13.07.2016 · IWW-Abrufnummer 187167
Oberlandesgericht Hamm: Urteil vom 06.05.1983 – 20 U 364/82
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Oberlandesgericht Hamm
20 U 364/82
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das am 29. Juli 1982 verkündete Urteil der 8. Ferienzivilkammer des Landgerichts Dortmund wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß das Urteil im Zinsausspruch abgeändert wird. Auf die Anschlußberufung des Klägers wird das Urteil abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.304,59 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 22.9.1980 zu zahlen.
Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger für die Zeit vom 20.8.1980 bis 23.2.1981 Zinsen von 18.600,- DM in Höhe von 1 % unter dem Bundesbankdiskontsatz, mindestens 4 %, höchstens 6 % zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Anschlußberufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 4 % und die Beklagte zu 96 %. Die Kosten der Berufungsinstanz werden dem Kläger zu 2 % und der Beklagten zu 98 % auferlegt.
1
Der Kläger, der bei der Beklagten eine Gebäude- und eine Hausratsversicherung abgeschlossen hat, für die die Bestimmungen der VGB und die der VHB 74 gelten, nimmt die Beklagte wegen eines Brandschadens am 20.1.1980, bei dem Haus und Hausrat weitgehend zerstört wurden, in Anspruch. Die Parteien hatten sich beim Hausrat auf einen Neuwertanteil von 38.193,75 DM und bezüglich des Gebäudeschadens auf einen solchen von 48.600,- DM geeinigt.
2
Der Kläger ist der Ansicht, diese Beträge seien verspätet von der Beklagten gezahlt worden. Er macht insoweit Zinsansprüche geltend.
3
Obwohl wegen des Hausrats die Ersatzbeschaffungsrechnungen am 23.12.1980 bzw. am 3.3.1981 der Beklagten zugeleitet worden seien, sei das Geld erst am 2.3. bzw. 24.3.1981 bei ihm eingegangen. Er verlangt danach Zinsen für die Zeit vom 24.12.80 bis 2.3.81 und vom 4.-24.3.1981 in Höhe von insgesamt 169,32 DM und 74,71 DM.
4
Bezüglich des Neuwertanteils für den Gebäudeschaden begehrt der Kläger Zinsen für den Zeitraum vom 20.8.1980 bis 23.2.1981 in Höhe von 1.482,30 DM. Hierzu ist folgendes unstreitig:
5
Nach der Zerstörung des 1949 errichteten Fertighauses (Nordmarkhaus) hatte der Kläger am 6.2.1980 eine Bauvoranfrage an die Bauaufsichtsbehörde (Stadt ...) gerichtet. Mit Bescheid vom 17.3.1980 stellte die Bauaufsichtsbehörde die Baugenehmigung in Aussicht. Am 4.6.1980 unterzeichnete der Kläger den Kaufvertrag über ein neues Fertighaus.
6
Insoweit wird auf die Fotokopie Bl. 100 ff. d.A. verwiesen. Die Bauanzeige vom 25.8.1980 wurde mit Bescheid vom 1.10.1980 genehmigt. Am 17.11.1980 erhielt die Beklagte die Mitteilung, daß die Baustelle für den Wiederaufbau des Hauses eingerichtet, die Ausschachtung der Kellerverbreiterung fertiggestellt und mit den Fundamentarbeiten begonnen worden sei. Das Fundament wurde am 22.12.1980 fertiggestellt. Mit der Aufstellung des Hauses wurde am 1.2.1980 begonnen.
7
Der Kläger macht weiter Bewachungskosten in Höhe von 5.304,59 DM geltend. Diese Kosten sind unstreitig bei der Bewachung des Grundstücks, auf dem sich noch die unzerstörte Sauna und ein unzerstörter überdachter Swimming Pool befanden, angefallen. Außerdem befanden sich in dem Keller des Hauses, der von dem Feuer nicht berührt war, noch Einrichtungsgegenstände und Geräte wie Möbel, zwei Kühltruhen, zwei Herde, ein Solarium, eine Spülmaschine und eine dort eingebaute Küche. Weiterhin waren die Gebäudereste einsturzgefährdet, so daß insbesondere wegen eines benachbarten Kinderspielplatzes Dritte gefährdet waren. Um dies zu vermeiden und um die verbleibenden Vermögenswerte zu sichern, habe er, so behauptet der Kläger, ein Bewachungsunternehmen beauftragt. Dies sei außerdem auch von den Beauftragten der Beklagten, dem Zeugen ... und ..., verlangt worden.
8
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 7.033,72 DM nebst 12 % Zinsen aus einem Betrag von 5.304,59 DM ab 22.9.1980 sowie 12 % Zinsen für einen Betrag von 1.729,13 DM ab dem 17.5.1982 zu zahlen.
9
Die Beklagte hat den Antrag gestellt,
10
die Klage abzuweisen.
11
Zu den Zinsen des Neuwertanteils der Hausratsversicherung behauptet sie, der erste Nachweis über einen Teilbetrag von 14.940,34 DM sei erst am 9.2.1981 bei ihr eingegangen. Sie vertritt darüber hinaus die Auffassung, daß für die Rechtzeitigkeit ihrer Zahlung auf den Zeitpunkt ihrer Anweisung und nicht auf den des Eingangs beim Kläger abzustellen sei. Die Anweisungen sind unstreitig am 23.2. und 10.3.1981 erfolgt.
