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07.06.2016 · IWW-Abrufnummer 186386

Oberlandesgericht Nürnberg: Urteil vom 24.03.2016 – 8 U 1092/15


1. Die Kündigung eines Lebensversicherungsvertrages durch den Betreuer des Versicherungsnehmers ist gemäß § 1908i Abs. 1, 1812 Abs. 1, 1831 BGB unwirksam, wenn die vereinbarte Todesfallleistung mehr als 3.000 Euro beträgt

2. Auf die Kündigung eines Lebensversicherungsvertrages durch den Betreuer des Versicherungsnehmers findet § 1813 Abs. 1 Nr. 2 BGB über 1908i Abs. 1 BGB analoge Anwendung.

3. Für die Bestimmung des Anspruchswertes analog § 1813 Abs. 1 Nr. 2 BGB ist bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtung auf die vereinbarte Todesfallleistung und nicht auf den Rückkaufswert abzustellen.


OLG Nürnberg

24.03.2016 - 8 U 1092/15

In dem Rechtsstreit
K.
- Klägerin und Berufungsklägerin -
Prozessbevollmächtigter:
Rechtsanwalt M.
gegen
D.
- Beklagte und Berufungsbeklagte -
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte K.

wegen Forderung

erlässt das Oberlandesgericht Nürnberg - 8. Zivilsenat - durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Voll, den Richter am Oberlandesgericht Reichard und den Richter am Oberlandesgericht Weidensteiner auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 22.02.2016 folgendes
Teilurteil

Tenor:

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 12.05.2015, Az. 3 O 103/14 (2), abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft und Abrechnung über die Höhe der Überschussbeteiligung der Risikolebensversicherung Nr. 73689547 zu erteilen.

2. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.
Die Klägerin macht gegen die Beklagte aus einem Lebensversicherungsvertrag Ansprüche auf die Versicherungssumme sowie im Wege der Stufenklage auf Auskunft, Abrechnung und Auszahlung hinsichtlich der Überschussbeteiligung geltend.

Der am 23.06.2011 verstorbene Ehemann der Klägerin, der seit Ende 2010 von dieser getrennt lebte, unterhielt bei der Beklagten eine Risikolebensversicherung (Versicherungssumme: 30.000,- € Versicherungsbeginn: 01.09.2005; Versicherungsende: 01.09.2020) auf Grundlage der ABRi 2004, bei der die Klägerin widerruflich als Bezugsberechtigte benannt war.

Der Ehemann der Klägerin stand ab 16.03.2011 unter anderem im Bereich der Vermögenssorge unter Betreuung. Zur Betreuerin war seine Schwester bestellt.

Die Betreuerin kündigte ohne Genehmigung des Betreuungsgerichts mit Schreiben vom 06.04.2011 den streitgegenständlichen Versicherungsvertrag. Die Beklagte bestätigte die Kündigung mit Wirkung zum 01.05.2011 und errechnete einen Rückkaufswert von 790,- €.

Auf Aufforderung der Beklagten zur Übersendung des Originalversicherungsscheins übersandte die Betreuerin am 22.06.2011 eine Erklärung über den Verlust des Versicherungsscheines sowie eine Kopie des Personalausweises des Versicherungsnehmers an die Beklagte. Diese Unterlagen gingen am 24.06.2011 dort ein. Im Vorfeld hatte die Betreuerin von der Klägerin nur eine Kopie des Versicherungsscheins erhalten.

Die Beklagte zahlte nachfolgend den Rückkaufswert von 790,- € an die Betreuerin aus.

Die Klägerin trägt vor, dass die Lebensversicherung der Absicherung eines gemeinsam mit ihrem Ehemann aufgenommenen Kredits gedient habe. Der Beitrag sei deshalb nach der Ende 2010 erfolgten Trennung von ihr weiter bezahlt worden. Sie ist der Meinung, dass die erfolgte Kündigung mangels Genehmigung durch das Betreuungsgericht unwirksam sei. Die Beklagte verhalte sich treuwidrig, da sie die Kündigung und die Auszahlung des Rückkaufswertes ohne Vorlage des Originalversicherungsscheins akzeptiert bzw. vorgenommen habe.

