6. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg in Stuttgart hat auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 12.05.2016 für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 14. Januar 2016 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Feststellung des Ereignisses vom 13. Mai 2014 als Arbeitsunfall.
Der 1971 geborene Kläger ist ausgebildeter CNC-Fräser und -Dreher. Er war bei der Mahle Filtersysteme GmbH in Lorch als Facharbeiter beschäftigt. Im Jahre 2014 wurde er zum Betriebsrat gewählt. Er nahm wegen dieser Funktion an dem von dem Bildungskooperation Alb-Donau-Bodensee e. V. veranstalteten Seminar "Einführung in die Betriebsratsarbeit - Betriebsräte I, Aufgabe, Rolle und Handlungsfelder" teil, welches im Strandhotel am kleinen Brombachsee im mittelfränkischen Pfofeld stattfand, am Sonntag, 11. Mai 2014 um 18 Uhr begann und fünf Tage später enden sollte.
Nach den Anmeldeunterlagen, einschließlich des Themenplans, sollten Grundkenntnisse des Betriebsverfassungsrechts und der dazugehörigen Rechtsprechung zur Stellung des Betriebsrates als Interessenvertretung abhängig Beschäftigter im Betrieb vermittelt werden. Zum Seminarinhalt, welcher im Plenum, in Arbeitsgruppen und Diskussionsrunden unter Anwendung verschiedener Moderationstechniken vermittelt werden sollte, war angegeben: Betrieb und Betriebsrat werden durch die Teilnehmenden vorgestellt, Funktionen, Rechte und Pflichten des Betriebsratsmitgliedes und des -gremiums als Interessenvertretung der Beschäftigten, das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) im System der deutschen Rechtsordnung, Entstehung und Zweck einer demokratischen Betriebsverfassung, die Kaskade der Informations-, Beteiligungs-, Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates nach dem BetrVG im allgemeinen Überblick, Pflichten des Arbeitgebers aus dem BetrVG im allgemeinen Überblick sowie Zusammenarbeit mit den Gewerkschaften und Beteiligung der Beschäftigten an der Betriebsratsarbeit. Der Nutzen der Veranstaltung sollte darin liegen, einen Überblick über die Funktionen, die Rechte und die Aufgaben des Betriebsrates zu erhalten sowie die eigene Position als Interessenvertretungsorgan der Beschäftigten zu kennen. Am Ende sollten zudem Kenntnis der wichtigsten Beteiligungsrechte nach dem BetrVG und Wissen über die Handlungsfelder, welche sich daraus bei der Anwendung in der betrieblichen Praxis ergeben, vorhanden sein. Weiter sollte erfahren werden, wie die Beschäftigten an der Betriebsratsarbeit beteiligt werden können und welche Möglichkeiten in der Zusammenarbeit mit den Gewerkschaften bestehen. Zum Seminarbeginn wurde mitgeteilt, dass sich anfangs viele Fragen stellten, unter anderem auch was das Hotel zu bieten habe und welche Angebote es in der Umgebung gebe. Diese und andere Fragen würden nach dem Abendessen beantwortet, so dass keine wertvolle Zeit verloren gehe und alle bestens vorbereitet am nächsten Morgen mit den Seminarinhalten starten könnten.
In der an den Betriebsrat der Mahle Filtersysteme GmbH gerichteten Meldebestätigung wurde ausgeführt, dass die an dem Seminar Teilnehmenden nach § 37 Abs. 6 in Verbindung mit § 40 BetrVG unter Fortzahlung des Arbeitsentgeltes freizustellen seien. Der Arbeitgeber habe die Teilnahme-, Hotel- und Reisekosten zu tragen. Als erforderlich angesehen wurde ein ordnungsgemäßer Beschluss nach § 37 Abs. 6 BetrVG.
Nachdem zu Beginn des Seminars unter den Teilnehmenden der Wunsch aufkam, den auf der anderen Seeseite des Großen Brombachsees liegenden "AbenteurWald Enderndorf" (im Folgenden: Abenteuerwald) aufzusuchen, organisierte eine Teilnehmerin, eine Beschäftigte der Steiff Retail GmbH, nachdem sie von einem der Referenten darum gebeten wurde, für alle einen dortigen Besuch am Nachmittag des 13. Mai 2014. Das Vorhaben wurde insofern unterstützt, als das Programm an diesem Tag unter Verkürzung der Mittagspause früher endete, um einen Aufbruch dorthin bereits gegen 14:30 Uhr zu ermöglichen. Den Eintrittspreis zahlten die Teilnehmenden selbst. Im Abenteuerwald rutschte der Kläger auf einem Baumstumpf aus, stürzte und zog sich dabei eine Fraktur des linken Knöchels zu, weshalb er zunächst in das Klinikum Altmühlfranken nach Gunzenhausen gebracht wurde. Ab dem Folgetag hielt er sich sechs Tage stationär in der Sportklinik Stuttgart auf, wohin er mit einem Krankentransport gebracht wurde.
Die Beklagte erfuhr von dem Unfallereignis durch die Anmeldung eines Erstattungsanspruches durch die Barmer GEK, bei welcher der Kläger gegen Krankheit gesetzlich versichert war, am 22. September 2014. Die Meldung des Ereignisses sei auf dessen Wunsch hin erfolgt. Der Barmer GEK hatte der Kläger den Unfallhergang in einem von ihm am 22. Mai 2014 ausgefüllten Vordruck unter Hinweis darauf angegeben, dass er nach der Arbeitszeit mit den Kollegen im Abenteuerwald gewesen sei.