12
Bezüglich des Neuwertanteils für den Gebäudeschaden sei die Wiederherstellung des Gebäudes im Sinne des §19 VGB erst nach dem tatsächlichen Beginn der Aufstellung des Hauses am 11.2.1981 sichergestellt gewesen.
13
Auch die Bewachungskosten könnten nicht verlangt werden. Aus ihrer Sicht habe dazu kein Anlaß bestanden, da ein versichertes Risiko nicht mehr bestanden habe. Eine entsprechende Äußerung ihrer Schadensbearbeiter sei nur als unverbindlicher Ratschlag gemeint gewesen und habe auch nur als ein solcher vom Kläger verstanden werden können. Ratsam sei eine Bewachung allein deshalb gewesen, weil auf den Kläger wegen des Zustandes der Brandstelle und insbesondere der Nähe des Kinderspielplatzes Haftpflichtansprüche hätten zukommen können.
14
Das Landgericht hat der Klage weitgehend stattgegeben, sie aber abgewiesen, soweit Zinsen wegen des Neuwertanteils der Hausratversicherung verlangt wurden, da die Beklagte nicht erst nach Fälligkeit gezahlt habe. Bei der Gebäudeversicherung und Zinsen für die Zeit vom 01.12.80 bis 23.02.1981 zuerkannt wurden. Das Landgericht geht davon aus, daß die Wiederherstellung am 17.11.1980 sichergestellt gewesen sei. Die Bewachungskosten hat das Landgericht zugesprochen, weil der Kläger den Hinweis so habe verstehen können, daß die Bewachung von der Beklagten verlangt würde.
15
Gegen dieses Urteil richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Beklagten.
16
Sie wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und beantragt,
17
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.
18
Der Kläger beantragt,
19
die Berufung zurückzuweisen.
20
Im Wege der unselbständigen Anschlußberufung beantragt er weiterhin,
21
unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung die Beklagte weiterhin zu verurteilen, an ihn weitere 939,23 DM zu zahlen.
22
Der Kläger verlangt damit erneut die vom Landgericht abgewiesenen Zinsanteile. Zu den Bewachungskosten trägt er ergänzend vor, die Zeugen ... und ... hätten eine Bewachung anläßlich einer Begehung der Brandstelle unmittelbar nach dem Brand, an der von seiner Seite sein Beauftragter Rechtsanwalt ... teilgenommen habe, die Bewachung verlangt. Rechtsanwalt ... habe dann bei seinem Sohn und seiner Ehefrau angerufen - er selbst habe sich wegen der Verletzungen im Krankenhaus befunden - und auf die Notwendigkeit der Bewachung mit den Bemerken hingewiesen, die Versicherung verlange das.
23
Die Beklagte stellt den Antrag,
24
die Anschlußberufung zurückzuweisen.
25
Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen .... Dieser hat bekundet:
26
"Ich habe die Brandstelle erstmals bereits am Brandtage gesehen. Einen Tag später haben wir uns dort mit dem Zeugen ... und dem Zeugen Rechtsanwalt ... getroffen. Das Gebäude war einsturzgefährdet, und es lagen auf dem Grundstück auch Medikamente herum. Da ein Kinderspielplatz in der Nähe war, sah ich die Gefahr, daß hier der Kläger eventuell haftpflichtig werden könnte. Ich habe deshalb darauf hingewiesen, daß irgendetwas geschehen müsse. Ich habe eine Bewachung angeraten, dabei aber nicht an Interessen des Hausrats- oder Gebäudeversicherers, sondern an die Vermeidung von Haftpflichtansprüchen gegen den Kläger gedacht. Auf Bestehen der Haftpflichtansprüche habe ich meines Erachtens auch hingewiesen. Was im einzelnen mit dem Zeugen ... über die Hausratsversicherung gesagt worden ist, kann ich nicht angeben. Ich selbst war nur für die Gebäudeversicherung zuständig."
27
Entscheidungsgründe
28
Die Berufung ist unbegründet, die Anschlußberufung weitgehend begründet.
29
1)
30
Hinsichtlich des Neuwertanteils bei der Hausratsversicherung steht dem Kläger kein Zinsanspruch zu. Die Beklagte hat diese Beträge nicht erst nach Eintritt der Fälligkeit bezahlt. Es besteht kein Zinsanspruch nach §17 I 4 und 5 VHB 74.
31
Entscheidend für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Zeitpunkt, zu dem das Geld abgesandt wird, da die Zeitgefahr nicht unter §270 I BGB fällt. Ausreichend ist damit, daß die Beklagte die ihr obliegende Leistungshandlung rechtzeitig vornahm (OLG Hamm, VersR 76, 102/33; Palandt-Heinrichs, §270 Anm. 2 c; Martin, Sachversicherungsrecht, Y II 2). Diese Voraussetzungen sind hier eingehalten. Die Sicherstellung der Wiederbeschaffung bzw. der Wiederherstellung war gegenüber der Klägerin am 9.2.1981 (die behauptete frühere Zustellung der Ersatzrechnungen am 24.12.1980 hat der Kläger nicht bewiesen) und am 4.3.1981 nachgewiesen. Unstreitig hat die Beklagte am 23.2. und 10.3.1981 den Betrag angewiesen. Die Fristen wären am 23.2. und am 18.3.1981 verstrichen, so daß die Zahlungen insgesamt ... rechtzeitig waren.
