04.02.2019 · IWW-Abrufnummer 206933
Oberlandesgericht Düsseldorf: Urteil vom 13.07.2018 – I-4 U 47/17
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Oberlandesgericht Düsseldorf
Tenor:
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg – Einzelrichterin – vom 10.02.2017 teilweise abgeändert und die Beklagte unter Klageabweisung im Übrigen verurteilt, an den Kläger 7781,44 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.01.2016 zu zahlen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
G r ü n d e:
2
I.
3
Der Kläger ist freiberuflicher Architekt. Er nimmt die Beklagte als seine Versicherungsmaklerin auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch, die ihm, beginnend ab dem 01.08.2004, eine sogenannte Unitallrisk-Police vermittelte. In dieser Versicherung war ab dem 01.01.2005 auch eine Berufshaftpflichtversicherung enthalten. Risikoträger war die Z. Versicherung AG. Wegen der Einzelheiten wird auf den Versicherungsschein vom 18.12.2009 (Anlage K1 im Anlagenband Kläger bzw. Bl. 110 ff. GA) sowie die in Auszügen vorgelegten AVB (Anlage K24 im Anlagenband Kläger bzw. Bl. 107 f. GA) verwiesen. Ab dem 01.01.2012 wurde das Risiko zum H. umgedeckt. Vor der Beauftragung der Beklagten war der Kläger – ohne Vermittlung durch die Beklagte – bei der V. Allgemeine Versicherung AG betriebshaftpflichtversichert. Wegen der Einzelheiten dieser Versicherung wird auf den Versicherungsschein sowie die zugrunde liegenden AVB (Bl. 97 ff. GA) verwiesen. Der Beklagten war diese Versicherung im Rahmen der Umdeckung zum 01.01.2005 bekannt.
4
Der Kläger war im Jahr 2004 mit der Planung und Überwachung eines Dachausbaus eines Wohnhauses in E. im Rahmen der Leistungsphasen 5-8 beauftragt. Die Arbeiten wurden in diesem Jahr ausgeführt, die Schlussrechnung wurde 2005 gestellt.
5
Im Jahr 2009 erhielt der Kläger ein Schreiben seines damaligen Auftraggebers B. vom 27.12.2009 (Anlage K2 im Anlagenband Kläger; unzutreffend mit 27.02.2009 datiert), mit dem ihm ein Schreiben von B. an den Handwerker W. vom gleichen Tag übersandt wurde, der im Jahr 2004 die Arbeit durchgeführt hatte. In dem Schreiben teilte B. dem Kläger mit, dass es erneut zu Feuchtigkeitsproblemen gekommen sei, nachdem W. schon einmal einige Fugen abgedichtet hatte, und bat ihn mitzuteilen, ob er an einem gemeinsamen Gespräch mit W. teilnehmen könne, da die Ursachenfindung für die Feuchtigkeit nicht einfach sein dürfte. Wegen des genauen Wortlauts der beiden Schreiben wird auf die Anlage K2 im Anlagenband Kläger verwiesen. Der Kläger reagierte auf dieses Schreiben nicht.
6
Nachdem W. im weiteren Verlauf in Insolvenz gefallen war, wurde der Kläger deswegen mit Anwaltsschreiben vom 01.02.2012 auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 15.175,47 Euro in Anspruch genommen (Anlage K3 im Anlagenband Kläger). Der Kläger wies den Anspruch zurück und wurde in der Folge mit Klageschrift vom 12.10.2012 (Anlage K4 im Anlagenband Kläger) vor dem Landgericht Essen verklagt (17 O 274/12). Die Parteien schlossen am 16.05.2014 einen Vergleich, wonach sich der Kläger zur Zahlung von 6000 Euro verpflichtete (Sitzungsprotokoll, Anlage K5 im Anlagenband Kläger).
7
Am 03.02.2012 meldete der Kläger seine Inanspruchnahme telefonisch der Beklagten. Diese übersandte ihm ein Schadenanzeigeformular, das der Kläger am 07.02.2012 erhielt und am 20.02.2012 an die Beklagte zurückschickte (Anlage K7 im Anlagenband Kläger), nachdem er zunächst mehrfach telefonisch und sodann mit Schreiben vom 09.02.2012 (Anlage K9 im Anlagenband Kläger) versucht hatte, eine lesbare Fassung eines dem Anwaltsschreiben vom 01.02.2012 beigefügten Sachverständigengutachtens zu erhalten; dieses ging am 15.02.2012 beim Kläger ein. Mit Schreiben vom 23.02.2012 bestätigte die Beklagte den Eingang und teilte mit, dass die Schadenunterlagen an den Versicherer mit der Bitte um Bearbeitung weitergeleitet worden seien (Anlage K8 im Anlagenband Kläger). Mit Schreiben vom gleichen Tag übersandte die Beklagte eine Neuschadenmeldung an die Z. Insurance plc (Bl. 31 GA). Diese bat den Kläger mit E-Mail vom 12.03.2012, den Schaden bei der VHV zu melden (Bl. 32 GA). Mit Schreiben vom 14.03.2012 übersandte die Beklagte die Schadenanzeige dann an die V. und bat darum, ihr die Schadennummer und den Sachbearbeiter mitzuteilen und den künftigen Schriftwechsel in Kopie an sie unter Angabe der internen Schadennummer der Beklagten zu übersenden (Bl. 33 GA).