Die Mitarbeiterin St. der Mahle Filtersysteme GmbH teilte der Beklagten Ende September 2014 mit, dass sich der Kläger zwar auf einer Weiterbildung befunden habe, der Unfall allerdings bei einer privaten Tätigkeit in der Freizeit passiert sei.
Mit Schreiben vom 22. Oktober 2014 äußerte die Beklagte dem Kläger gegenüber, dass die Kosten für die medizinische Behandlung nicht übernommen würden, da die Voraussetzungen eines Arbeitsunfalls nicht erfüllt seien. Der Unfall habe sich im privaten, unversicherten Freizeitbereich ereignet. Derartige Tätigkeiten stünden nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Aus diesem Grund bestehe kein Anspruch auf Leistungen. Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch, woraufhin die Beklagte den Kläger zum Ereignis befragte und den Bildungskooperation Alb-Donau-Bodensee e. V. kontaktierte, welcher seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen übersandte. Zur Haftung ist darin unter anderem ausgeführt, dass Teilnehmende während der Seminarzeiten über den Arbeitgeber gesetzlich unfallversichert seien. In der seminarfreien Zeit und während Aktivitäten im Rahmen eines eventuellen Begleitprogrammes zum Seminar unterlägen sie nicht diesem Versicherungsschutz. Der Widerspruch wurde schließlich mit Widerspruchsbescheid vom 26. März 2015 zurückgewiesen, worin unter anderem dargelegt wurde, dass die rechtlichen Voraussetzungen für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls nicht erfüllt seien.
Hiergegen hat der Kläger am 24. April 2015 mit der Begründung Klage beim Sozialgericht (SG) Ulm erhoben, sein Sturz im Abenteuerwald sei als Arbeitsunfall anzusehen. Der Besuch des Seminars sei zwingende Voraussetzung für dessen Besuch gewesen. Der Wunsch ihn aufzusuchen, sei aus dem Kreis der Teilnehmenden gekommen. Er habe sich unter Druck gesetzt gefühlt und hierzu überreden lassen. Nur weil er sich keine Blöße habe geben wollen, habe er daran teilgenommen. Selbst wäre er nie auf die Idee gekommen. Außerdem sei der Besuch des Abenteuerwaldes ein Rahmenprogramm des Seminars und damit betrieblich veranlasst gewesen. Der Zweck des Besuches habe darin bestanden, emotionale Komponenten wie Vertrauen, Verlässlichkeit und Achtsamkeit zu erleben. Letztlich habe dadurch, auch mit Blick auf den Gesamterfolg des Betriebsratsseminars, der Zusammenhalt der Teilnehmenden gestärkt werden sollen. Damit seien die im Abenteuerwald zu gewinnenden Erfahrungen als besondere Moderationstechniken im Rahmen des Seminars zu verstehen gewesen.
Das SG Ulm hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung am 14. Januar 2016 gehört und die Klage mit Urteil vom selben Tag abgewiesen. Der Kläger habe zwar als Beschäftigter an der Betriebsratsschulung teilgenommen und sei daher dem Grunde nach unfallversichert gewesen. Betriebs- und Personalratstätigkeiten dienten den Zwecken des Betriebes, weshalb grundsätzlich auch spezielle Schulungsveranstaltungen von Betriebsratsmitgliedern nach dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung versichert seien. Um allerdings ein Unfallereignis während der Dauer einer Betriebsratsveranstaltung als Arbeitsunfall zu qualifizieren, müsse das Verhalten der Versicherten zur Zeit des Unfalls wertungsmäßig der versicherten Tätigkeit zuzurechnen sein. Es müsse eine sachliche Verbindung mit der im Gesetz genannten, versicherten Tätigkeit bestehen. Dieser sachliche oder innere Zusammenhang sei wertend zu ermitteln. Dazu müsse untersucht werden, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liege, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reiche. Dieser bestehe nur, wenn, solange und soweit der Tatbestand einer versicherten Tätigkeit durch eigene Verrichtungen erfüllt werde. Die bloße Absicht einer Tatbestandserfüllung reiche hingegen nicht. Der Sturz des Klägers im Abenteuerwald sei danach kein Arbeitsunfall gewesen. Denn dessen Besuch habe unter Wertungsgesichtspunkten nicht in einem inneren Zusammenhang mit dem unfallversicherten Seminar gestanden. Soweit der Kläger argumentiert habe, ohne versicherte Teilnahme am Seminar hätte kein Besuch im Abenteuerwald stattgefunden, vermittelte dies keinen unfallrechtlich relevanten inneren Zusammenhang des Besuches im Abenteuerwald mit dem Seminar. Denn im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung seien wertende Kausalzusammenhänge nicht nach Äquivalenzgesichtspunkten herzustellen, sondern nach der auch sonst im Sozialrecht maßgebenden Theorie der rechtlich wesentlichen Bedingung, der auch die Rechtsprechung mit dem Kriterium der objektiven Handlungstendenz folge. Vorliegend spreche bereits das