32
Daß die materiell-rechtliche Erfüllung nach §362 BGB erst mit der Verbuchung auf dem Konto des Klägers eintritt, ist zutreffend, aber unerheblich. Die Regelung des §17 VHB 74, die die Fälligkeit um 14 Tage hinausschiebt, will damit dem Versicherer die Möglichkeit zu Erhebungen und eine Überlegungsfrist geben. Diese Frist würde erheblich und zudem kaum vorhersehbar verkürzt, wenn die Zeitgefahr zu Lasten des Versicherers ginge und die Zeit für den Überweisungsweg, der in der Regel nicht im Einflußbereich des Versicherers steht, von der Frist abginge. Deshalb reicht die Vornahme der Leistungshandlung bis zum Eintritt der Fälligkeit aus.
33
2.)
34
Nach Auffassung des Senats ist der unstreitige Neuwertanteil bei dem Gebäudeschaden ab 20.8. bis zur Zahlung vom 23.2.1981 gem. §§19 I, 7 III a VGB zu verzinsen.
35
Für die Verzinsung des Neuwertanteils bei der Gebäudeversicherung ist nach diesen Vorschriften erheblich, zu welchem Zeitpunkt die Verwendung des Geldes zur Wiederherstellung des Gebäudes sichergestellt ist. Dabei kommt es nicht auf Verwendung gerade der Versicherungsleistungen an. Es reicht aus, wenn sichergestellt wird, daß das zerstörte Gebäude wiederhergestellt wird und daß dabei Kosten in Höhe der Versicherungsleistungen anfallen. Bei der Aufegung des Begriffes "Sicherstellung" ist davon auszugehen, daß an sich jede Neuwertversicherung ein Verstoß gegen das versicherungsrechtliche Bereicherungsverbot (§55 VVG) ist. Der Vermögensschaden durch den Brand entsteht an sich nur in Höhe des Zeitwertes. Dennoch ist die Zulässigkeit einer Neuwertversicherung in Verbindung mit einer Wiederherstellungsklausel anerkannt (Prölss-Martin, §55, Anm. 1 B m.w.N.). Deshalb ist es das Motiv der Wiederherstellungsklauseln, das durch die Neuwertversicherung erhöhte subjektive Risiko zu mindern, indem die Bereicherung zumindest nicht unmittelbar in Form von Bargeld, sondern möglichst nur in Sachwerten eintritt (Martin, a.a.O., R IV 5). Nach Martin (R IV 14), dem der Senat zustimmt, genügt es, wenn der Versicherungsnehmer die Wiederherstellung so vorbereitet hat, daß bei wirtschaftlich normalem Verlauf die Wiederherstellung in vollem Umfang erfolgen wird. Dieser Zeitpunkt ist mit dem Abschluß des Kaufvertrages vom 4.6.1980 gegeben. Dieser Vertrag war bindend. Der Kläger hatte nach Ziffer 3 der Leistungs- und Zahlungsbedingungen dieses Vertrages nur ein Rücktrittsrecht für den Fall der Versagung der Baugenehmigung. Diese Möglichkeit war im konkreten Fall fernliegend, da der Bauplatz nicht im Bauaußenbereich lag, das abgebrannte Haus schon an der gleichen Stelle stand und zudem auch ein Fertighaus war. Die Versagung der Baugenehmigung war auch deshalb ausgeschlossen, weil bereits eine Bauvoranfrage ohne wesentliche Vorbehalte positiv beschieden war. Die Genehmigung ist dann auch erwartungsgemäß erteilt worden. Die Beklagte hat auch nichts für erhebliche Zweifel an der Baugenehmigung vorgetragen. Bei normalem Ablauf führte damit der Kaufvertrag über das Fertighaus zwingend zur Wiedererrichtung des Hauses, da auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers keine Zweifel begründen. Natürlich besteht immer die Möglichkeit, daß ein Bauherr trotz abgeschlossener bindender Verträge von seinem Bauplan Abstand nimmt. Zu erwarten war das hier aber nicht, da der Kläger dann erheblichen Schadensersatzansprüchen der Verkäuferin ausgesetzt gewesen wäre (5.500,- DM + 13.896,34 DM). Deshalb reicht der Abschluß des Kaufvertrages zur Sicherstellung aus (so auch: Martin (R IV 14) für den Abschluß eines Bauvertrages).
36
Folgt man der entgegengesetzten Auffassung der Beklagten, die Zahlung werde erst mit Aufstellung des Hauses fällig, wird praktisch die Sicherstellung der Wiederherstellung erst mit der Wiederherstellung selbst erreicht. Das widerspricht aber dem Wortlaut des §7 III a VGB, wo ausdrücklich diese beiden Möglichkeiten als Alternativen angeführt sind.
