29.03.2019 · IWW-Abrufnummer 208000
Amtsgericht Frankfurt a. M.: Urteil vom 18.02.2019 – 32 C 2803/18 (27)
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Leistungsansprüche aus einer Versicherung.
Der Kläger hat bei der Beklagten eine Hausratversicherung (Policen Nr. 1005162602) abgeschlossen, wobei bezüglich der vereinbarten Hausratsversicherungsbedingungen („VHB“) auf Anlage B1 (Bl. 33 ff. d. A.) verwiesen wird. In den Bedingungen heißt es unter anderem in Ziffer 11 VHB: „1. (...) wird für versicherte Sachen auch Entschädigung geleistet, wenn sie innerhalb der Bundesrepublik Deutschland durch Aufbrechen verschlossener Kraftfahrzeuge, nicht aber Kraftfahrzeuganhänger, Wohnwagen oder Wohnmobile, entwendet, zerstört oder beschädigt werden; 2. Dem Aufbrechen steht die Verwendung falscher Schlüssel oder anderer nicht zum ordnungsgemäßen Öffnen bestimmter Werkzeuge zum Öffnen der Türen des Fahrzeugs gleich. (…)“.
Der Kläger parkte seinen Seat, amtl. Kennzeichen, XXX am 11.04.2018 ca. zwischen 11:30 Uhr und 12:00 Uhr in der XXXstraße 2, XXXX Berlin. Während dieser Zeit entwendeten Unbekannte auf unbekannte Art und Weise diverse Gegenstände aus dem Seat. Der Fahrzeugschlüssel des Klägers verfügt über einen Funksender.
Ein vom Kläger durch Strafanzeige eingeleitetes Ermittlungsverfahren führte nicht zur Feststellung eines Täters.
Der Kläger behauptet, seinen Seat ordnungsgemäß verschlossen zu haben. Er habe sich hierüber sowohl durch Ziehen am Türgriff der Fahrertür, als auch durch das Aufblinken der Warnblinkanlage im Moment des Verschließens rückversichert. Er trägt vor, dass der/die Täter das vom Schlüssel ausgehende Funksignal abfingen und zur widderrechtlichen Öffnung des Fahrzeugs nutzten. Weiterhin behauptet er, dass insgesamt 16 Hausratsgegenstände mit einem - jeweils geschätzten - und addierten Anschaffungspreis von 3.162,00 € aus dem Seat entwendet wurden.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 3.000,00 € nebst Zinsen i.H.v. 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 13.10.2018 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Gericht hat gemäß Beschluss vom 02.01.2019 Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen A, der Kläger wurde informatorisch angehört. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme und der Anhörung wird auf das Sitzungsprotokoll vom 28.01.2019 Bezug genommen.
Im Übrigen wird zur Vervollständigung des Tatbestandes auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst deren Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, insbesondere gemäß § 215 Abs. 1 VVG vor dem örtlich zuständigen Gericht erhoben. Die Klage ist jedoch unbegründet. Dem Kläger stand kein Anspruch aus Ziffer 11 VHB i.V.m. dem Hausratsversicherungsvertrag zu.
Durch das in Ziffer 11 Nr. 1 VHB ausdrücklich erwähnte Erfordernis eines „verschlossenen“ Kraftfahrzeugs ist für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer bei verständiger Würdigung zu erkennen, dass der Eintritt des Versicherungsfalles einen Einbruchdiebstahl in ein verschlossenes Kraftfahrzeug voraussetzt. Versicherungsschutz besteht deshalb nur, wenn die Fahrzeugtüren tatsächlich abgeschlossen gewesen sind und die Sachen weggenommen worden sind, nachdem in das Kraftfahrzeug eingebrochen worden ist. Grundsätzlich ist es Sache des Versicherungsnehmers, die tatbestandlichen Voraussetzungen des von ihm geltend gemachten Versicherungsanspruchs zu beweisen. Hierzu gehört auch der Nachweis des Versicherungsfalles (Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts- Handbuch, 3. Aufl., 2015, Rz. 180). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 20.12.2006 - IV ZR 233/05, VersR 2007, 241 f.; Urteil vom 18.10.2006 - IV ZR 130/05, VersR 2007, 102 f.; Urteil vom 17.05.1995 - IV ZR 279/94, VersR 1995, 909), der das Gericht folgt, genügt der Versicherungsnehmer bei einem behaupteten Diebstahl seiner Beweislast, wenn er das äußere Bild einer bedingungsgemäßen Entwendung beweist, also ein Mindestmaß an Tatsachen, die nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf eine versicherte Entwendung zulassen (BGH Urt. v. 18.10.2006, Az. IV ZR 130/05 - VersR 2007, 102 m.w.N.; Beckmann/Matusche-Beckmann, Rz. 182). Zu diesem Minimum an Tatsachen, die bei einem Einbruchdiebstahl das äußere Bild ausmachen, gehören jedenfalls stimmige Einbruchspuren, wenn nicht ein Nachschlüsseldiebstahl in Betracht kommt. Da der Kläger zu den Voraussetzungen eines Nachschlüsseldiebstahls schon nichts vorgetragen hat, bzw. diesen auch nicht behauptet hat, gehört zum äußeren Bild des Einbruchdiebstahls also das Vorhandensein von Einbruchspuren.