beobachtbare objektive Verhalten des Klägers wertungsmäßig für einen Ausschluss des Versicherungsschutzes. Nach objektiven Kriterien sei unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles und des sich daraus ergebenden Gesamtbildes kein innerer Zusammenhang mit dem Seminar gegeben. Dabei sei zunächst davon auszugehen, dass der Kläger selbst im Rahmen seiner erstmaligen Schilderung des Unfallereignisses gegenüber der Barmer GEK im Mai 2014 nach laienhafter Wertung angegeben habe, er sei nach der Arbeitszeit mit den Kollegen in den Abenteuerwald gegangen. Aus dieser klägerischen Äußerung sei der Schluss zu ziehen, dass diesem, zumindest zum Zeitpunkt dieser Unfallschilderung, bewusst gewesen sei, das Unfallereignis habe sich im rein privaten und damit unversicherten Bereich ereignet. In der Gesamtschau stelle sich der Besuch des Abenteuerwaldes als eine von den Teilnehmenden spontan selbst vorgeschlagene, organisierte und finanzierte Veranstaltung dar, welche nichts mit dem Thema des Seminars gemeinsam gehabt habe und durch den Seminarveranstalter lediglich dadurch unterstützt worden sei, dass Unterrichtseinheiten verschoben worden seien. Ausweislich des Tagungsprogrammes hätten den Teilnehmenden Grundkenntnisse des Betriebsverfassungsrechts und der dazugehörigen Rechtsprechung zur Stellung des Betriebsrates als Interessenvertretung abhängig Beschäftigter im Betrieb vermittelt werden sollen. Es habe sich somit um eine Art Basisseminar zur Vermittlung von Fachkompetenzen des Klägers als Betriebsrat, so genannter "hard skills", gehandelt. Auch wenn in einem Abenteuerwald grundsätzlich auch für Betriebsräte wichtige Eigenschaften wie Verlässlichkeit, Kooperationsbereitschaft, die Unterstützung Schwächerer sowie Vertrauen und Achtsamkeit in der Gruppe trainiert und erlebt werden könnten, führe dies nicht automatisch zu einer Verknüpfung mit dem besuchten Seminar. Die Vermittlung von sozialen Kompetenzen, so genannten "soft skills", sei gerade nicht Gegenstand dieses Seminars gewesen. Soweit der Kläger darauf hingewiesen habe, der Besuch im Abenteuerwald sei eine besondere Moderationstechnik für die eigentlichen Seminarinhalte gewesen, überzeuge dies nicht. Dieser habe daher nicht der Schulung der Betriebsräte, sondern eigenwirtschaftlichen und damit rein privaten Zwecken gedient. Entgegen der Ansicht des Klägers sei die subjektive Komponente, nach der er sich durch die besondere Situation im Seminar von den Kolleginnen und Kollegen unter Druck gesetzt gefühlt habe und letzten Endes nur durch die entstandene Gruppendynamik mitgekommen sein will, nicht im Rahmen der objektiven Handlungstendenz zu werten. Diese subjektive Komponente betreffe die persönliche Motivation für das Handeln, welche von der nach objektiven Kriterien zu bestimmenden Handlungstendenz zu trennen sei. Da nach objektiven Kriterien der Besuch des Abenteuerwaldes keine versicherte Tätigkeit im Sinne des Unfallversicherungsrechts gewesen sei, spielten subjektive Motive für die Frage der versicherten Tätigkeit zum Zeitpunkt des Unfallereignisses keine Rolle mehr.
Gegen die den Prozessbevollmächtigen des Klägers am 3. Februar 2016 zugestellte Entscheidung hat dieser am 3. März 2016 Berufung beim Landessozialgericht Baden-Württemberg eingelegt.
Der Kläger trägt im Wesentlichen vor, das erstinstanzliche Gericht habe in der Gesamtschau eine Zurechnung zum Recht der gesetzlichen Unfallversicherung zu Unrecht abgelehnt. Eine versicherte Beschäftigung liege nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) auch dann vor, wenn jemand handele, um eigene unternehmensbezogene Rechte wahrzunehmen. Dies könne auch die Wahrnehmung von Rechten, welche die Regelung innerbetrieblicher Belange zum Gegenstand hätten oder den Zusammenhalt in der Belegschaft mit der Unternehmensführung förderten, sein. Hierzu zähle unter anderem die Tätigkeit als Betriebsratsmitglied bei der Ausübung der im BetrVG vorgesehen Aufgaben, wozu gemäß § 37 Abs. 6 BetrVG auch die Teilnahme an Schulungen gehöre. Um eine solche habe es sich vorliegend gehandelt. In dem Seminar seien nicht ausschließlich Fakten vermittelt worden. Eine Schulung, welche sich ausschließlich auf Wissensvermittlung im Bereich der Beteiligungsrechte nach den §§ 80 ff. BetrVG beschränkt hätte, hätte dann weitaus stärker darauf konzentriert sein müssen. An erster Stelle habe jedoch der Betrieb und der Betriebsrat der jeweils Teilnehmenden vorgestellt werden sollen. Es sei allgemein um die Funktion sowie die Rechte und Pflichten der Betriebsratsmitglieder und des -gremiums, um Standortbestimmungen des Betriebsrates als Interessenvertretungsorgan