37
Soweit Prölss-Martin (§97 VVG, Anm. 5 unter Hinweis auf OLG Kiel in OLGE 8, 139) den Abschluß eines Bauvertrages nicht als ausreichend ansieht, kann der Senat diese Auffassung, die zudem von Prölss-Martin nicht begründet wird, nicht folgen. Die Entscheidung des OLG Kiel betrifft einen anderen Fall. Dort wird auf das Interesse des Hypothekars abgestellt, das bei dem Neuwertanteil nicht berührt wird.
38
Im übrigen entspricht das Ergebnis auch der herrschenden Meinung zu §13 X AKB, wo ebenfalls der Abschluß eines Reparatur- oder Kaufvertrages als ausreichende Sicherstellung angesehen wird (Stiefel-Hofmann, §13 AKB, Rn. 40; Prölss-Martin, nach §§149 ff. VVG, §13 AKB, Anm. 2 b; OLG Hamm, VersR 81, 273; LG Frankfurt, VersR 71, 617; LG München I VersR 75, 1142).
39
Danach war die Wiederherstellung des Gebäudes am 4.6.1980 sichergestellt. Zumindest vom verlangten Zeitpunkt des 20.8.1980 an war damit das Verlangen von Zinsen gerechtfertigt.
40
3.)
41
Die unstreitig entstandenen Bewachungskosten hat die Beklagte dem Kläger gem. §63 VVG zu ersetzen, da der Kläger die Bewachung für geboten halten durfte.
42
Es ist schon nicht unzweifelhaft, ob die Bewachung des Grundstücks nicht auch objektiv im Interesse der Beklagten als des Hausrats- und Gebäudeversicherers lag. Insoweit überzeugt ihre Argumentation nicht, es habe für sie kein versichertes Risiko mehr bestanden. Da das Grundstück nicht mehr bewohnt und gesichert war, wären der überdachte Swimming Pool und das getrennt liegende Saunagebäude, die beide von dem Brand nicht berührt worden waren, den Zugriffen Dritter in erhöhtem Maße ausgesetzt gewesen. Gefährdet waren auch die unbeschädigten Gegenstände im Keller des verbrannten Hauses. Es mag sein, daß diese, da Dritte ungehindert Zugang hatten, nicht mehr durch Einbruch, sondern nur noch im Wege einfachen Diebstahls hätten entwendet werden können, der an sich nicht mehr unter die versicherte Gefahr nach §1 I b VHB 74 zu zählen ist. Es liegt jedoch nahe, daß die Beklagte für einen solchen Diebstahl, bei dem die Folgen eines Brandes und der dadurch entstehende Zustand ausgenutzt wurde, nach §1 II a VHB 74 einstandspflichtig gewesen wäre. Jedoch braucht diese Frage nicht endgültig entschieden zu werden. Für einen Ersatzanspruch nach §63 kommt es nicht auf die objektive Notwendigkeit, sondern darauf an, ob sie der Versicherungsnehmer vernünftigerweise für geboten halten durfte. Das liegt schon wegen der objektiven Lage hier nahe. Dafür spricht auch, daß die Regulierungsbeauftragten der Beklagten, die Zeugen ... und ... eine Bewachung angeraten haben. Es mag dabei sein, daß diese Zeugen mehr an Interessen des Klägers wegen der Gefahr eventueller Haftpflichtansprüche und nicht an die Interessen der Beklagten gedacht haben. Jedenfalls haben sie aber nicht klar und eindeutig erklärt, daß die Beklagte die Kosten der von ihnen angeratenen Bewachung nicht übernehmen werde. Das folgt schon aus der Darstellung des Klägers, ihm sei von seinem Vertreter, dem Rechtsanwalt ..., erklärt worden, die Beklagte verlange eine Bewachung des Grundstücks. Diese Behauptung wird durch den schriftlichen Bericht des Rechtsanwalts ... über die Verhandlung vom 12.2.1981 (es handelt sich dabei nicht um die hier fragliche erste Begehung) bestätigt, nachdem die Zeugen ... und ... eine Bewachung des Grundstücks zumindest angeraten hätten. Wenn aber im Rahmen einer Brandregulierung von den Beauftragten des Versicherers Ratschläge zur Bewachung des Grundstücks gegeben werden, muß der Versicherer auch für die dann entstehenden Kosten wenigstens dann eintreten, wenn nicht von Anfang an eindeutig geklärt wird, daß diese Bewachung nicht auf Kosten des Versicherers erfolgen soll, und wenn die Auffassung, die Bewachung diene auch dem Interesse des Versicherers nicht unverständlich und fernliegend ist. Gesichtspunkte der Klarheit und Eindeutigkeit verlangen, daß der Versicherer sich Erklärungen seiner Regulierungsbeamten zurechnen lassen muß, soweit sie sich im Rahmen der Regulierungsverhandlungen halten und dabei in der Regel anzusprechende Frage betreffen.
43
4.)
44
Die Zinsen beruhen auf Verzug. Der Kläger hat die Inanspruchnahme von Bankkredit und damit die Berechtigung höherer Zinsen als 4 % nicht nachgewiesen.
45
Die Kostenentscheidung beruht auf §92 ZPO.
46
Ein Ausspruch über die Vollstreckbarkeit erübrigt sich, da der Rechtsstreit nach Überzeugung des Senats nicht revisibel ist.
47
Der Wert der Beschwer beträgt für die Beklagte 6.786,89 DM und für den Kläger 128,01 DM.