Die Beklagte behauptet, dass seitens des Ehemannes Klägerin ein Scheidungsantrag gestellt worden sei. Sie meint, dass die Kündigung im Hinblick auf die Höhe des Rückkaufswertes unter 3.000,- € nicht genehmigungspflichtig sei. Im Übrigen sei durch die Kündigung auch die Bezugsberechtigung der Klägerin weggefallen. Durch den behaupteten Scheidungsantrag sei weiter die Geschäftsgrundlage für die Bezugsberechtigung entfallen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es sah die Kündigung der Lebensversicherung durch die Betreuerin als wirksam an. Nach Sinn und Zweck der Vorschrift sei § 1813 Abs. 1 Nr. 2 BGB auch auf die Kündigung der streitgegenständlichen Lebensversicherung anwendbar, der Anspruchswert i.S.v. § 1813 Abs. 1 Nr. 2 BGB bestimme sich nach dem Rückkaufswert von 790,- €. Damit sei weder ein Leistungsanspruch aus dem Versicherungsvertrag noch ein Auskunftsanspruch gegeben.

Wegen des weiteren Parteivorbringens in erster Instanz und der dort gestellten Anträge wird auf das Endurteil des Landgerichts Regensburg vom 12.05.2015 Bezug genommen.

Die Klägerin hat gegen das ihr am 19.05.2015 zugestellte Endurteil des Landgerichts Regensburg mit Schriftsatz vom 15.06.2015, am selben Tag beim Oberlandesgericht Nürnberg eingegangen, Berufung eingelegt.

Die Klägerin verfolgt mit ihrer Berufung ihr erstinstanzliches Begehren weiter. Sie rügt eine fehlerhafte Rechtsanwendung des Landgerichts und meint, dass die Kündigung der Lebensversicherung der Genehmigung nach § 1812 BGB bedürfe und im Übrigen bei der Bewertung des Anspruchs nicht auf den Rückkaufswert abgestellt werden könne.

Die Klägerin beantragt unter Abänderung des Ersturteils:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 30.000,- € zuzüglich Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 01.09.2011 zu bezahlen.

2. Die Beklagte wird weiter verurteilt, der Klägerin Auskunft und Abrechnung über die Höhe der Überschussbeteiligung der Risikolebensversicherung Nr. 73689547 zu erteilen und den sich aus der Auskunft ergebenden Betrag nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 01.09.2011 zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das Ersturteil unter Vertiefung ihrer bereits vor dem Landgericht vorgetragenen Argumentation.

Hinsichtlich des Sachvortrags der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.
Der Senat hat am 22.02.2016 mündlich verhandelt. Die Klägerin hat den Originalversicherungsschein an die Beklagte übergeben. Eine Beweisaufnahme hat nicht stattgefunden.

II.

Die zulässige (§§ 511 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 517, 519 Abs. 1 u. 2, 520 Abs. 1 - 3 ZPO) Berufung hat in der Sache zunächst hinsichtlich des geltend gemachten Auskunftsanspruchs Erfolg.

1. Die Klägerin hat gem. § 242 BGB Anspruch auf Auskunft und Abrechnung über die Höhe der Überschussbeteiligung der streitgegenständlichen Risikolebensversicherung bei Eintritt des Versicherungsfalles.

1.1. Unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben trifft den Schuldner gem. § 242 BGB eine Auskunftspflicht, wenn der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer geben kann. So liegt es grundsätzlich auch bei Ansprüchen auf die in § 153 VVG geregelte Überschussbeteiligung eines Lebensversicherungsvertrages (BGH, Urteil vom 11. Februar 2015 - IV ZR 213/14 -, [...], Rn. 24).