der Beschäftigten, das BetrVG im System der Rechtsordnung sowie um die Entstehung und den Zweck einer demokratischen Betriebsverfassung gegangen. Auch die Zusammenarbeit mit den Gewerkschaften und die Beteiligung der Beschäftigten an der Betriebsratsarbeit habe Gegenstand sein sollen. Zu dem Thema "Warum beginnen unsere Betriebsräte I-Seminare bereits am Sonntagabend?" sei darauf hingewiesen worden, dass es auch über Angebote in der Umgebung hätte informiert werden sollen. Hieraus sei ersichtlich, dass es nicht ausschließlich um die Vermittlung harter Fakten, sondern darüber hinaus um die Vermittlung geschichtlicher, politischer und soziologischer Aspekte habe gehen sollen. Darüber hinaus sei es um die Thematisierung von Gesichtspunkten der sozialen Kompetenz gegangen. Zu deren Vertiefung sei aus dem Kreis der Teilnehmenden heraus die Idee entwickelt worden, den Abenteuerwald zu besuchen. Dies sei von der Seminarleitung befürwortet und gefördert worden. In Anbetracht der Vermittlung sozialer Kompetenz habe er sich nach Drängen durch die anderen Teilnehmenden überreden lassen an der Aktion teilzunehmen. Auch das SG Heilbronn habe in seinem Urteil vom 28. März 2014 (Az. S 6 U 1404/13) den Maßstab nicht derart streng angesetzt wie das SG Ulm in seiner diesem Berufungsverfahren vorangegangenen Entscheidung. Jenes Gericht habe darauf abgestellt, dass eine Handlung nach Abschluss des eigentlichen Tagungsinhaltes noch der betriebsverfassungsrechtlichen Schulung gedient habe. Gerade der aus der Gruppe heraus formulierte Anspruch, schwächere oder in konkreten Bezügen nicht so geschickte Teilnehmende zu unterstützen, habe eingeübt werden sollen. Für ihn seien objektiv noch ein Handlungsrahmen und ein Bezug zu den Seminarinhalten gegeben gewesen, die ihn letztendlich veranlasst hätten, an dem Besuch des Abenteuerwaldes teilzunehmen. Er habe daher zumindest annehmen dürfen, dass hierbei noch Unfallversicherungsschutz bestanden habe. Der Umstand, dass er selbst seinen Teilnehmerbeitrag bezahlt habe, stehe dem nicht entgegen. Auch in dem vom SG Heilbronn entschiedenen Fall seien die bei der fachlichen Diskussion eingenommenen Getränke, einschließlich der alkoholischen, von den Teilnehmenden selbst bezahlt worden.
Der Kläger beantragt,
unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Ulm vom 14. Januar 2016 und des Bescheides vom 22. Oktober 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. März 2015 festzustellen, dass das Ereignis vom 13. Mai 2014 ein Arbeitsunfall ist.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie trägt im Wesentlichen vor, der Hinweis auf die Entscheidung des SG Heilbronn sei nicht zielführend. Zum einen habe es sich um eine Einzelfallentscheidung gehandelt. Zum anderen habe ein anderer Sachverhalt zugrunde gelegen. Der dortige Anspruchsteller sei im Tagungshotel auf dem Rückweg zum Hotelzimmer auf der Treppe gestürzt. Soweit der Kläger objektiv noch einen Handlungsrahmen und einen Bezug zu den Seminarinhalten sehe, welche ihn letztendlich veranlasst hätten, an dem Besuch des Abenteuerwaldes teilzunehmen, stehe dem nach objektiven Kriterien entgegen, dass er im Fragebogen der Barmer GEK selbst angegeben habe, nach der Arbeitszeit mit den Kollegen in den Abenteuerwald gegangen zu sein.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers ist form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG) eingelegt worden sowie im Übrigen zulässig, insbesondere statthaft (§ 143, § 144 Abs. 1 SGG), aber unbegründet.
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist das Urteil des SG Ulm vom 14. Januar 2016, mit dem die als kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage (§ 54 Abs. 1, § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG; vgl. BSG, Urteile vom 15. Mai 2012 - B 2 U 8/11 R -, BSGE 111, 37 <38> und 26. Juni 2014 - B 2 U 7/13 R -, SozR 4-2700 § 8 Nr. 53, Rz. 10 m. w. N.) erhobene Klage, mit welcher der Kläger unter Aufhebung des Bescheides vom 22. Oktober 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. März 2015 die gerichtliche Feststellung des Ereignisses vom 13. Mai 2014 als Arbeitsunfall verfolgt hat, abgewiesen worden ist. Soweit im Urteilstatbestand, welcher zur Auslegung des klageabweisenden Urteilstenors heranzuziehen ist, der Klageantrag das Unfalldatum "13.05.2013" enthält, handelt es sich ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung, wo mit dem 13. Mai 2014 unter Berücksichtigung auch des sonstigen Akteninhaltes das vorliegend einzig naheliegende Datum aufgenommen worden ist, um eine unbeachtliche offenbare Unrichtigkeit (§ 138 Satz 1 SGG).