20 U 364/82
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das am 29. Juli 1982 verkündete Urteil der 8. Ferienzivilkammer des Landgerichts Dortmund wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß das Urteil im Zinsausspruch abgeändert wird. Auf die Anschlußberufung des Klägers wird das Urteil abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.304,59 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 22.9.1980 zu zahlen.
Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger für die Zeit vom 20.8.1980 bis 23.2.1981 Zinsen von 18.600,- DM in Höhe von 1 % unter dem Bundesbankdiskontsatz, mindestens 4 %, höchstens 6 % zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Anschlußberufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 4 % und die Beklagte zu 96 %. Die Kosten der Berufungsinstanz werden dem Kläger zu 2 % und der Beklagten zu 98 % auferlegt.
1
Der Kläger, der bei der Beklagten eine Gebäude- und eine Hausratsversicherung abgeschlossen hat, für die die Bestimmungen der VGB und die der VHB 74 gelten, nimmt die Beklagte wegen eines Brandschadens am 20.1.1980, bei dem Haus und Hausrat weitgehend zerstört wurden, in Anspruch. Die Parteien hatten sich beim Hausrat auf einen Neuwertanteil von 38.193,75 DM und bezüglich des Gebäudeschadens auf einen solchen von 48.600,- DM geeinigt.
2
Der Kläger ist der Ansicht, diese Beträge seien verspätet von der Beklagten gezahlt worden. Er macht insoweit Zinsansprüche geltend.
3
Obwohl wegen des Hausrats die Ersatzbeschaffungsrechnungen am 23.12.1980 bzw. am 3.3.1981 der Beklagten zugeleitet worden seien, sei das Geld erst am 2.3. bzw. 24.3.1981 bei ihm eingegangen. Er verlangt danach Zinsen für die Zeit vom 24.12.80 bis 2.3.81 und vom 4.-24.3.1981 in Höhe von insgesamt 169,32 DM und 74,71 DM.
4
Bezüglich des Neuwertanteils für den Gebäudeschaden begehrt der Kläger Zinsen für den Zeitraum vom 20.8.1980 bis 23.2.1981 in Höhe von 1.482,30 DM. Hierzu ist folgendes unstreitig:
5
Nach der Zerstörung des 1949 errichteten Fertighauses (Nordmarkhaus) hatte der Kläger am 6.2.1980 eine Bauvoranfrage an die Bauaufsichtsbehörde (Stadt ...) gerichtet. Mit Bescheid vom 17.3.1980 stellte die Bauaufsichtsbehörde die Baugenehmigung in Aussicht. Am 4.6.1980 unterzeichnete der Kläger den Kaufvertrag über ein neues Fertighaus.
6
Insoweit wird auf die Fotokopie Bl. 100 ff. d.A. verwiesen. Die Bauanzeige vom 25.8.1980 wurde mit Bescheid vom 1.10.1980 genehmigt. Am 17.11.1980 erhielt die Beklagte die Mitteilung, daß die Baustelle für den Wiederaufbau des Hauses eingerichtet, die Ausschachtung der Kellerverbreiterung fertiggestellt und mit den Fundamentarbeiten begonnen worden sei. Das Fundament wurde am 22.12.1980 fertiggestellt. Mit der Aufstellung des Hauses wurde am 1.2.1980 begonnen.
7
Der Kläger macht weiter Bewachungskosten in Höhe von 5.304,59 DM geltend. Diese Kosten sind unstreitig bei der Bewachung des Grundstücks, auf dem sich noch die unzerstörte Sauna und ein unzerstörter überdachter Swimming Pool befanden, angefallen. Außerdem befanden sich in dem Keller des Hauses, der von dem Feuer nicht berührt war, noch Einrichtungsgegenstände und Geräte wie Möbel, zwei Kühltruhen, zwei Herde, ein Solarium, eine Spülmaschine und eine dort eingebaute Küche. Weiterhin waren die Gebäudereste einsturzgefährdet, so daß insbesondere wegen eines benachbarten Kinderspielplatzes Dritte gefährdet waren. Um dies zu vermeiden und um die verbleibenden Vermögenswerte zu sichern, habe er, so behauptet der Kläger, ein Bewachungsunternehmen beauftragt. Dies sei außerdem auch von den Beauftragten der Beklagten, dem Zeugen ... und ..., verlangt worden.
8
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 7.033,72 DM nebst 12 % Zinsen aus einem Betrag von 5.304,59 DM ab 22.9.1980 sowie 12 % Zinsen für einen Betrag von 1.729,13 DM ab dem 17.5.1982 zu zahlen.
9
Die Beklagte hat den Antrag gestellt,
10
die Klage abzuweisen.
11
Zu den Zinsen des Neuwertanteils der Hausratsversicherung behauptet sie, der erste Nachweis über einen Teilbetrag von 14.940,34 DM sei erst am 9.2.1981 bei ihr eingegangen. Sie vertritt darüber hinaus die Auffassung, daß für die Rechtzeitigkeit ihrer Zahlung auf den Zeitpunkt ihrer Anweisung und nicht auf den des Eingangs beim Kläger abzustellen sei. Die Anweisungen sind unstreitig am 23.2. und 10.3.1981 erfolgt.