1.2. Ein solcher Auskunftsanspruch setzt aber weiter voraus, dass ausreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Ansprüche, die die Klägerin mit Hilfe der Auskunft geltend machen will, bestehen (BGH, Urteil vom 26. Juni 2013 - IV ZR 39/10 -, [...], Rn. 24).
Dies ist hier gegeben, da der Klägerin als Bezugsberechtigte gem. § 328 BGB i.V.m. § 159 Abs. 2 VVG, § 13 Abs. 1 ABRi 2004 mit Eintritt des Versicherungsfalles durch das Ableben der versicherten Person, ihres Ehemannes, der Anspruch auf die Überschussbeteiligung zusteht (Winter in: Bruck/Möller, VVG, 9. Aufl., § 153 VVG, Rn. 147).

1.2.1. Die Kündigung des Versicherungsvertrages durch die Betreuerin mit Schreiben vom 06.04.2011 hat den Vertrag nicht gem. § 9 Abs. 1 ABRi 2004 i.V.m. § 168 Abs. 1 VVG beendet, da die Kündigung nach §§ 1908i Abs. 1, 1812 Abs. 1 u. 3, 1831 BGB unwirksam ist.
Nach § 1902 BGB vertritt der Betreuer in seinem Aufgabenkreis den Betreuten gerichtlich und außergerichtlich. Diese umfassende Vertretungsmacht wird dadurch eingeschränkt, dass nach § 1908i BGB verschiedene Vorschriften des Vormundschaftsrechts auf die Betreuung sinngemäß anzuwenden sind. Nach dem insoweit gemäß § 1908i Abs. 1 Satz 1 BGB entsprechend anwendbaren § 1812 Abs. 1 Satz 1 BGB kann der Betreuer über eine Forderung oder über ein anderes Recht, kraft dessen der Betreute eine Leistung verlangen kann, nur mit Genehmigung des Gegenbetreuers verfügen. Ist ein Gegenbetreuer - wie hier - nicht vorhanden, so tritt an die Stelle seiner Zustimmung die des Betreuungsgerichts, sofern nicht die Betreuung von mehreren Betreuern gemeinschaftlich geführt wird (§§ 1908i Abs. 1 Satz 1, 1812 Abs. 3 BGB). Unter einer Verfügung versteht man ein Rechtsgeschäft, durch das der Verfügende auf ein Recht unmittelbar einwirkt, es also entweder auf einen Dritten überträgt oder mit einem Recht belastet oder das Recht aufhebt oder es sonst in seinem Inhalt ändert (BGH, Urteil vom 05. November 2009 - III ZR 6/09 -, [...], Rn. 13, 15).

Bei der Kündigung einer Risiko-Lebensversicherung wird durch ihre Gestaltungswirkung ein auf Leistung gerichtetes Recht inhaltlich verändert. Die Risiko-Lebensversicherung gewährt einen durch den Eintritt des Todesfall bei der versicherten Person innerhalb versicherter Zeit aufschiebend und auflösend bedingten Leistungsanspruch auf die Versicherungssumme (vgl. Schneider in Prölss/Martin, VVG, 29. Aufl., v. § 150, Rn. 14). Dieser Anspruch wird durch die Kündigung abgeändert in den Anspruch auf Auszahlung des Rückkaufswertes nach § 9 Abs. 3 ABRi 2004. Damit handelt es sich bei der Kündigung um eine Verfügung über eine Forderung i.S.v. § 1812 Abs. 1 S. 1 BGB.
Einschränkend bestimmt § 1813 BGB, dass das Zustimmungserfordernis nach § 1812 BGB im Falle der Annahme einer geschuldeten Leistung - Verfügung über die zugrunde liegende Forderung auf Leistung im Sinne des § 1812 Abs. 1 Satz 1 BGB - in bestimmten Fällen entfällt, so unter anderem wenn der Zahlungsanspruch nicht mehr als 3.000,- € beträgt, § 1813 Abs. 1 Nr. 2 BGB (BGH, aaO, Rn. 13).