Die Sachentscheidungsvoraussetzungen der Klagearten liegen vor. Insbesondere ist der Kläger, bezogen auf die Anfechtungsklage, auch klagebefugt im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG. Insoweit reicht es aus, dass eine Verletzung in eigenen Rechten möglich ist und dieser die Beseitigung einer in seine Rechtssphäre eingreifenden Verwaltungsmaßnahme anstrebt, von der er behauptet, sie sei nicht rechtmäßig (vgl. BSG, Urteil vom 5. Juli 2007 - B 9/9a SGB 2/06 R -, SozR 4-3250 § 69 Nr. 5, Rz. 18). An der Klagebefugnis fehlt es demgegenüber, wenn eine Verletzung subjektiver Rechte nicht in Betracht kommt (vgl. BSG, Urteil vom 14. November 2002 - B 13 RJ 19/01 R -, BSGE 90, 127 <130>), weil hinsichtlich des Klagebegehrens eine gerichtlich überprüfbare Verwaltungsentscheidung nicht vorliegt (BSG, Urteil vom 21. September 2010 - B 2 U 25/09 R -, [...], Rz. 12). Nach Auslegung des Schreibens vom 22. Oktober 2014 unter Heranziehung des Widerspruchsbescheides vom 26. März 2015 hat die Beklagte als Ausgangsbehörde festgestellt, dass das Ereignis vom 13. Mai 2014 kein Arbeitsunfall ist. Dabei ist Maßstab der Auslegung der "Empfängerhorizont" verständiger Beteiligter, die die Zusammenhänge berücksichtigen, welche die Behörde nach ihrem wirklichen Willen (§ 133 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB) erkennbar in ihre Entscheidung einbezogen hat (vgl. BSG, Urteil vom 29. Januar 2008 - B 5a/5 R 20/06 R -, BSGE 100, 1, <2> m. w. N.; Urteil des Senats vom 30. Juli 2015 - L 6 U 3058/14 -, [...], Rz. 53). Die Beklagte hat dem Kläger mit Schreiben vom 22. Oktober 2014 mitgeteilt, dass die Kosten der medizinischen Heilbehandlung wegen des Unfalls vom "12.05.2014" nicht übernommen werden, also auch unter Berücksichtigung der weiteren Ausführungen, wonach er sich am 13. Mai 2014 nach Seminarende mit Arbeitskollegen in einem Abenteuerwald aufgehalten habe, sinngemäß geregelt, dass wegen des Ereignisses vom 13. Mai 2014 kein Anspruch auf Heilbehandlung besteht. Vorrangig begründet worden ist dies damit, dass die Voraussetzungen eines Arbeitsunfalls nicht erfüllt seien. Unter Berücksichtigung, dass selbst die Widerspruchsbehörde insoweit von einer Regelung ausgegangen ist, als sie im Widerspruchsbescheid formuliert hat, dass die rechtlichen Voraussetzungen für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls nicht erfüllt seien, konnte auch ein verständiger Beteiligter beim Empfang des Schreibens vom 22. Oktober 2014 noch davon ausgehen, dass damit von der Ausgangsbehörde (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 20. Juli 2010 - B 2 U 19/09 R -, [...], Rz. 15) die weitere Regelung getroffen worden ist, dass das Ereignis vom 13. Mai 2014 kein Arbeitsunfall ist. Gegenteiliges hat die Beklagte im gerichtlichen Verfahren bis zuletzt zudem nicht eingewendet.
Der Kläger hat indes keinen Anspruch auf Feststellung des Ereignisses vom 13. Mai 2014 als Arbeitsunfall.
Versicherte können von der zuständigen Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 102 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) die Feststellung eines Versicherungsfalls, hier eines Arbeitsunfalls, beanspruchen, wenn ein solcher eingetreten ist (vgl. BSG, Urteil vom 5. Juli 2011 - B 2 U 17/10 R -, SozR 4-2700 § 11 Nr. 1 Rz. 15 f.). Die Voraussetzungen hierfür liegen jedoch nicht vor.
Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (§ 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII). Für einen Arbeitsunfall ist danach im Regelfall erforderlich, dass die Verrichtung der Versicherten zur Zeit des Unfalls einer versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer oder sachlicher Zusammenhang), diese Verrichtung wesentlich ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis (Unfallereignis) verursacht hat (Unfallkausalität) und das Unfallereignis wesentlich einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität; vgl. BSG, Urteile vom 18. November 2008 - B 2 U 27/07 R -, SozR 4-2700 § 8 Nr. 30, Rz. 10 m. w. N., vom 18. Januar 2011 - B 2 U 9/10 R -, BSGE 107, 197 <198 f.> und vom 29. November 2011 - B 2 U 10/11 R -, SozR 4-2700 § 8 Nr. 42, Rz. 11). Hinsichtlich des Beweismaßstabes gilt für die Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen bei der Tatsachenfeststellung, dass die Tatsachen, die die Tatbestandsmerkmale "versicherte Tätigkeit", "Verrichtung zur Zeit des Unfalles", "Unfallereignis" sowie "Gesundheitsschaden" erfüllen sollen, im Grad des Vollbeweises, also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, für das Gericht feststehen müssen. Demgegenüber genügt für den Nachweis der naturphilosophischen Ursachenzusammenhänge zwischen diesen Voraussetzungen der Grad der (hinreichenden) Wahrscheinlichkeit, nicht allerdings die Glaubhaftmachung und erst Recht nicht die bloße Möglichkeit (BSG, Urteil vom 31. Januar 2012 - B 2 U 2/11 R -, SozR 4-2700 § 8 Nr. 43, Rz. 17).
Der Kläger hat keine versicherte Tätigkeit verrichtet, war also kein Versicherter und hat deshalb keinen Arbeitsunfall erlitten, als er am 13. Mai 2014 im Abenteuerwald auf einem Baumstumpf ausrutschte und stürzte. Versichert ist eine Person nur, wenn, solange und soweit sie den Tatbestand einer versicherten Tätigkeit durch eigene Verrichtungen erfüllt (vgl. hierzu und zum Folgenden: BSG, Urteil vom 15. Mai 2012 - B 2 U 8/11 R -, BSGE 111, 37 <39 ff.>). Eine Verrichtung ist jedes konkrete Handeln von Verletzten, welches objektiv seiner Art nach von Dritten beobachtbar (BSG, Urteil vom 9. November 2010 - B 2 U 14/10 R -, SozR 4-2700 § 8 Nr. 39, Rz. 22) und subjektiv zumindest auch auf die Erfüllung des Tatbestandes der jeweiligen versicherten Tätigkeit ausgerichtet ist. Diese auch als so genannte "Handlungstendenz" bezeichnete subjektive Ausrichtung des objektiven konkreten Handelns der Verletzten ist eine innere Tatsache. Wenn das beobachtbare objektive Verhalten allein noch keine abschließende Subsumtion unter den jeweiligen Tatbestand der versicherten Tätigkeit erlaubt, diese aber auch nicht ausschließt, kann die finale Ausrichtung des Handelns auf die Erfüllung des jeweiligen Tatbestandes, soweit die Intention objektiviert ist (sog. "objektivierte Handlungstendenz"), die Subsumtion tragen. Die bloße Absicht einer Tatbestandserfüllung und erst recht nicht eine niedrigere Vorsatzstufe reichen hingegen nicht.