12
Bezüglich des Neuwertanteils für den Gebäudeschaden sei die Wiederherstellung des Gebäudes im Sinne des §19 VGB erst nach dem tatsächlichen Beginn der Aufstellung des Hauses am 11.2.1981 sichergestellt gewesen.
13
Auch die Bewachungskosten könnten nicht verlangt werden. Aus ihrer Sicht habe dazu kein Anlaß bestanden, da ein versichertes Risiko nicht mehr bestanden habe. Eine entsprechende Äußerung ihrer Schadensbearbeiter sei nur als unverbindlicher Ratschlag gemeint gewesen und habe auch nur als ein solcher vom Kläger verstanden werden können. Ratsam sei eine Bewachung allein deshalb gewesen, weil auf den Kläger wegen des Zustandes der Brandstelle und insbesondere der Nähe des Kinderspielplatzes Haftpflichtansprüche hätten zukommen können.
14
Das Landgericht hat der Klage weitgehend stattgegeben, sie aber abgewiesen, soweit Zinsen wegen des Neuwertanteils der Hausratversicherung verlangt wurden, da die Beklagte nicht erst nach Fälligkeit gezahlt habe. Bei der Gebäudeversicherung und Zinsen für die Zeit vom 01.12.80 bis 23.02.1981 zuerkannt wurden. Das Landgericht geht davon aus, daß die Wiederherstellung am 17.11.1980 sichergestellt gewesen sei. Die Bewachungskosten hat das Landgericht zugesprochen, weil der Kläger den Hinweis so habe verstehen können, daß die Bewachung von der Beklagten verlangt würde.
15
Gegen dieses Urteil richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Beklagten.
16
Sie wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und beantragt,
17
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.
18
Der Kläger beantragt,
19
die Berufung zurückzuweisen.
20
Im Wege der unselbständigen Anschlußberufung beantragt er weiterhin,
21
unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung die Beklagte weiterhin zu verurteilen, an ihn weitere 939,23 DM zu zahlen.
22
Der Kläger verlangt damit erneut die vom Landgericht abgewiesenen Zinsanteile. Zu den Bewachungskosten trägt er ergänzend vor, die Zeugen ... und ... hätten eine Bewachung anläßlich einer Begehung der Brandstelle unmittelbar nach dem Brand, an der von seiner Seite sein Beauftragter Rechtsanwalt ... teilgenommen habe, die Bewachung verlangt. Rechtsanwalt ... habe dann bei seinem Sohn und seiner Ehefrau angerufen - er selbst habe sich wegen der Verletzungen im Krankenhaus befunden - und auf die Notwendigkeit der Bewachung mit den Bemerken hingewiesen, die Versicherung verlange das.
23
Die Beklagte stellt den Antrag,
24
die Anschlußberufung zurückzuweisen.
25
Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen .... Dieser hat bekundet:
26
"Ich habe die Brandstelle erstmals bereits am Brandtage gesehen. Einen Tag später haben wir uns dort mit dem Zeugen ... und dem Zeugen Rechtsanwalt ... getroffen. Das Gebäude war einsturzgefährdet, und es lagen auf dem Grundstück auch Medikamente herum. Da ein Kinderspielplatz in der Nähe war, sah ich die Gefahr, daß hier der Kläger eventuell haftpflichtig werden könnte. Ich habe deshalb darauf hingewiesen, daß irgendetwas geschehen müsse. Ich habe eine Bewachung angeraten, dabei aber nicht an Interessen des Hausrats- oder Gebäudeversicherers, sondern an die Vermeidung von Haftpflichtansprüchen gegen den Kläger gedacht. Auf Bestehen der Haftpflichtansprüche habe ich meines Erachtens auch hingewiesen. Was im einzelnen mit dem Zeugen ... über die Hausratsversicherung gesagt worden ist, kann ich nicht angeben. Ich selbst war nur für die Gebäudeversicherung zuständig."
27
Entscheidungsgründe
28
Die Berufung ist unbegründet, die Anschlußberufung weitgehend begründet.
29
1)
30
Hinsichtlich des Neuwertanteils bei der Hausratsversicherung steht dem Kläger kein Zinsanspruch zu. Die Beklagte hat diese Beträge nicht erst nach Eintritt der Fälligkeit bezahlt. Es besteht kein Zinsanspruch nach §17 I 4 und 5 VHB 74.
31
Entscheidend für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Zeitpunkt, zu dem das Geld abgesandt wird, da die Zeitgefahr nicht unter §270 I BGB fällt. Ausreichend ist damit, daß die Beklagte die ihr obliegende Leistungshandlung rechtzeitig vornahm (OLG Hamm, VersR 76, 102/33; Palandt-Heinrichs, §270 Anm. 2 c; Martin, Sachversicherungsrecht, Y II 2). Diese Voraussetzungen sind hier eingehalten. Die Sicherstellung der Wiederbeschaffung bzw. der Wiederherstellung war gegenüber der Klägerin am 9.2.1981 (die behauptete frühere Zustellung der Ersatzrechnungen am 24.12.1980 hat der Kläger nicht bewiesen) und am 4.3.1981 nachgewiesen. Unstreitig hat die Beklagte am 23.2. und 10.3.1981 den Betrag angewiesen. Die Fristen wären am 23.2. und am 18.3.1981 verstrichen, so daß die Zahlungen insgesamt ... rechtzeitig waren.
