15.02.2017 · IWW-Abrufnummer 191893
Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen: Kurzinfo vom 27.12.2016
Steuerliche Berücksichtigung von Prämien bei wertlos gewordenen Optionen
OFD NRW, Kurzinformation vom 27.12.2016
Alte Rechtslage (bis 31.12.2008)
Mit Urteilen vom 26.09.2012 (IX R 50/09, BStBl. II 2013 S. 231 = DB 2012 S. 2611 und IX R 12/11,RS0767530 ) hat der BFH entschieden, dass Aufwendungen (gezahlte Optionsprämien) für wertlos verfallene Optionen als Werbungskosten bei der Ermittlung der Einkünfte aus Termingeschäften i.S.d. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG a.F. zu berücksichtigen sind ( § 23 Abs. 3 Satz 5 EStG a.F.). Die Urteile betreffen die alte Rechtslage vor Einführung der Abgeltungsteuer und sind nur auf Fälle anzuwenden, in denen der Erwerb der (klassischen) Option vor dem 01.01.2009 erfolgte und diese innerhalb eines Jahres wertlos verfallen bzw. fällig geworden ist ( § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG a.F. i.V.m. § 52 Abs. 31 Satz 3 EStG ).
Die o.g. Rspr. ist jedoch nicht einschlägig bei Verlusten aus sog. Knock-Out-Produkten. Diese verfallen automatisch, wenn der zugrundeliegende Basiswert eine bestimmte Schwelle unter- oder überschritten hat. Die gezahlten Aufwendungen sind in diesem Fall als Verlust auf der privaten Vermögensebene nicht abzugsfähig. Der BFH hat seine Rechtsauffassung im Beschluss vom 24.04.2012 (IX B 154/10, BStBl. II 2012 S. 454 = DB 2012 S. 1242 ) zur alten Rechtslage mit Urteil vom 10.11.2015 (IX R 20/14, BStBl. II 2016 S. 159 = DB 2016 S. 150 ) insoweit bestätigt.
Gegen dieses Urteil wurde Verfassungsbeschwerde erhoben (2 BvR 217/16). Einsprüche, die auf das Revisionsverfahren IX R 20/14 gestützt wurden bzw. die sich auf die anhängige Verfassungsbeschwerde berufen, können weiterhin ruhend gestellt werden bzw. ruhen gem. § 363 Abs. 2 Satz 2 AO kraft Gesetzes.
Neue Rechtslage (ab 01.01.2009)
Das o.g. Urteil vom 26.09.2012 (a.a.O.) sollte nach bisheriger Verwaltungsauffassung keine Anwendung auf Fälle des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3a EStG finden (BMF vom 27.03.2013, BStBl. I 2013 S. 403 = DB 2013 S. 731 ). Die gezahlten Optionsprämien waren einkommensteuerrechtlich irrelevant, sodass geltend gemachte Verluste nicht berücksichtigt werden konnten (BMF vom 18.01.2016, BStBl. I 2016 S. 85 = VA1189835 , Rn. 27 bzw. 32).
Mit Urteilen vom 12.01.2016 (IX R 48/14, DB 2016 S. 508 ; IX R 49/14, RS1194050 und IX R 50/14, BStBl. II 2016 S. 456 = RS1194051 ) hat der BFH nunmehr entschieden, dass Verluste aus dem Verfall von Optionen die Einkünfte aus Kapitalvermögen mindern.
Die Finanzverwaltung hat sich der Auffassung des BFH angeschlossen und die Rn. 27 bzw. 32 des Abgeltungsteuerschreibens insoweit geändert, dass demnach Aufwendungen, die für den Erwerb einer Option entstanden sind, auch dann bei der Ermittlung des Gewinns (oder Verlusts) i.S.v. § 20 Abs. 4 Satz 5 EStG zu berücksichtigen sind, wenn der Inhaber der Option diese am Ende der Laufzeit verfallen lässt (BMF vom 16.06.2016, BStBl. I 2016 S. 527 = DB 2016 S. 1471 ).
Die Bearbeitung von Einsprüchen, mit denen Aufwendungen für wertlos verfallene Optionen als Verlust gem. § 20 Abs. 2DB 04/2017 S. 159Satz 1 Nr. 3a EStG geltend gemacht werden, kann daher wieder aufgenommen werden.