8
Mit Schreiben vom 24.04.2012 (Bl. 34 GA) und 24.05.2012 (Anlage K10 im Anlagenband Kläger) lehnte die V. indes jegliche Deckung ab, da aufgrund Fristablaufs von fünf Jahren seit Vertragsende kein Versicherungsschutz bestehe. Auch nachdem der Kläger die V. mit Schreiben vom 17.01.2013 (Anlage K11 im Anlagenband Kläger) über die zwischenzeitliche Klageerhebung unterrichtet hatte, blieb diese mit Schreiben vom 18.01.2013 und 02.04.2013 bei ihrer Deckungsablehnung (Anlagen K12 und K14 im Anlagenband Kläger). In der Folge verklagte der Kläger die VHV Allgemeine Versicherung AG vor dem Landgericht Essen auf Gewährung von Deckungsschutz (18 O 182/13). Mit Urteil vom 28.11.2013 wies das Landgericht Essen die Klage ab (Anlage K16 im Anlagenband Kläger). Zwar habe das Schreiben vom 27.12.2009 dem Kläger keinen Anlass gegeben, den Schaden der Beklagten anzuzeigen, jedoch habe er den Schaden nach Erhalt des Schreibens vom 01.02.2012 nicht unverzüglich der V. gemeldet, da eine Anzeige gegenüber der hiesigen Beklagten mangels Zurechnung nicht genüge. Auf die dagegen vom Kläger eingelegte Berufung verglich er sich mit der V. vor dem OLG Hamm dahingehend, dass die V. einen Betrag in Höhe von 3200 Euro an ihn zahle und er 55 % der Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs trage (Sitzungsprotokoll, Anlage K19 im Anlagenband Kläger). Wegen der in diesem Verfahren ergangenen Gerichtskostenabrechnungen und Kostenfestsetzungsbeschlüsse wird auf die Anlagen K20 bis K23 im Anlagenband Kläger verwiesen.
9
Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die Beklagte sei verpflichtet gewesen, die Schadenanzeige unverzüglich an die V. zu übermitteln, damit er trotz Ablaufs der 5-Jahresfrist nach Ablauf des Versicherungsvertrages noch Versicherungsschutz hätte erhalten können. Dabei sei unerheblich, dass der Versicherungsvertrag mit der V. nicht von der Beklagten vermittelt worden sei; diese habe diesbezüglich auch überlegenes Wissen gehabt.
10
Die Beklagte hat schon das Vorliegen einer Pflicht zur Weiterleitung der Schadensanzeige an die V. aufgrund fehlender Vermittlung dieser Versicherung in Abrede gestellt. Auch sei den vom Kläger am 20.02.2012 übersandten Unterlagen nicht zu entnehmen gewesen, dass ein Sorgfaltspflichtverstoß in Rede stehe, für den die V. eintrittspflichtig sein könne. Diese sei freilich ohnehin nicht leistungspflichtig gewesen, weil der Kläger bereits aufgrund des Schreibens seines Auftraggebers vom 27.12.2009 den Schaden gegenüber der V. hätte anmelden müssen. Schließlich hat die Beklagte mit Nichtwissen bestritten, dass der Kläger die Kosten entsprechend den Kostenfestsetzungsbeschlüssen tatsächlich aufgewandt hat.
11
Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen erstinstanzlichen Vortrags und der von den Parteien vor dem Landgericht gestellten Anträge wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils des Landgerichts Duisburg vom 10.02.2017 und die in den Entscheidungsgründen enthaltenen tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen.