32
Daß die materiell-rechtliche Erfüllung nach §362 BGB erst mit der Verbuchung auf dem Konto des Klägers eintritt, ist zutreffend, aber unerheblich. Die Regelung des §17 VHB 74, die die Fälligkeit um 14 Tage hinausschiebt, will damit dem Versicherer die Möglichkeit zu Erhebungen und eine Überlegungsfrist geben. Diese Frist würde erheblich und zudem kaum vorhersehbar verkürzt, wenn die Zeitgefahr zu Lasten des Versicherers ginge und die Zeit für den Überweisungsweg, der in der Regel nicht im Einflußbereich des Versicherers steht, von der Frist abginge. Deshalb reicht die Vornahme der Leistungshandlung bis zum Eintritt der Fälligkeit aus.
33
2.)
34
Nach Auffassung des Senats ist der unstreitige Neuwertanteil bei dem Gebäudeschaden ab 20.8. bis zur Zahlung vom 23.2.1981 gem. §§19 I, 7 III a VGB zu verzinsen.
35
Für die Verzinsung des Neuwertanteils bei der Gebäudeversicherung ist nach diesen Vorschriften erheblich, zu welchem Zeitpunkt die Verwendung des Geldes zur Wiederherstellung des Gebäudes sichergestellt ist. Dabei kommt es nicht auf Verwendung gerade der Versicherungsleistungen an. Es reicht aus, wenn sichergestellt wird, daß das zerstörte Gebäude wiederhergestellt wird und daß dabei Kosten in Höhe der Versicherungsleistungen anfallen. Bei der Aufegung des Begriffes "Sicherstellung" ist davon auszugehen, daß an sich jede Neuwertversicherung ein Verstoß gegen das versicherungsrechtliche Bereicherungsverbot (§55 VVG) ist. Der Vermögensschaden durch den Brand entsteht an sich nur in Höhe des Zeitwertes. Dennoch ist die Zulässigkeit einer Neuwertversicherung in Verbindung mit einer Wiederherstellungsklausel anerkannt (Prölss-Martin, §55, Anm. 1 B m.w.N.). Deshalb ist es das Motiv der Wiederherstellungsklauseln, das durch die Neuwertversicherung erhöhte subjektive Risiko zu mindern, indem die Bereicherung zumindest nicht unmittelbar in Form von Bargeld, sondern möglichst nur in Sachwerten eintritt (Martin, a.a.O., R IV 5). Nach Martin (R IV 14), dem der Senat zustimmt, genügt es, wenn der Versicherungsnehmer die Wiederherstellung so vorbereitet hat, daß bei wirtschaftlich normalem Verlauf die Wiederherstellung in vollem Umfang erfolgen wird. Dieser Zeitpunkt ist mit dem Abschluß des Kaufvertrages vom 4.6.1980 gegeben. Dieser Vertrag war bindend. Der Kläger hatte nach Ziffer 3 der Leistungs- und Zahlungsbedingungen dieses Vertrages nur ein Rücktrittsrecht für den Fall der Versagung der Baugenehmigung. Diese Möglichkeit war im konkreten Fall fernliegend, da der Bauplatz nicht im Bauaußenbereich lag, das abgebrannte Haus schon an der gleichen Stelle stand und zudem auch ein Fertighaus war. Die Versagung der Baugenehmigung war auch deshalb ausgeschlossen, weil bereits eine Bauvoranfrage ohne wesentliche Vorbehalte positiv beschieden war. Die Genehmigung ist dann auch erwartungsgemäß erteilt worden. Die Beklagte hat auch nichts für erhebliche Zweifel an der Baugenehmigung vorgetragen. Bei normalem Ablauf führte damit der Kaufvertrag über das Fertighaus zwingend zur Wiedererrichtung des Hauses, da auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers keine Zweifel begründen. Natürlich besteht immer die Möglichkeit, daß ein Bauherr trotz abgeschlossener bindender Verträge von seinem Bauplan Abstand nimmt. Zu erwarten war das hier aber nicht, da der Kläger dann erheblichen Schadensersatzansprüchen der Verkäuferin ausgesetzt gewesen wäre (5.500,- DM + 13.896,34 DM). Deshalb reicht der Abschluß des Kaufvertrages zur Sicherstellung aus (so auch: Martin (R IV 14) für den Abschluß eines Bauvertrages).
36
Folgt man der entgegengesetzten Auffassung der Beklagten, die Zahlung werde erst mit Aufstellung des Hauses fällig, wird praktisch die Sicherstellung der Wiederherstellung erst mit der Wiederherstellung selbst erreicht. Das widerspricht aber dem Wortlaut des §7 III a VGB, wo ausdrücklich diese beiden Möglichkeiten als Alternativen angeführt sind.
37
Soweit Prölss-Martin (§97 VVG, Anm. 5 unter Hinweis auf OLG Kiel in OLGE 8, 139) den Abschluß eines Bauvertrages nicht als ausreichend ansieht, kann der Senat diese Auffassung, die zudem von Prölss-Martin nicht begründet wird, nicht folgen. Die Entscheidung des OLG Kiel betrifft einen anderen Fall. Dort wird auf das Interesse des Hypothekars abgestellt, das bei dem Neuwertanteil nicht berührt wird.