Legt man diese Voraussetzung an, hat der Kläger auch nach der durchgeführten Beweisaufnahme einen versicherten Einbruchsdiebstahl bei „verschlossenen“ Fahrzeugtüren/Kofferraum aus seinem Seat nicht nachgewiesen.
Auch wenn der Kläger nach der glaubhaften Aussage des Zeugen A zumindest einmal an der Fahrertür zog um sich zu versichern, dass sein Seat verschlossen war, ist damit noch nicht der Nachweis geführt ist, dass ein unter die Versicherungsbedingungen fallender Leistungsfall vorliegt. Unstreitig ist nämlich, dass überhaupt keine Einbruchspuren an dem Seat festgestellt wurden bzw. vorliegen. Schon dieser Umstand spricht gegen die Annahme, dass der Kläger den Seat tatsächlich ordnungsgemäß verschlossen haben kann, denn es ist nicht nachvollziehbar, wie die Sachen ohne irgendwelche erkennbaren Aufbruchspuren aus dem Seat gestohlen worden sein können, wenn dieses ordnungsgemäß verschlossen gewesen wäre.
Vielmehr ist dies nach Auffassung des Gerichts nur möglich, wenn entweder das Verschließen des Fahrzeugs vergessen wurde, der Verschlussvorgang der Türen/bzw. des Kofferraums beim Seat durch Manipulation mithilfe eines sogenannten „Jammer" verhindert worden ist, oder über die sog. „Relay Attack“- Methode das bestehende Signal des (Funk-)schlüssels verstärkt und verlängert wurde. In den beiden erstgenannten Fällen fehlt es jedenfalls an einem Nachweis des Diebstahls aus einem „verschlossenen" Fahrzeug im Sinne der Versicherungsbedingungen. Denn versichert ist hier nicht der „einfache Diebstahl", sondern nur die qualifizierte Form des Diebstahls, die in den Versicherungsbedingungen mit dem Oberbegriff „Einbruchdiebstahl" bezeichnet wird. Dazu ist nötig, dass die vorgefundenen Spuren die Annahme rechtfertigen, dass hierdurch im Sinne der Versicherungsbedingungen eingebrochen, eingestiegen oder eingedrungen wurde. Vorliegend gab es aber wie ausgeführt schon keine Spuren, die die Annahme eines Einbruchs rechtfertigen können (vgl. auch Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 5. April 2016, Az. 9 U 10/16).
Es kann auch offen bleiben, ob ein „Jammer" nach seiner Funktionsweise ein falscher Schlüssel oder ein nicht zum Öffnen bestimmtes Werkzeug im Sinne der Versicherungsbedingungen sein kann. Denn durch „Jamming" wird die Fahrzeugtür nicht geöffnet, sondern die Funkfernbedienung des Schlüssels dergestalt blockiert, dass die Fahrzeugtüren schon gar nicht abgeschlossen werden können. Auch bei Einsatz eines sogenannten „Jammer", der von keiner der beiden Parteien behauptet wird, wäre das Fahrzeug somit nicht „verschlossen" im Sinne von Ziffer 11 VHB gewesen.
Auch wenn der 3. genannte – hypothetische - Fall gegebenenfalls unter Ziffer 11, Nr. 2 VHB (…Dem Aufbrechen steht die Verwendung nicht zum ordnungsgemäßen Öffnen bestimmter Werkzeuge des Fahrzeugs gleich…) fallen könnte, gibt es keinerlei Hinweise, dass tatsächlich auf diese Art und Weise von den unbekannten Tätern vorgegangen wurde. Der Kläger spekuliert hier allenfalls, dass der/die Täter das vom Schlüssel ausgehende Funksignal abgefangen und zur widderrechtlichen Öffnung des Fahrzeugs genutzt haben müssen, ohne irgendwelche konkreten Anhaltspunkte hierfür darzulegen. Der Kläger ist aber darlegungs- und beweisbelastet dafür, dass eine für ihn günstige, da ggfs. unter die VHB fallende - Entwendung stattgefunden hat.
Gegen diese Methode spricht im Übrigen, dass sich das Café, in das sich der Kläger und der Zeuge A begaben, nach Aussage des Zeugen ca. 200 - 300 m entfernt vom Parkplatz des Seat befand.