Für den KapESt-Abzug wird es nicht beanstandet, wenn die Änderung der Rn. 27 und 32 erst zum 01.01.2017 angewendet wird (BMF vom 16.06.2016, a.a.O., Rn. 324). Bis zum 31.12.2016 erlittene Verluste aus dem Verfall von Optionen, die bei einem inländischen Kreditinstitut angefallen sind, beim KapESt-Abzug jedoch nicht berücksichtigt wurden, kann der Stpfl. im Rahmen der Überprüfung des Steuereinbehalts geltend machen ( § 32d Abs. 4 EStG ). Für die Verlustberücksichtigung ist es nach § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG grds. erforderlich, dass der Stpfl. eine Verlustbescheinigung nach § 43a Abs. 3 Satz 4 EStG vorlegt. Da die Verluste beim Steuerabzug bisher nicht berücksichtigt wurden, ist ein Nachweis über eine solche Verlustbescheinigung in diesen Fällen jedoch nicht möglich.
Werden in der Veranlagung Verluste aus vor dem 01.01.2017 verfallenen Optionen geltend gemacht, die die Voraussetzungen der Rn. 27 und 32 erfüllen, reicht es daher aus, wenn folgende Nachweise zur Berücksichtigung vorgelegt werden:
Hiervon abzugrenzen ist der Verfall von Knock-Out-Produkten beim Eintritt des Knock-Out-Ereignisses. Diese verfallen automatisch, wenn der zugrundeliegende Basiswert eine bestimmte Schwelle unter- oder überschritten hat. Die gezahlten Aufwendungen sind in diesem Fall als Verlust auf der privaten Vermögensebene nicht abzugsfähig. Gegen diese Rechtsauffassung ist ein Revisionsverfahren anhängig. Einsprüche, in denen der Stpfl. Aufwendungen für wertlos verfallene Knock-Out-Produkte als Verlust gem. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3a oder gem. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG geltend macht und sich auf das Verfahren VIII R 37/15 beruft, ruhen gem. § 363 Abs. 2 S. 2 AO kraft Gesetzes.
Barausgleich des Stillhalters
Der von einem Stillhalter an den Optionsnehmer geleistete Barausgleich (cash-settlement) kann nicht von seinen Einnahmen aus den Stillhalterprämien abgezogen werden (BMF vom 18.01.2016, a.a.O., Rn. 26 bzw. 34).
Diesbezüglich ist unter VIII R 55/13 ein Revisionsverfahren anhängig. Einsprüche, in denen sich der Stpfl. auf dieses Verfahren beruft, ruhen gem. § 363 Abs. 2 S. 2 AO kraft Gesetzes. AdV ist auf Antrag zu gewähren.
Alte Rechtslage (bis 31.12.2008)
Mit Urteilen vom 26.09.2012 (IX R 50/09, BStBl. II 2013 S. 231 = DB 2012 S. 2611 und IX R 12/11,RS0767530 ) hat der BFH entschieden, dass Aufwendungen (gezahlte Optionsprämien) für wertlos verfallene Optionen als Werbungskosten bei der Ermittlung der Einkünfte aus Termingeschäften i.S.d. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG a.F. zu berücksichtigen sind ( § 23 Abs. 3 Satz 5 EStG a.F.). Die Urteile betreffen die alte Rechtslage vor Einführung der Abgeltungsteuer und sind nur auf Fälle anzuwenden, in denen der Erwerb der (klassischen) Option vor dem 01.01.2009 erfolgte und diese innerhalb eines Jahres wertlos verfallen bzw. fällig geworden ist ( § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG a.F. i.V.m. § 52 Abs. 31 Satz 3 EStG ).
Die o.g. Rspr. ist jedoch nicht einschlägig bei Verlusten aus sog. Knock-Out-Produkten. Diese verfallen automatisch, wenn der zugrundeliegende Basiswert eine bestimmte Schwelle unter- oder überschritten hat. Die gezahlten Aufwendungen sind in diesem Fall als Verlust auf der privaten Vermögensebene nicht abzugsfähig. Der BFH hat seine Rechtsauffassung im Beschluss vom 24.04.2012 (IX B 154/10, BStBl. II 2012 S. 454 = DB 2012 S. 1242 ) zur alten Rechtslage mit Urteil vom 10.11.2015 (IX R 20/14, BStBl. II 2016 S. 159 = DB 2016 S. 150 ) insoweit bestätigt.
Gegen dieses Urteil wurde Verfassungsbeschwerde erhoben (2 BvR 217/16). Einsprüche, die auf das Revisionsverfahren IX R 20/14 gestützt wurden bzw. die sich auf die anhängige Verfassungsbeschwerde berufen, können weiterhin ruhend gestellt werden bzw. ruhen gem. § 363 Abs. 2 Satz 2 AO kraft Gesetzes.