38
Im übrigen entspricht das Ergebnis auch der herrschenden Meinung zu §13 X AKB, wo ebenfalls der Abschluß eines Reparatur- oder Kaufvertrages als ausreichende Sicherstellung angesehen wird (Stiefel-Hofmann, §13 AKB, Rn. 40; Prölss-Martin, nach §§149 ff. VVG, §13 AKB, Anm. 2 b; OLG Hamm, VersR 81, 273; LG Frankfurt, VersR 71, 617; LG München I VersR 75, 1142).
39
Danach war die Wiederherstellung des Gebäudes am 4.6.1980 sichergestellt. Zumindest vom verlangten Zeitpunkt des 20.8.1980 an war damit das Verlangen von Zinsen gerechtfertigt.
40
3.)
41
Die unstreitig entstandenen Bewachungskosten hat die Beklagte dem Kläger gem. §63 VVG zu ersetzen, da der Kläger die Bewachung für geboten halten durfte.
42
Es ist schon nicht unzweifelhaft, ob die Bewachung des Grundstücks nicht auch objektiv im Interesse der Beklagten als des Hausrats- und Gebäudeversicherers lag. Insoweit überzeugt ihre Argumentation nicht, es habe für sie kein versichertes Risiko mehr bestanden. Da das Grundstück nicht mehr bewohnt und gesichert war, wären der überdachte Swimming Pool und das getrennt liegende Saunagebäude, die beide von dem Brand nicht berührt worden waren, den Zugriffen Dritter in erhöhtem Maße ausgesetzt gewesen. Gefährdet waren auch die unbeschädigten Gegenstände im Keller des verbrannten Hauses. Es mag sein, daß diese, da Dritte ungehindert Zugang hatten, nicht mehr durch Einbruch, sondern nur noch im Wege einfachen Diebstahls hätten entwendet werden können, der an sich nicht mehr unter die versicherte Gefahr nach §1 I b VHB 74 zu zählen ist. Es liegt jedoch nahe, daß die Beklagte für einen solchen Diebstahl, bei dem die Folgen eines Brandes und der dadurch entstehende Zustand ausgenutzt wurde, nach §1 II a VHB 74 einstandspflichtig gewesen wäre. Jedoch braucht diese Frage nicht endgültig entschieden zu werden. Für einen Ersatzanspruch nach §63 kommt es nicht auf die objektive Notwendigkeit, sondern darauf an, ob sie der Versicherungsnehmer vernünftigerweise für geboten halten durfte. Das liegt schon wegen der objektiven Lage hier nahe. Dafür spricht auch, daß die Regulierungsbeauftragten der Beklagten, die Zeugen ... und ... eine Bewachung angeraten haben. Es mag dabei sein, daß diese Zeugen mehr an Interessen des Klägers wegen der Gefahr eventueller Haftpflichtansprüche und nicht an die Interessen der Beklagten gedacht haben. Jedenfalls haben sie aber nicht klar und eindeutig erklärt, daß die Beklagte die Kosten der von ihnen angeratenen Bewachung nicht übernehmen werde. Das folgt schon aus der Darstellung des Klägers, ihm sei von seinem Vertreter, dem Rechtsanwalt ..., erklärt worden, die Beklagte verlange eine Bewachung des Grundstücks. Diese Behauptung wird durch den schriftlichen Bericht des Rechtsanwalts ... über die Verhandlung vom 12.2.1981 (es handelt sich dabei nicht um die hier fragliche erste Begehung) bestätigt, nachdem die Zeugen ... und ... eine Bewachung des Grundstücks zumindest angeraten hätten. Wenn aber im Rahmen einer Brandregulierung von den Beauftragten des Versicherers Ratschläge zur Bewachung des Grundstücks gegeben werden, muß der Versicherer auch für die dann entstehenden Kosten wenigstens dann eintreten, wenn nicht von Anfang an eindeutig geklärt wird, daß diese Bewachung nicht auf Kosten des Versicherers erfolgen soll, und wenn die Auffassung, die Bewachung diene auch dem Interesse des Versicherers nicht unverständlich und fernliegend ist. Gesichtspunkte der Klarheit und Eindeutigkeit verlangen, daß der Versicherer sich Erklärungen seiner Regulierungsbeamten zurechnen lassen muß, soweit sie sich im Rahmen der Regulierungsverhandlungen halten und dabei in der Regel anzusprechende Frage betreffen.
43
4.)
44
Die Zinsen beruhen auf Verzug. Der Kläger hat die Inanspruchnahme von Bankkredit und damit die Berechtigung höherer Zinsen als 4 % nicht nachgewiesen.
45
Die Kostenentscheidung beruht auf §92 ZPO.
46
Ein Ausspruch über die Vollstreckbarkeit erübrigt sich, da der Rechtsstreit nach Überzeugung des Senats nicht revisibel ist.
47
Der Wert der Beschwer beträgt für die Beklagte 6.786,89 DM und für den Kläger 128,01 DM.
RechtsgebieteBGB, VGBVorschriften§ 270 Abs. 1 BGB; § 7 Abs. 3a VGB