12
Das Landgericht hat die Klage nach der Erteilung von Hinweisen am 01.08.2016 (Bl. 54 f. GA) und 14.09.2016 (Bl. 85 f. GA) mit Urteil vom 10.02.2017 (Bl. 158 ff. GA) vollumfänglich abgewiesen. Die Beklagte habe schon keine Pflicht verletzt, da sie den Versicherungsvertrag mit der V. nicht vermittelt habe. Ansonsten würde ihre Haftung unvertretbar ausgeweitet. Darüber hinaus sei dem Kläger kein adäquat kausaler Schaden entstanden: Aus der aus Schadenanzeige vom 20.02.2012 sei zwar zu erkennen gewesen, dass die Z. Insurance plc aufgrund der Arbeit des Klägers im Jahr 2004 nicht einstandspflichtig sei. Aber bereits zu diesem Zeitpunkt bzw. am 21.02.2012 wäre eine Schadensanzeige gegenüber der V. ohnehin nicht mehr unverzüglich gewesen. Der Kläger habe zwar die 5-Jahresfrist als Ausschlussfrist unverschuldet nicht eingehalten, da er erst mit Schreiben vom 01.02.2012 Kenntnis vom Schadensfall erhalten habe. Er habe dieses Schreiben aber nicht unverzüglich an die V. weitergeleitet. Seine Inanspruchnahme sei – auch ohne das zunächst unleserliche Sachverständigengutachten – klar erkennbar gewesen, auch sei ihm sein Vorversicherer bekannt gewesen. Eine dreiwöchige Überlegenszeit sei daher nicht erforderlich gewesen.
13
Mit seiner gegen das landgerichtliche Urteil gerichteten form- und fristgerechten Berufung wiederholt und vertieft der Kläger sein erstinstanzliches Vorbringen.
14
Der Kläger beantragt unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Duisburg vom 10.02.2017, die Beklagte zu verurteilen, an ihn
15
8181,44 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
16
Die Beklagte beantragt,
17
die Berufung zurückzuweisen.
18
Auch die Beklagte wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen.
19
II.
20
Die zulässige Berufung ist überwiegend begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 7781,44 Euro.
1.
21
Die Beklagte hat ihre Pflicht zur Betreuung des Klägers aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Maklervertrag verletzt, indem sie den Schaden nach der telefonischen Schadensmeldung des Klägers am 03.02.2012 und Übersendung der schriftlichen Schadensanzeige vom 20.02.2012 nicht unverzüglich bei der V. meldete oder zumindest dem Kläger mitteilte, dass er selbst eine entsprechende Meldung vornehmen müsste.
a)
22
Die Beklagte war aus dem Maklervertrag verpflichtet, den Kläger bei der Schadensabwicklung zu unterstützen und Schadensmeldungen an den betreffenden Versicherer unverzüglich weiterzuleiten.
aa)
23
Die Pflichten des Versicherungsmaklers sind grundsätzlich weitgehend. Wegen seiner umfassenden Pflichten kann der Versicherungsmakler für den Bereich der Versicherungsverhältnisse des von ihm betreuten Versicherungsnehmers als dessen treuhänderähnlicher Sachwalter bezeichnet und insoweit mit sonstigen Beratern verglichen werden (BGH, Urteil vom 22. Mai 1985 – IVa ZR 190/83 –, BGHZ 94, 356-364, Rn. 11). Die Beklagte ist als Versicherungsmakler mit der Abwicklung von Schadensfällen gegenüber Versicherungen vertraut. Sie ist deshalb auch besonders sachkundig im Hinblick auf den Inhalt der Versicherungsbedingungen, die dem Versicherungsnehmer regelmäßig nicht in vergleichbarer Weise geläufig sind. Deshalb darf der Versicherungsnehmer bei der Abwicklung von Schadensfällen einen Hinweis durch den Versicherungsmakler erwarten, der in seinem Interesse tätig wird, soweit ihm Schäden drohen, weil er z.B. wegen der mangelnden Beachtung ihm regelmäßig nicht geläufiger Formalitäten in Gefahr gerät, seinen gesamten Versicherungsschutz zu verlieren (BGH, Urteil vom 16. Juli 2009 – III ZR 21/09 –, Rn. 10, juris).
24
Dies folgt hier auch mittelbar aus der Regelung in § 11 Nr. 2 AVB (Anlage K24 im Anlagenband Kläger), der im Rahmen der durch die von der Beklagten vermittelten Berufshaftpflichtversicherung vereinbart worden war, wonach die Beklagte berechtigt ist, Anzeigen, Willenserklärungen und Zahlungen des Versicherungsnehmers entgegen zu nehmen und verpflichtet ist, sie unverzüglich an den Versicherer weiterzuleiten und Anzeigen, Willenserklärungen und Zahlungen als dem Versicherer zugegangen gelten, wenn sie bei der Beklagten eingegangen sind. Auch wenn diese Regelung zunächst lediglich im Rahmen des Versicherungsvertrages vereinbart worden ist – ein schriftlicher Maklervertrag liegt nicht vor – ergeben sich aus ihr, da sie von der Beklagten formuliert ist, jedenfalls im Rückschluss auch Verpflichtungen hinsichtlich des Maklerverhältnisses zwischen den Parteien. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer kann dem entnehmen, dass der Beklagte nicht nur hinsichtlich der Vermittlung und des Abschlusses des Versicherungsvertrages sowie der Zahlung der Versicherungsbeiträge sein Ansprechpartner ist, sondern auch im Rahmen der Schadensabwicklung. Daraus folgen dann entsprechende Betreuungspflichten des Maklers, die sich nicht allein in der bloßen Weiterleitung von Anzeigen und Willenserklärungen als eine Art Poststelle erschöpfen. Vielmehr muss der Makler von den Anzeigen und Willenserklärungen auch inhaltlich Kenntnis nehmen und sie zumindest in gewisser Weise daraufhin prüfen, ob sie den von ihm zu schützenden Interessen des Versicherungsnehmers auch tatsächlich gerecht werden.