Zwar liegt die objektive Grundvoraussetzung der Verrichtung einer versicherten Tätigkeit, das von außen beobachtbare Handeln an einem bestimmten Ort zu einer bestimmten Zeit, mit dem Begehen des Abenteuerwaldes durch den Kläger vor. Dieses sehr unspezifische Verhalten lässt aber aus sich heraus keinen Schluss auf die Erfüllung eines bestimmten Tatbestandes einer versicherten Tätigkeit zu. Jedoch erfolgte es im Zusammenhang mit dessen Teilnahme an dem Schulungsseminar wegen seiner Funktion als Betriebsrat. Daher kommt als einziger Tatbestand einer versicherten Tätigkeit derjenige der Beschäftigtenversicherung, also die Tätigkeit als "Beschäftigter" im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII in Betracht. Indes ist vorliegend dessen tatbestandliche Voraussetzung nicht erfüllt. Den Tatbestand einer versicherten Beschäftigung im Sinne dieser Norm erfüllen zwar auch Verletzte, wenn sie handeln, um eigene unternehmensbezogene Rechte wahrzunehmen. Dabei handelt es sich um die Wahrnehmung von Rechten, welche die Regelung innerbetrieblicher Belange zum Gegenstand haben oder den Zusammenhalt in der Belegschaft und mit der Unternehmensführung fördern, wozu auch die Teilnahme als Betriebsratsmitglied bei der Ausübung der im BetrVG vorgesehenen Aufgaben zählt (BSG, Urteil vom 15. Mai 2012 - B 2 U 8/11 R -, BSGE 111, 37 <41, 49> m. w. N.).
Der Kläger hat vor seinem Sturz im Abenteuerwald am 13. Mai 2014 keine versicherte Beschäftigung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII ausgeübt, da spätestens bei dessen Besuch die Teilnahme an dem Schulungsseminar unterbrochen und damit nicht versichert war. Lediglich die Teilnahme an der Schulungsveranstaltung selbst hat einer im BetrVG vorgesehenen Aufgabe gedient. Nach § 37 Abs. 6 Satz 1 BetrVG in Verbindung mit dessen Absatz 2 ist der Betriebsrat berechtigt, Betriebsratsmitglieder zu Schulungs- und Bildungsveranstaltungen zu entsenden, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich sind. Auf diese Norm war der Beschluss des Betriebsrates der Mahle Filtersysteme GmbH, den Kläger für das Seminar "Einführung in die Betriebsratsarbeit - Betriebsräte I, Aufgabe, Rolle und Handlungsfelder" im Strandhotel am kleinen Brombachsee als Teilnehmer zu bestimmen, ausweislich der Meldebestätigung des Bildungskooperation Alb-Donau-Bodensee e. V. als Veranstalter des Seminars zu stützen. Durch die Entscheidung des Betriebsratsgremiums erwarb der Kläger einen von dessen kollektiven Anspruch auf bezahlte Freistellung für seine Mitglieder zum Besuch von Schulungsveranstaltungen, soweit deren Inhalte für die Arbeit des Betriebsrates erforderlich sind, abgeleiteten Individualanspruch (vgl. Koch, in Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 16. Aufl. 2016, § 37 BetrVG, Rz. 12). Sinn und Zweck des § 37 Abs. 6 Satz 1 BetrVG ist es, dem Betriebsrat als Gremium die Kenntnisse zu verschaffen, die ihm die sachgerechte Wahrnehmung seiner Rechte und Pflichten ermöglichen. Der durch § 37 Abs. 6 Satz 1 BetrVG in Verbindung mit dessen Absatz 2 normierte Anspruch auf Entsendung von Betriebsratsmitgliedern zu Schulungs- und Bildungsveranstaltungen dient der Herstellung und Erhaltung der Arbeitsfähigkeit des Betriebsratsgremiums (vgl. BAG, Beschluss vom 19. September 2001 - 7 ABR 32/00 -, BAGE 99, 103). Die sachgerechte Erfüllung der Aufgaben dieses Gremiums ist nur durch die Tätigkeit seiner hierzu qualifizierten Mitglieder möglich. Die interne Willensbildung des Betriebsrats erfolgt gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 BetrVG durch Mehrheitsbeschlüsse seiner Mitglieder. Hierbei gibt jedes Betriebsratsmitglied seine Stimme in eigener Verantwortung ab. Um dieser Verantwortung gerecht werden zu können, bedarf grundsätzlich jedes Betriebsratsmitglied eines Grundwissens in betriebsverfassungsrechtlichen Fragen, weshalb bei erstmals gewählten ordentlichen Betriebsratsmitgliedern die Erforderlichkeit (§ 37 Abs. 6 Satz 1 BetrVG) von Schulungen, die derartiges Grundwissen vermitteln, grundsätzlich auch nicht näher dargelegt werden muss (BAG, a. a. O.).