Soweit die nahezu einhellige Auffassung in der Literatur (MüKo-Wagenitz, BGB, 6. Aufl., § 1813, Rn. 4; Bettin in Beck-OK, BGB, Stand: 01.10.2015, § 1813, Rn. 2; Staudinger/Barbara Veit, BGB (2014), § 1813, Rn. 3, jeweils mwN) § 1813 Abs. 1 Nr. 2 BGB analog auf die Kündigung von Forderungen oder sonstigen auf Leistung gerichteten Rechten anwendet, deren Annahme nach § 1813 Abs. 1 Nr. 2 BGB genehmigungsfrei ist, führt dies nicht zu einer Wirksamkeit der Kündigung der Betreuerin vom 06.04.2011.

Zwar wird bei der direkten Anwendung von § 1813 Abs. 1 Nr. 2 BGB nach dem Wortlaut auf die Höhe des Anspruchs zur Zeit der Annahme abgestellt (Staudinger/Barbara Veit, aaO, § 1813, Rn. 10). Dies kann aber nicht bei der analogen Anwendung auf die Grundverfügung gelten, jedenfalls dann nicht, wenn die Verfügung - wie vorliegend - nicht nur die Fälligkeit einer Forderung herbeiführt, sondern die Forderung inhaltlich verändert. Dann muss es auf den Wert der Forderung vor seiner Veränderung ankommen. Dies zeigt der vorliegende Fall, wo ein, wenn auch aufschiebend und auflösend bedingter, auf Zahlung von 30.000,- € gerichteter werthaltiger Zahlungsanspruch durch eine Kündigung in einen minimalen Auszahlungsanspruch auf den Rückkaufswert von 790,- € konvertiert wird. Alles andere würde dem Schutzzweck des § 1812 BGB widersprechen, einen umfassenden Schutz des Mündelvermögens - hier des Vermögens des Betreuten - zu gewährleisten (vgl. zum Schutzzweck: BGH, aaO, Rn. 23).

Der Wert der Risiko-Lebensversicherung entspricht bei wirtschaftlicher Betrachtung der Versicherungssumme und liegt vorliegend bei 30.000,- €, somit deutlich über der Grenze des § 1813 Abs. 1 Nr. 2 BGB. Dass wirtschaftlich betrachtet dem aufschiebend und auflösend bedingten Zahlungsanspruch auf die Versicherungssumme ein entsprechender Wert zukommt, zeigt der hier von der Klägerin vorgetragene Sachverhalt. Es ist nämlich nicht ungewöhnlich, dass durch Lebensversicherungen Darlehensrückzahlungen oder sonstige Ansprüche oder auch nur finanzielle Erwartungen wirtschaftlich abgesichert werden sollen.

1.2.2. Durch die Kündigung der Betreuerin mit Schreiben vom 06.04.2011 wurde die Bezugsberechtigung der Klägerin nicht aufgehoben, sodass ihr die vereinbarten Leistungen aus der Lebensversicherung weiter zustehen.

Zwar wird vertreten, dass in der Kündigung des Lebensversicherungsvertrages auch der Widerruf der Bezugsberechtigung liegt (Schneider, aaO, § 159, Rn. 16), dies setzt aber eine wirksame Kündigung voraus, die vorliegend gerade nicht gegeben ist.

Zum anderen scheitert eine Änderung der Bezugsberechtigung auch daran, dass es sich dabei ebenfalls um eine Verfügung über den Leistungsanspruch aus der Versicherung handelt, für welche die Genehmigung des Betreuungsgerichts nach §§ 1908i Abs. 1, 1812 Abs. 1, 1831 BGB erforderlich gewesen wäre (BGH, Urteil vom 28. September 1988 - IVa ZR 126/87 -, [...], Rn. 16, 18).

1.2.3. Auch die Änderung der Situation im Innenverhältnis, die unstreitige Trennung der Klägerin von ihrem Ehemann oder der bestrittene Scheidungsantrag, führt nicht zu einem Wegfall der Bezugsberechtigung im Verhältnis zur Beklagten.