bb)
25
Hinzu kommt hier, dass die Beklagte unstreitig mit ihrer Unterstützung durch ihr Schadensmanagement-Team geworben hat, und zwar namentlich auch für den Fall, in dem fraglich sein kann, ob ein Vorversicherer für einen Schaden eintrittspflichtig ist (vgl. Anlage K25 im Anlagenband Kläger). Aber auch ohne eine entsprechende Werbung wäre die Beklagte besonders in dem Fall, wenn jedenfalls zunächst nicht eindeutig ist, welcher Versicherer für den Kläger der zutreffende Ansprechpartner und Schuldner ist, aufgrund ihres Fachwissens verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Schadensmeldungen jedenfalls auch an den richtigen Versicherer gelangen. Dies gilt insbesondere auch deshalb, weil möglicherweise bei der Z.-Versicherung eine II. Nr. 2 lit. b) BBR-ARCHIPROTECT (Bl. 98 f. GA) bzw. BBR-ARCHIPROTECT 2002 (Bl. 82 f. BA) entsprechende Rückwärtsversicherungsklausel vereinbart sein kann, so dass ein inhaltlicher Zusammenhang zwischen beiden Versicherungen besteht.
26
Dabei ist hier unerheblich, dass der Versicherungsvertrag mit der VHV nicht von der Beklagten vermittelt worden ist. Die verschiedenen Pflichten der Beklagten sind zu unterscheiden: Hier geht es nicht um die Pflicht zur Auswahl und Vermittlung eines passenden Versicherungsschutzes, sondern um die Pflicht zur Betreuung im Rahmen der Schadensabwicklung. Zu den Aufgaben der Beklagten gehörte es dabei zu prüfen, ob der gemeldete Schaden in den Versicherungsschutz der derzeit geltenden und von ihr vermittelten Versicherung fiel und den Kläger zumindest darauf hinzuweisen, wenn dies nicht der Fall war. Ob die Beklagte auch verpflichtet war, sich gegenüber der V. um eine Regulierung zu kümmern, kann der Senat dahinstehen lassen, wobei dafür spricht, dass die Beklagte dies jedenfalls zunächst auch selbst so gesehen hat, weil sie die Schadenanzeige kurz nach der Information der Z. in der E-Mail vom 12.03.2012 auch selbst auch die V. mit Schreiben vom 14.03.2012 weitergeleitet und dabei um Mitteilung von Schadennummer und Sachbearbeiter sowie Übersendung des künftigen Schriftwechsels in Kopie gebeten hat. Ferner machen auch die Anpreisungen der Beklagten, mit der sie herausstellt, welche Vorteile ihre Einschaltung hat, wenn die Regulierungszuständigkeit zwischen zwei Versicherern im Streit steht, keinen Unterschied hinsichtlich der Vermittlung der Versicherungen und stellen insbesondere nicht klar, dass dies nur dann gelten solle, wenn sowohl Vor- als auch Nachversicherer durch die Beklagte vermittelt worden sind.