Neue Rechtslage (ab 01.01.2009)
Das o.g. Urteil vom 26.09.2012 (a.a.O.) sollte nach bisheriger Verwaltungsauffassung keine Anwendung auf Fälle des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3a EStG finden (BMF vom 27.03.2013, BStBl. I 2013 S. 403 = DB 2013 S. 731 ). Die gezahlten Optionsprämien waren einkommensteuerrechtlich irrelevant, sodass geltend gemachte Verluste nicht berücksichtigt werden konnten (BMF vom 18.01.2016, BStBl. I 2016 S. 85 = VA1189835 , Rn. 27 bzw. 32).
Mit Urteilen vom 12.01.2016 (IX R 48/14, DB 2016 S. 508 ; IX R 49/14, RS1194050 und IX R 50/14, BStBl. II 2016 S. 456 = RS1194051 ) hat der BFH nunmehr entschieden, dass Verluste aus dem Verfall von Optionen die Einkünfte aus Kapitalvermögen mindern.
Die Finanzverwaltung hat sich der Auffassung des BFH angeschlossen und die Rn. 27 bzw. 32 des Abgeltungsteuerschreibens insoweit geändert, dass demnach Aufwendungen, die für den Erwerb einer Option entstanden sind, auch dann bei der Ermittlung des Gewinns (oder Verlusts) i.S.v. § 20 Abs. 4 Satz 5 EStG zu berücksichtigen sind, wenn der Inhaber der Option diese am Ende der Laufzeit verfallen lässt (BMF vom 16.06.2016, BStBl. I 2016 S. 527 = DB 2016 S. 1471 ).
Die Bearbeitung von Einsprüchen, mit denen Aufwendungen für wertlos verfallene Optionen als Verlust gem. § 20 Abs. 2DB 04/2017 S. 159Satz 1 Nr. 3a EStG geltend gemacht werden, kann daher wieder aufgenommen werden.
Für den KapESt-Abzug wird es nicht beanstandet, wenn die Änderung der Rn. 27 und 32 erst zum 01.01.2017 angewendet wird (BMF vom 16.06.2016, a.a.O., Rn. 324). Bis zum 31.12.2016 erlittene Verluste aus dem Verfall von Optionen, die bei einem inländischen Kreditinstitut angefallen sind, beim KapESt-Abzug jedoch nicht berücksichtigt wurden, kann der Stpfl. im Rahmen der Überprüfung des Steuereinbehalts geltend machen ( § 32d Abs. 4 EStG ). Für die Verlustberücksichtigung ist es nach § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG grds. erforderlich, dass der Stpfl. eine Verlustbescheinigung nach § 43a Abs. 3 Satz 4 EStG vorlegt. Da die Verluste beim Steuerabzug bisher nicht berücksichtigt wurden, ist ein Nachweis über eine solche Verlustbescheinigung in diesen Fällen jedoch nicht möglich.
Werden in der Veranlagung Verluste aus vor dem 01.01.2017 verfallenen Optionen geltend gemacht, die die Voraussetzungen der Rn. 27 und 32 erfüllen, reicht es daher aus, wenn folgende Nachweise zur Berücksichtigung vorgelegt werden:
- Bescheinigung des Kreditinstituts, aus der hervorgeht, dass Verluste bisher nicht berücksichtigt wurden und auch zukünftig nicht mehr berücksichtigt werden und
- Abrechnungsunterlagen für den Verlustnachweis als solches (z.B. Kauf- und Verkaufsbelege, Erträgnisaufstellungen etc.).
Hiervon abzugrenzen ist der Verfall von Knock-Out-Produkten beim Eintritt des Knock-Out-Ereignisses. Diese verfallen automatisch, wenn der zugrundeliegende Basiswert eine bestimmte Schwelle unter- oder überschritten hat. Die gezahlten Aufwendungen sind in diesem Fall als Verlust auf der privaten Vermögensebene nicht abzugsfähig. Gegen diese Rechtsauffassung ist ein Revisionsverfahren anhängig. Einsprüche, in denen der Stpfl. Aufwendungen für wertlos verfallene Knock-Out-Produkte als Verlust gem. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3a oder gem. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG geltend macht und sich auf das Verfahren VIII R 37/15 beruft, ruhen gem. § 363 Abs. 2 S. 2 AO kraft Gesetzes.
Barausgleich des Stillhalters
Der von einem Stillhalter an den Optionsnehmer geleistete Barausgleich (cash-settlement) kann nicht von seinen Einnahmen aus den Stillhalterprämien abgezogen werden (BMF vom 18.01.2016, a.a.O., Rn. 26 bzw. 34).
Diesbezüglich ist unter VIII R 55/13 ein Revisionsverfahren anhängig. Einsprüche, in denen sich der Stpfl. auf dieses Verfahren beruft, ruhen gem. § 363 Abs. 2 S. 2 AO kraft Gesetzes. AdV ist auf Antrag zu gewähren.