Angesichts fehlender Einbruchspuren und auch nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme kann somit auch die Möglichkeit, dass der Kläger das Fahrzeug bzw. ggfs. nur den Kofferraum nicht ordnungsgemäß abgeschlossen hat, nicht ausgeschlossen werden. Insofern hat auch der Zeuge A kein Warnblinken bzw. entsprechenden Ton bei dem vermeintlichen Abschließvorgang wahrgenommen, sondern eben nur gesehen, dass der Kläger – vermeintlich - am Fahrzeuggriff der Fahrertür des Seat zog. Es ist aber schlichtweg gar nicht ersichtlich, wie die unbekannten Täter den Kofferraum des Seats – dann - öffnen konnten. Mithin fehlt es am – durch den Kläger zu führenden - Nachweis eines versicherten Einbruchdiebstahls aus einem verschlossenen Kraftfahrzeug.
Die Kostentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 708 Nr. 11, 713 ZPO.
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Leistungsansprüche aus einer Versicherung.
Der Kläger hat bei der Beklagten eine Hausratversicherung (Policen Nr. 1005162602) abgeschlossen, wobei bezüglich der vereinbarten Hausratsversicherungsbedingungen („VHB“) auf Anlage B1 (Bl. 33 ff. d. A.) verwiesen wird. In den Bedingungen heißt es unter anderem in Ziffer 11 VHB: „1. (...) wird für versicherte Sachen auch Entschädigung geleistet, wenn sie innerhalb der Bundesrepublik Deutschland durch Aufbrechen verschlossener Kraftfahrzeuge, nicht aber Kraftfahrzeuganhänger, Wohnwagen oder Wohnmobile, entwendet, zerstört oder beschädigt werden; 2. Dem Aufbrechen steht die Verwendung falscher Schlüssel oder anderer nicht zum ordnungsgemäßen Öffnen bestimmter Werkzeuge zum Öffnen der Türen des Fahrzeugs gleich. (…)“.
Der Kläger parkte seinen Seat, amtl. Kennzeichen, XXX am 11.04.2018 ca. zwischen 11:30 Uhr und 12:00 Uhr in der XXXstraße 2, XXXX Berlin. Während dieser Zeit entwendeten Unbekannte auf unbekannte Art und Weise diverse Gegenstände aus dem Seat. Der Fahrzeugschlüssel des Klägers verfügt über einen Funksender.
Ein vom Kläger durch Strafanzeige eingeleitetes Ermittlungsverfahren führte nicht zur Feststellung eines Täters.
Der Kläger behauptet, seinen Seat ordnungsgemäß verschlossen zu haben. Er habe sich hierüber sowohl durch Ziehen am Türgriff der Fahrertür, als auch durch das Aufblinken der Warnblinkanlage im Moment des Verschließens rückversichert. Er trägt vor, dass der/die Täter das vom Schlüssel ausgehende Funksignal abfingen und zur widderrechtlichen Öffnung des Fahrzeugs nutzten. Weiterhin behauptet er, dass insgesamt 16 Hausratsgegenstände mit einem - jeweils geschätzten - und addierten Anschaffungspreis von 3.162,00 € aus dem Seat entwendet wurden.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 3.000,00 € nebst Zinsen i.H.v. 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 13.10.2018 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Gericht hat gemäß Beschluss vom 02.01.2019 Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen A, der Kläger wurde informatorisch angehört. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme und der Anhörung wird auf das Sitzungsprotokoll vom 28.01.2019 Bezug genommen.
Im Übrigen wird zur Vervollständigung des Tatbestandes auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst deren Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, insbesondere gemäß § 215 Abs. 1 VVG vor dem örtlich zuständigen Gericht erhoben. Die Klage ist jedoch unbegründet. Dem Kläger stand kein Anspruch aus Ziffer 11 VHB i.V.m. dem Hausratsversicherungsvertrag zu.