27
Dem steht die von der Beklagten angeführte Entscheidung des OLG Hamm vom 21.05.2015 (I-18 U 132/14) nicht entgegen, sondern unterstützt dieses Ergebnis. Das OLG Hamm hat ausgeführt, dass aus der Sachwalterrechtsprechung des Bundesgerichtshofs folge, dass sich der Maklerauftrag in der Regel nur auf das aufgegebene Risiko und Objekt beziehe und eine rechtliche Verpflichtung des Versicherungsmaklers dahingehend, den Kunden im Rahmen der ersten Kontaktaufnahme ungefragt einer umfassenden Analyse seiner gesamten Versicherungssituation zu unterziehen, grundsätzlich nicht bestehe. Das Pflichtenprogramm des Maklers beschränke sich daher, wenn keine abweichenden Abreden vorliegen, auf das konkrete Absicherungsanliegen des Versicherungsnehmers und die in diesem Zusammenhang dem Versicherungsmakler erkennbaren weiteren Absicherungsbedürfnisse. Wende sich der Kunde also zur Absicherung eines speziellen Risikos an den Makler, beziehe sich der Maklervertrag nicht ohne weitere Anhaltspunkte auch auf andere Versicherungsangelegenheiten des Kunden. Dem Makler nicht zur Prüfung aufgegebene - erst recht nicht ihm unbekannte - Risiken könnten demzufolge keine entsprechenden vertraglichen Beratungs- und Betreuungspflichten auslösen. Allerdings könne den Makler insoweit in augenfälligen Sachverhalten entsprechende Erkundigungspflichten sowie Aufklärungs- und Beratungspflichten gegenüber dem Kunden treffen. Bei der Ermittlung des von dem Makler geschuldeten Pflichtenprogramms sei daher an das konkret vom Kunden benannte bzw. vom Makler aufgrund von mitgeteilten Informationen erkennbare Absicherungsanliegen anzuknüpfen (OLG Hamm, Urteil vom 21. Mai 2015 – I-18 U 132/14 –, Rn. 51 f., juris). So liegt der Fall auch hier: Es geht nicht darum, in einem anderen Versicherungsbereich tätig zu sein, als dem Gegenstand des Maklervertrages, sondern gerade um eine beratende und betreuende Tätigkeit im Rahmen der von der Beklagten abgedeckten Berufshaftpflichtversicherung. Dass es dabei nicht rein formal darauf ankommt, dass der konkret vom Makler vermittelte Versicherungsvertrag betroffen ist, zeigt sich schon daran, dass der Makler, wenn er Kenntnis von einer Risikoveränderung bei seinem Klienten oder anderen, für den Klienten günstigeren Versicherungsprodukten hat, möglicherweise einen anderen Vertrag vorschlagen und vermitteln muss. Entscheidend ist damit die konkrete, dem Makler erkennbare Situation im Rahmen des von seiner Tätigkeiten erfassten Risikobereichs.
28
Dabei war für die Beklagte jedenfalls nach Übersendung der schriftlichen Schadensanzeige aufgrund ihrer Sachkunde ohne weiteres erkennbar, dass eine Abgrenzung zwischen den beiden Versicherern erforderlich und voraussichtlich der Vorversicherer in zeitlicher Hinsicht einstandspflichtig ist, da auf der letzten Seite der Schadenanzeige die Rede davon war, dass die Schlussabnahme durch das Bauordnungsamt am 13.12.2004 – also kurz vor Ende der Laufzeit der Vorversicherung – durchgeführt worden sein soll und auf der zweiten Seite unter den Punkten 6.1 und 6.3 der Beginn des Bauvorhabens und das Datum des Baubeginns standen. Für die Beklagte war damit offensichtlich, dass zumindest die Möglichkeit einer Einstandspflicht des Vorversicherers bestand.
29
Soweit sich die Beklagte ferner auf eine Entscheidung des BGH vom 14.01.2016 (NJW-RR 2016, 1056) bezieht, betraf diese nicht die Betreuung des Versicherungsnehmers bei der Schadensabwicklung, sondern die Schadensregulierung im Auftrag des Versicherers, die wegen Verstoßes gegen das RDG untersagt sei (BGH, Urteil vom 14. Januar 2016 – I ZR 107/14 –, Rn. 16, juris). Demgegenüber hat der BGH daran festgehalten, dass es zu den Aufgaben des Maklers gehört, den Versicherungsnehmer im Schadensfall sachkundig zu beraten, für sachgerechte Schadensanzeigen zu sorgen und bei der Schadensregulierung die Interessen des Versicherungsnehmers wahrzunehmen; er hat diesbezüglich keinerlei Einschränkung dahingehend gemacht, ob die konkrete Versicherung vom Makler vermittelt wurde (BGH, Urteil vom 14. Januar 2016– I ZR 107/14 –, Rn. 19, juris).
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Entsprechendes gilt auch hinsichtlich der Entscheidung des OLG Frankfurt, Urteil vom 08. Juni 2016 – 4 U 223/15 –, juris. Um eine Pflicht zu ungefragtem Tätigwerden mit dem Ziel der Prüfung, ob nach Vertragsschluss eingetretene Umstände aus der Sphäre des Versicherungsnehmers eine Änderung des Versicherungsschutzes notwendig erscheinen lassen, geht es hier gerade nicht, sondern um die Abwicklung eines gemeldeten Schadens, mit der die Beklagte ausdrücklich geworben hatte und hinsichtlich der sie auch alle relevanten Umstände kannte.
b)
31
Diese Pflicht hat die Beklagte verletzt.
aa)
32
Die Beklagte hat jedenfalls die schriftliche Schadenanzeige vom 20.02.2012 nicht unverzüglich an den Vorversicherer übersandt, sondern erst mit Schreiben vom 14.03.2012 (Bl. 33 GA) und damit mehr als drei Wochen später. Unstreitig war der Beklagten die Vorversicherung bekannt, und selbst wenn ihr nicht das Anspruchsschreiben vom 01.02.2012 (Anlage K3 im Anlagenband Kläger) übersandt worden wäre, hätte sie aus der Schadensanzeige aufgrund des erwähnten Datums der Schlussabnahme erkennen können und müssen, dass eine mögliche Haftung der V. in Rede steht. Die Beklagte hätte daher vorsorglich die Schadensanzeige unverzüglich jedenfalls auch an die V. senden oder zumindest dem Kläger mitteilen müssen, dass er selbst unverzüglich die V. informieren müsste.