Die Bezugsberechtigung ist nicht aufschiebend bedingt durch die Scheidung der Ehe (BGH, Urteil vom 01. April 1987 - IVa ZR 26/86 -, [...], Rn. 9), damit erst recht nicht durch einen Scheidungsantrag oder die Trennung eines Ehepaares.

Vorgenannte Umstände betreffen das sogenannte Valutaverhältnis. Dabei ist im Ausgangspunkt allerdings zu berücksichtigen, dass infolge des Abstraktionsprinzips Mängel oder Änderungen im Rechtsgrund nicht auf das Deckungsverhältnis Bezugsberechtigter - Versicherung durchgreifen. Vielmehr eröffnet das Fehlen eines Rechtsgrundes dem Erben allein die Möglichkeit, die rechtsgrundlos erworbene Rechtsposition des Bezugsberechtigten nach Maßgabe der §§ 812 ff. BGB zu kondizieren (BGH, aaO, Rn. 13; Senat, Urteil vom 21. Dezember 2015 - 8 U 1255/15 -, [...], Rn. 28; Jacob, jurisPR-VersR 11/2013, Anm. 3).

2. Obwohl auch der bezifferte Zahlungsantrag der Klägerin neben der ersten Stufe des Stufenantrags bezüglich der Überschussbeteiligung entscheidungsreif wäre, konnte der Senat derzeit im Wege des Teilurteils nur über den Auskunftsanspruch entscheiden.

Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung darf auch bei subjektiver oder objektiver Klagehäufung oder grundsätzlicher Teilbarkeit des Streitgegenstandes ein Teilurteil (§ 301 ZPO) nur ergehen, wenn die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen ausgeschlossen ist. Eine Gefahr sich widersprechender Entscheidungen ist namentlich dann gegeben, wenn in einem Teilurteil eine Frage entschieden wird, die sich dem Gericht im weiteren Verfahren über andere Ansprüche oder Anspruchsteile noch einmal stellt oder stellen kann. Das gilt auch insoweit, als es um die Möglichkeit einer unterschiedlichen Beurteilung von bloßen Urteilselementen geht, die weder in Rechtskraft erwachsen noch das Gericht nach § 318 ZPO für das weitere Verfahren binden. Eine solche Gefahr besteht bei einer Mehrheit selbstständiger prozessualer Ansprüche, wenn zwischen den prozessual selbstständigen Ansprüchen eine materiell-rechtliche Verzahnung besteht (BGH, Urteil vom 29. März 2011 - VI ZR 117/10 -, [...], Rn. 15 f).

Dies ist hier der Fall. Sowohl der Anspruch auf die Versicherungsleistung als auch der mit dem Stufenantrag verfolgte Anspruch auf die Überschussbeteiligung hängen von der Beurteilung der Wirksamkeit der Kündigung ab und sind damit materiell-rechtlich verzahnt. Die inzidente Entscheidung über die Unwirksamkeit der Kündigung vom 06.04.2011 bei der Beurteilung des Anspruchs über die Versicherungssumme erwächst nicht in Rechtskraft und muss damit bei der abschließenden Entscheidung über den Stufenantrag erneut geprüft werden. Es besteht damit die Gefahr sich widersprechender Entscheidungen.

Soweit es - wie vorliegend - auch bei einer Stufenklage gemäß § 254 ZPO rechtlich nicht ausgeschlossen ist, dass die maßgeblichen Vorfragen der Auskunftsstufe im weiteren Verfahren über den Zahlungsanspruch anders als im Teilurteil beurteilt werden, muss dies hingenommen werden, um letztlich überhaupt eine Entscheidung zu ermöglichen (BGH, aaO, Rn. 17).

III.

Die Kostenentscheidung war dem Schlussurteil vorzubehalten (allg. Meinung; vgl. Zöller-Vollkommer, ZPO, 31. Aufl., § 301, Rn. 11). Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.