Allein solche Grundkenntnisse des Betriebsverfassungsrechts und der dazugehörigen Rechtsprechung zur Stellung des Betriebsrates als Interessenvertretung abhängig Beschäftigter im Betrieb sollten dem erstmals im Jahre 2014 zum Betriebsrat gewählten Kläger bei dem Seminar Mitte Mai 2014 vermittelt werden, wie sich dem Themenplan, der Bestandteil der Anmeldeunterlagen war, entnehmen lässt. Der Seminarinhalt war darin, bezogen auf solches Grundwissen, untergliedert in Funktionen, Rechte und Pflichten des Betriebsratsmitgliedes und des -gremiums als Interessenvertretung der Beschäftigten, das BetrVG im System der deutschen Rechtsordnung, Entstehung und Zweck einer demokratischen Betriebsverfassung, die Kaskade der Informations-, Beteiligungs-, Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates nach dem BetrVG im allgemeinen Überblick, Pflichten des Arbeitgebers aus dem BetrVG im allgemeinen Überblick sowie Zusammenarbeit mit den Gewerkschaften und Beteiligung der Beschäftigten an der Betriebsratsarbeit. Dies steht im Einklang mit dem Nutzen der Veranstaltung, welche darin liegen sollte, einen Überblick über die Funktionen, die Rechte und die Aufgaben des Betriebsrates zu erhalten sowie die eigene Position als Interessenvertretungsorgan der Beschäftigten zu kennen. Am Ende sollten zudem Kenntnis der wichtigsten Beteiligungsrechte nach dem BetrVG und Wissen über die Handlungsfelder, welche sich daraus bei der Anwendung in der betrieblichen Praxis ergeben, vorhanden sein. Weiter sollte erfahren werden, wie die Beschäftigten an der Betriebsratsarbeit beteiligt werden können und welche Möglichkeiten in der Zusammenarbeit mit den Gewerkschaften bestehen. An erster Stelle des Seminarinhaltes genannt war demgegenüber zwar die Vorstellung von Betrieb und Betriebsrat durch die Teilnehmenden. Hierbei handelte es sich indes um einen Unterpunkt, welcher in Fortsetzung zum Seminarbeginn am Sonntag Vorabend, bei dem die Teilnehmenden mitteilen sollten, in welchen einzelnen Unternehmen sie arbeiten, lediglich dem weiteren Kennenlernen diente, woraus sich auch erklärt, weshalb es der erste Gliederungspunkt war. Die Hinweise am Anfang des Seminars zu den Angeboten in der Umgebung hatten keinen Bezug zum Seminarinhalt, der ausschließlich in der Tagungsstätte, also im Strandhotel am kleinen Brombachsee, vermittelt werden sollte, sondern dienten dazu, den mehrtägigen Aufenthalt der Teilnehmenden auch in der seminarfreien Zeit angenehm zu gestalten. Dies entnimmt der Senat einerseits den Anmeldeunterlagen und andererseits den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bildungskooperation Alb-Donau-Bodensee e. V. als Veranstalter des Seminars, wonach Schutz nach der gesetzlichen Unfallversicherung während der Seminarzeiten, nicht aber in der seminarfreien Zeit während Aktivitäten im Rahmen eines eventuellen Begleitprogrammes besteht.
Um ein solches begleitendes Freizeitprogramm handelte es sich bei dem Besuch des Abenteuerwaldes unabhängig davon, dass ein Referent eine Teilnehmerin bat, diesen zu organisieren; denn er wurde dadurch nicht Gegenstand des Schulungsseminars, welchen wegen der Unternehmensbezogenheit nur die Arbeitgeberin und das Betriebsratsgremium hätten vorgeben können. Dass Aspekte der sozialen Kompetenz, die während des Besuches im Abenteuerwald vertieft werden sollten, nicht Gegenstand des Seminars waren, zeigt sich deutlich daran, dass dieser Ort am Nachmittag des 13. Mai 2014 ausschließlich von den Teilnehmenden der Schulungsveranstaltung und zwar auf eigene Kosten aufgesucht wurde. Der Veranstalter des Seminars begleitete diese Unternehmung nicht, weder durch einen Referenten noch sonst eine von ihm beauftrage Person. Eine Auswertung der gemachten Erfahrungen der Teilnehmenden war nicht vorgesehen, etwa als anschließende Diskussionsrunde, obwohl eine solche im Seminarplan vorgesehen war. Die Seminarleitung ermöglichte somit nur die Freizeitgestaltung durch Verschieben der Unterrichtszeit.
Die vom Kläger angeführte Entscheidung des SG Heilbronn stützt sein Vorbringen bereits deshalb nicht, da dieses maßgeblich darauf abgestellt hat, dass sich das seinem Urteil zugrunde liegende Unfallereignis, im Gegensatz zu dem streitgegenständlichen, innerhalb des Tagungshotels zugetragen hat (Az. S 6 U 1404/13 -, [...], Rz. 23). Für den fehlenden inneren Zusammenhang des Besuches des Abenteuerwaldes mit der Schulungsveranstaltung nimmt der Senat im Übrigen auf die zutreffenden und überzeugenden Ausführungen des SG im angefochtenen Urteil Bezug und sieht zur Vermeidung von Wiederholungen von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG).