bb)
33
Ob auch bereits hinsichtlich der telefonischen Schadensmeldung am 03.02.2012 eine Pflichtverletzung festgestellt werden kann, kann der Senat offen lassen. Dass die Beklagte bereits zu diesem Zeitpunkt wusste, dass es sich um einen (angeblichen) Verstoß aus dem Jahr 2004 handelte, ist nicht vorgetragen. Wenn die Beklagte dies nicht wusste, hatte sie keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Versicherungsfall nicht nur ihr gegenüber innerhalb einer Woche schriftlich anzuzeigen war (§ 2 Nr. 1 Allgemeiner Teil der AVB, Bl. 107 GA), sondern möglicherweise auch gegenüber einem anderen Versicherer. Allerdings dürfte die Beklagte verpflichtet gewesen sein, auch bereits am Telefon nach den grundlegenden Umständen der Inanspruchnahme zu fragen, um zu ermitteln, wie weiter zu verfahren ist und ob es ausreicht, dem Kläger ein Formblatt auf dem Postweg zukommen zu lassen. So dürfte auch bereits am Telefon die Frage nach dem Zeitraum der dem Kläger vorgeworfenen Pflichtverletzung nahe gelegen haben, da ein (zweiter) Versichererwechsel zum 01.01.2012 vereinbart worden war. Letztlich kann dies aufgrund der nicht unverzüglichen Weiterleitung der schriftlichen Schadenanzeige dahinstehen.
2.
34
Durch die Pflichtverletzung der Beklagten ist dem Kläger auch ein Schaden entstanden, indem er seinen Deckungsanspruch gegen die V. verloren hat.
a)
35
Dabei ist vorab festzuhalten, dass der Kläger nicht bereits aufgrund des Schreibens seines vormaligen Auftraggebers Benke vom 27.12.2009 (Anlage K2 im Anlagenband Kläger) hätte tätig werden und den Sachverhalt der VHV oder der Beklagten anzeigen müssen, auch wenn er auch mit der Leistungsphase 8 nach der HOAI beauftragt war (vgl. auch Landgericht Essen, Urteil vom 28.11.2013, Bl. 151 ff. BA). Aus diesem Schreiben geht eine Inanspruchnahme des Klägers gerade nicht hervor, vielmehr bat B. den Kläger ausdrücklich lediglich um Hilfe bei der Ursachenfindung einer trotz zwischenzeitlicher Abdichtung erneut aufgetretenen Undichtigkeit. Mit keinem Wort ergibt sich aus dem Schreiben, dass B. den Kläger in irgendeiner Weise für diese Undichtigkeit verantwortlich macht oder machen könnte. Dafür spricht auch der Umstand, dass B. nach der ausstehenden Reaktion des Klägers auf das Schreiben seinerseits auch nicht erneut auf den Kläger zugegangen ist, sondern erst mehr als zwei Jahre später ihm gegenüber Ansprüche geltend gemacht hat, so dass es lebensfremd ist anzunehmen, Benke hätte den Kläger bereits 2009 für (mit-)verantwortlich gehalten.
36
Auch musste der Kläger nicht davon ausgehen, für den Schaden verantwortlich zu sein oder später dafür eventuell verantwortlich gemacht zu werden. Denn aus dem Schreiben folgt schon nicht, dass die Feuchtigkeit mit einer früheren mangelhaften Bauausführung zusammenhängt, da die Feuchtigkeit erst nach einigen Jahren eingetreten ist und möglicherweise auf undichten Fugen beruht, die auch trotz sach- und fachgerechter Arbeit im Laufe der Zeit undicht werden können.
b)
37
Ferner war der Versicherungsschutz nicht bereits deshalb entfallen, weil der V. der Versicherungsfall entgegen § 16 Nr. 2 AVB 94 (Bl. 100 ff. GA, bzw. AVB 2003, Bl. 74 ff. BA) nicht spätestens innerhalb einer Woche angezeigt worden ist. Zwar liegt eine Obliegenheitsverletzung vor, da die V. erst mit Schreiben vom 14.03.2012 von dem Versicherungsfall erfuhr. Auch dürfte es auf eine fehlende Anpassung der AVB 94 an das neue VVG nicht ankommen, da der in § 16 Nr. 1 AVB 94 definierte Versicherungsfall, nämlich das Schadensereignis, das Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer zur Folge haben könne, bereits 2004 eingetreten war, so dass der Versicherungsfall gemäß Art. 1 Abs. 2 EGVVG dann vollständig auf der Grundlage des alten VVG abzuwickeln ist (Prölss/Martin/Armbrüster EGVVG Art. 1 Rn. 16, beck-online). Allerdings kann aufgrund des unstreitigen Sachverhalts kein vorsätzlicher Verstoß des Klägers angenommen werden, sondern höchstens – unter Zurechnung des Verschuldens der Beklagten – eine grob fahrlässige verspätete Anzeige. Diese Verzögerung von letztlich nur rund zwei Wochen hat aber aufgrund des ohnehin zwischenzeitlich seit 2004 eingetreten Zeitablaufs ersichtlich keinen Einfluss auf die Feststellung des Versicherungsfalls oder auf die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung gehabt, so dass eine Leistungsfreiheit gemäß § 16 Nr. 9 Satz 2 AVB 94 ausscheidet.
c)
38
Der Versicherungsschutz ist indes entfallen, weil der Verstoß später als fünf Jahre nach Ablauf des Versicherungsvertrages mit der VHV gemeldet wurde, II Nr. 1 BBR-ARCHIPROTECT (Bl. 98 f. GA).
aa)
39
Bei der Fünfjahresfrist handelt es sich um eine risikobegrenzende Ausschlussfrist. Mit der Befristung der Geltendmachung versicherungsrechtlicher Ansprüche bezwecken Versicherungsbedingungen grundsätzlich eine objektive zeitliche Begrenzung der Eintrittspflicht des Versicherers (BGH VersR 1982, 567 zu § 18 III Nr. 2 AKB a. F. = § 20 I Nr. 1 Abs. 2 AKB n. F.; BGH VersR 1992, 819 zu § 4 Abs. 4 ARB; BGH VersR 1995, 82 zu § 1 Abs. 3 Satz 2 BB-BUZ). Diesem Zweck dient auch die vorliegende Bestimmung. Im Vordergrund steht nicht die Begründung einer Verhaltensnorm für den Versicherungsnehmer. Mit der Festlegung einer vom Versicherungsnehmer zu wahrenden Frist zielt die Regelung vielmehr darauf ab, die nach Fristablauf schwerer aufklärbaren und kaum übersehbaren Spätschäden von der Einstandspflicht auszugrenzen. Eine bloße Obliegenheit könnte diesen Zweck nicht erfüllen.
40
Allerdings ist hinsichtlich der Versäumung der Ausschlussfrist ein Entschuldigungsbeweis möglich. Zwar sehen die Versicherungsbedingungen eine solche Entlastungsmöglichkeit nicht ausdrücklich vor. Die Klausel ist aber so auszulegen, dass der Versicherer sich auf eine Versäumung der Frist nach Treu und Glauben nicht berufen kann, wenn den Versicherungsnehmer, was dieser zu beweisen hat, daran kein Verschulden trifft. Dies entspricht einem allgemeinen Grundsatz bei der Versäumung versicherungsvertraglicher Ausschlussfristen (BGHZ 43, 235; BGH VersR 1977, 442). Der Bundesgerichtshof hat bereits wiederholt entschieden, dass eine solche Auslegung des Ausschlussprinzips, sofern es auf die Untätigkeit des Versicherungsnehmers binnen einer bestimmten Frist abstellt, unter Berücksichtigung der Grundsätze von Treu und Glauben im Interesse des sorgfältigen Versicherungsnehmers geboten ist. Die Entscheidungen betrafen Ausschlussfristen in der Kraftfahrtversicherung, der Rechtsschutzversicherung und der Berufsunfähigkeitsversicherung (BGH VersR 1982, 567; BGH VersR 1992, 819; BGH VersR 1995, 82; BGH VersR 1999, 1266). Bei der vorliegenden Ausschlussfrist im Rahmen einer Berufshaftpflichtversicherung besteht die gleiche Interessenlage, weshalb sich auch hier der Versicherer bei fehlendem Verschulden des Versicherungsnehmers nicht auf die Ausschlussfrist berufen kann (BGH, Urteil vom 20. Juli 2011 – IV ZR 209/10 –, Rn. 15, juris; OLG Stuttgart, Urteil vom 27. November 2008 – 7 U 89/08 –, Rn. 24, juris, m.w.N.).