Soweit der Kläger im Berufungsverfahren darüber hinaus noch ergänzend vorgetragen hat, er habe zumindest annehmen dürfen, dass bei dem Besuch des Abenteuerwaldes noch Unfallversicherungsschutz bestanden habe, begründet ein einer solchen irrigen Annahme zugrunde liegender putativer Sachverhalt Versicherungsschutz allenfalls bei einer vermeintlichen Pflichterfüllung aus dem Beschäftigungsverhältnis, nicht aber bei einem eigenen unternehmensbezogenen Recht aus der Beschäftigung (vgl. BSG, Urteil vom 15. Mai 2012 - B 2 U 8/11 R -, BSGE 111, 37 <41>). Davon abgesehen schließt der Senat aus, dass der Kläger während des Besuches des Abenteuerwaldes am 13. Mai 2014 nach seiner Laiensphäre davon ausging, er habe unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden. Weder nach dem SGG noch der Zivilprozessordnung (ZPO) gibt es zwar eine Beweisregel in dem Sinne, dass frühere Aussagen oder Angaben grundsätzlich einen höheren Beweiswert besitzen als spätere; im Rahmen der freien Beweiswürdigung (§ 128 Abs. 1 Satz 1 SGG, § 286 ZPO) sind vielmehr alle Aussagen, Angaben und sonstigen Einlassungen zu würdigen. Gleichwohl kann das Gericht im Rahmen der Gesamtwürdigung den zeitlich früheren Aussagen aufgrund der Gesichtspunkte, dass die Erinnerung hierbei noch frischer war und sie von irgendwelchen Überlegungen, die darauf abzielen, das Klagebegehren zu begünstigen, noch unbeeinflusst waren, einen höheren Beweiswert als den späteren zumessen (vgl. BSG, Urteil vom 11. November 2003 - B 2 U 41/02 R -, SozR 4-2700 § 4 Nr. 1, Rz. 12; Urteile des Senats vom 12. August 2014 - L 6 VH 5821/10 ZVW - [...], Rz. 144 und vom 21. Mai 2015 - L 6 U 1053/15 -, [...], Rz. 34). Hiervon geht der Senat vorliegend aus. Denn der Barmer GEK hatte der Kläger den Unfallhergang in einem neun Tage später ausgefüllten Vordruck unter Hinweis darauf mitgeteilt, dass er nach der Arbeitszeit mit den Kollegen im Abenteuerwald gewesen sei, also den Aufenthalt dort, da er offensichtlich die Dauer des Seminarunterrichts mit Arbeit gleichsetzte, als nicht versicherte Freizeitveranstaltung angesehen. Zudem meldete er den Unfall nicht seiner Arbeitgeberin. Diese wurde erst Ende September 2014 von der Beklagten kontaktiert, woraufhin diese durch die Mitarbeiterin St. mitteilte, dass auch dort von einer privaten Freizeitveranstaltung ausgegangen wird. Den gegenüber der Barmer GEK geäußerten Wunsch, die zuständige Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung über den Vorgang zu informieren, erfolgte geraume Zeit nach dem Ereignis, weshalb die Trägerin der gesetzlichen Krankenversicherung ihren Erstattungsanspruch erst in der zweiten Septemberhälfte des Jahres 2014 anmeldete. Soweit der Kläger nach Zugang des Schreibens vom 22. Oktober 2014 und konkretisierend im gerichtlichen Verfahren vorgetragen hat, er sei davon ausgegangen, es habe der aus der Gruppe heraus formulierte Anspruch, schwächere oder in konkreten Bezügen nicht so geschickte Teilnehmende zu unterstützen, eingeübt werden sollen, hält der Senat dies für vorgeschoben, um das Klagebegehren zu begünstigen. Dieser Vortrag ist auch widersprüchlich. Wenn, wie der Kläger geäußert hat, bei dem Seminar auch Aspekte der sozialen Kompetenz hätten vermittelt werden sollen, zu deren Vertiefung aus dem Kreis der Teilnehmenden heraus die Idee entwickelt worden sei, den Abenteuerwald zu besuchen, ist wenig nachvollziehbar, warum sich der Kläger am Ende dieses Prozesses der Entscheidungsfindung gleichwohl noch, wie er sich weiter eingelassen hat, unter Druck gesetzt fühlte und erst noch dazu überredet werden musste.
Der Besuch des Abenteuerwaldes hatte damit weder die Regelung innerbetrieblicher Belange zum Gegenstand noch förderte er den Zusammenhalt in der Belegschaft und mit der Unternehmensführung. Vielmehr ging es dem Kläger nur um das eigenwirtschaftliche Interesse, an einer Freizeitveranstaltung teilzunehmen, mag auch ein gewisser gruppendynamischer Prozess ihn hierzu verleitet haben.
Aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur besonderen Betriebsgefahr, welche an dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Unfallversicherung anknüpft, Beschäftigte gegen Gefahren des Betriebes zu versichern, denen sie wegen ihrer Beschäftigung dort ausgesetzt sind, und die Unternehmen von möglichen Schadensersatzansprüchen freizustellen (BSG, Urteil vom 18. November 2008 - B 2 U 27/07 R -, SozR 4-2700 § 8 Nr. 30, Rz. 25 m. w. N.), kann ebenfalls kein Zusammenhang zwischen der versicherten Teilnahme des Klägers am Schulungsseminar und dem Sturz im Abenteuerwald hergeleitet werden. Versicherte erleiden danach unabhängig von der zur Zeit des Unfalls ausgeübten Verrichtung und der dabei zugrunde liegenden Handlungstendenz einen Arbeitsunfall, wenn der Unfall durch eine spezifische Gefahr verursacht wurde, die der versicherten Tätigkeit aufgrund ihrer besonderen Beziehung zu dieser Gefahr zuzurechnen ist (BSG, Urteil vom 18. November 2008 - B 2 U 31/07 R -, [...], Rz. 24). Der Kläger erlitt den Sturz indes weder im Strandhotel am kleinen Brombachsee noch auf dessen Gelände, also nicht am Ort der Tagungsstätte, wo allein er einer Betriebsgefahr hätte ausgesetzt sein können.
Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.