41
Allerdings muss der Verstoß dann nach entsprechender Kenntniserlangung seitens des Versicherungsnehmers unverzüglich nachgemeldet werden (OLG Karlsruhe, Urteil vom 15. Januar 2013 – 12 U 157/12 –, Rn. 53, juris; vgl. auch BGH, Urteil vom 11. Juni 2014 – IV ZR 400/12 –, Rn. 29, juris).
bb)
42
Hier ist die Schadenanzeige vom 14.03.2012 nicht mehr unverzüglich, da der Kläger, dem das Verhalten der Beklagten als seiner Hilfsperson im Verhältnis zur V. zuzurechnen ist, jedenfalls zeitgleich mit der Z. auch die V. mit Schreiben der Beklagten vom 23.02.2012 hätte informieren können und müssen. Auch im Rahmen dieser Zurechnung ist unerheblich, dass die Versicherung bei der V. nicht von der Beklagten vermittelt wurde. Entscheidend für die Zurechnung gemäß § 278 BGB ist lediglich, dass sich der Kläger der Beklagten im Rahmen der Schadensabwicklung bedient hat, und zwar im Verhältnis zu dem Versicherer, den es letztlich angeht. Die Beklagte ist dementsprechend seinerzeit mit Wissen und Wollen des Klägers für ihn in diesem Verhältnis als Erfüllungsgehilfe tätig geworden und sollte dies auch.
d)
43
Das Verhalten der Beklagten war auch kausal für den Schaden, und zwar auch dann, wenn unterstellt wird, dass die V. bereits vor einem Schreiben vom 23.02.2012 über den Versicherungsfall hätte informiert werden müssen.
44
Ein eigenes Verschulden des Klägers kann diesbezüglich nämlich nicht festgestellt werden. Denn der Kläger hat sich unmittelbar nach Erhalt des Schreibens vom 01.02.2012 an die Beklagte als seinen betreuenden Makler gewandt. Der Kläger konnte aufgrund der Betreuungspflichten des Maklers davon ausgehen, dass dieser ihn über sämtliche erforderlichen von ihm zu ergreifenden Maßnahmen in Kenntnis setzen wird. Dass sich der Kläger darauf verlassen hat, verstößt nicht gegen die erforderliche Sorgfalt. Dies gilt insbesondere deshalb, weil die Beklagte sich ihm gegenüber als besonders fachkundig ausgegeben und gerade auch mit der Betreuung bei der Schadensabwicklung geworben hat. Der Kläger durfte dabei auch darauf vertrauen, dass ihm die Beklagte rechtzeitig die für die Schadensabwicklung erforderlichen Fragen stellen und als sein Sachwalter tätig werden würde. Dies gilt auch dann, wenn dem Kläger bewusst gewesen sein sollte, dass für den Versicherungsfall die Vorversicherung zuständig war, da er gerade angesichts der von der Beklagten angepriesenen Leistungen im Zusammenhang mit Schadenfällen nach einem Versichererwechsel davon ausgehen durfte, dass sich die Beklagte um diese Angelegenheit vollumfänglich kümmern wird. Ob sich der Kläger auch ohne eine solche Anpreisung aufgrund der überlegenen Sach- und Fachkenntnis des ihn betreuenden Maklers auf eine entsprechende Schadensabwicklung auch im Verhältnis zu Vorversicherern verlassen durfte, braucht der Senat nicht zu entscheiden.
45
Ein dem Kläger im Verhältnis zur V. zuzurechnendes Verschulden der Beklagten begründet demgegenüber die eigene Haftung der Beklagten.
3.
46
Ein Mitverschulden ist nicht zu Lasten des Klägers zu berücksichtigen, da es gerade in der Zuständigkeit der Beklagten lag, sich um die Schadensabwicklung zu kümmern und der Kläger von einer ordnungsgemäßen Regulierung ausgehen durfte.
4.
47
Der Schaden ist vom Kläger geringfügig zu hoch bemessen worden.
a)
48
Der gegenüber seinem vormaligen Auftraggeber zu erstattende Schadensbetrag belief sich auf 6000 Euro. Davon ist der Vergleichsbetrag aus dem Rechtsstreit mit der V. in Höhe von 3200 Euro in Abzug zu bringen. Ferner ist noch die unstreitige Selbstbeteiligung des Klägers in Höhe von 500 Euro in Abzug zu bringen. Es errechnet sich eine Differenz in Höhe von 2300 Euro (und nicht 2700 Euro).
b)
49
Hinsichtlich der Kosten des Rechtsstreits mit der V., die ohne die Pflichtverletzung der Beklagten nicht entstanden oder jedenfalls nicht vom Kläger zu tragen gewesen wären, ist die Berechnung des Klägers anhand der Kostenfestsetzungsbeschlüsse vom 05.12.2014 und 06.02.2015 sowie der Gerichtskostenberechnungen vom 20.10.2014 und 14.11.2014 korrekt. Angesichts des zwischenzeitlichen Zeitablaufs ist es lebensfremd anzunehmen, dass die Kosten lange nach Rechtskraft immer noch offen und nicht vom Kläger als Kostenschuldner beglichen worden sind.
5.
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III.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
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Ein Grund zur Zulassung der Revision besteht nicht. Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.
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Der Streitwert wird für die zweite Instanz auf 8181,44 Euro festgesetzt.