Durch das in Ziffer 11 Nr. 1 VHB ausdrücklich erwähnte Erfordernis eines „verschlossenen“ Kraftfahrzeugs ist für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer bei verständiger Würdigung zu erkennen, dass der Eintritt des Versicherungsfalles einen Einbruchdiebstahl in ein verschlossenes Kraftfahrzeug voraussetzt. Versicherungsschutz besteht deshalb nur, wenn die Fahrzeugtüren tatsächlich abgeschlossen gewesen sind und die Sachen weggenommen worden sind, nachdem in das Kraftfahrzeug eingebrochen worden ist. Grundsätzlich ist es Sache des Versicherungsnehmers, die tatbestandlichen Voraussetzungen des von ihm geltend gemachten Versicherungsanspruchs zu beweisen. Hierzu gehört auch der Nachweis des Versicherungsfalles (Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts- Handbuch, 3. Aufl., 2015, Rz. 180). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 20.12.2006 - IV ZR 233/05, VersR 2007, 241 f.; Urteil vom 18.10.2006 - IV ZR 130/05, VersR 2007, 102 f.; Urteil vom 17.05.1995 - IV ZR 279/94, VersR 1995, 909), der das Gericht folgt, genügt der Versicherungsnehmer bei einem behaupteten Diebstahl seiner Beweislast, wenn er das äußere Bild einer bedingungsgemäßen Entwendung beweist, also ein Mindestmaß an Tatsachen, die nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf eine versicherte Entwendung zulassen (BGH Urt. v. 18.10.2006, Az. IV ZR 130/05 - VersR 2007, 102 m.w.N.; Beckmann/Matusche-Beckmann, Rz. 182). Zu diesem Minimum an Tatsachen, die bei einem Einbruchdiebstahl das äußere Bild ausmachen, gehören jedenfalls stimmige Einbruchspuren, wenn nicht ein Nachschlüsseldiebstahl in Betracht kommt. Da der Kläger zu den Voraussetzungen eines Nachschlüsseldiebstahls schon nichts vorgetragen hat, bzw. diesen auch nicht behauptet hat, gehört zum äußeren Bild des Einbruchdiebstahls also das Vorhandensein von Einbruchspuren.
Legt man diese Voraussetzung an, hat der Kläger auch nach der durchgeführten Beweisaufnahme einen versicherten Einbruchsdiebstahl bei „verschlossenen“ Fahrzeugtüren/Kofferraum aus seinem Seat nicht nachgewiesen.
Auch wenn der Kläger nach der glaubhaften Aussage des Zeugen A zumindest einmal an der Fahrertür zog um sich zu versichern, dass sein Seat verschlossen war, ist damit noch nicht der Nachweis geführt ist, dass ein unter die Versicherungsbedingungen fallender Leistungsfall vorliegt. Unstreitig ist nämlich, dass überhaupt keine Einbruchspuren an dem Seat festgestellt wurden bzw. vorliegen. Schon dieser Umstand spricht gegen die Annahme, dass der Kläger den Seat tatsächlich ordnungsgemäß verschlossen haben kann, denn es ist nicht nachvollziehbar, wie die Sachen ohne irgendwelche erkennbaren Aufbruchspuren aus dem Seat gestohlen worden sein können, wenn dieses ordnungsgemäß verschlossen gewesen wäre.
Vielmehr ist dies nach Auffassung des Gerichts nur möglich, wenn entweder das Verschließen des Fahrzeugs vergessen wurde, der Verschlussvorgang der Türen/bzw. des Kofferraums beim Seat durch Manipulation mithilfe eines sogenannten „Jammer" verhindert worden ist, oder über die sog. „Relay Attack“- Methode das bestehende Signal des (Funk-)schlüssels verstärkt und verlängert wurde. In den beiden erstgenannten Fällen fehlt es jedenfalls an einem Nachweis des Diebstahls aus einem „verschlossenen" Fahrzeug im Sinne der Versicherungsbedingungen. Denn versichert ist hier nicht der „einfache Diebstahl", sondern nur die qualifizierte Form des Diebstahls, die in den Versicherungsbedingungen mit dem Oberbegriff „Einbruchdiebstahl" bezeichnet wird. Dazu ist nötig, dass die vorgefundenen Spuren die Annahme rechtfertigen, dass hierdurch im Sinne der Versicherungsbedingungen eingebrochen, eingestiegen oder eingedrungen wurde. Vorliegend gab es aber wie ausgeführt schon keine Spuren, die die Annahme eines Einbruchs rechtfertigen können (vgl. auch Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 5. April 2016, Az. 9 U 10/16).
Es kann auch offen bleiben, ob ein „Jammer" nach seiner Funktionsweise ein falscher Schlüssel oder ein nicht zum Öffnen bestimmtes Werkzeug im Sinne der Versicherungsbedingungen sein kann. Denn durch „Jamming" wird die Fahrzeugtür nicht geöffnet, sondern die Funkfernbedienung des Schlüssels dergestalt blockiert, dass die Fahrzeugtüren schon gar nicht abgeschlossen werden können. Auch bei Einsatz eines sogenannten „Jammer", der von keiner der beiden Parteien behauptet wird, wäre das Fahrzeug somit nicht „verschlossen" im Sinne von Ziffer 11 VHB gewesen.
Auch wenn der 3. genannte – hypothetische - Fall gegebenenfalls unter Ziffer 11, Nr. 2 VHB (…Dem Aufbrechen steht die Verwendung nicht zum ordnungsgemäßen Öffnen bestimmter Werkzeuge des Fahrzeugs gleich…) fallen könnte, gibt es keinerlei Hinweise, dass tatsächlich auf diese Art und Weise von den unbekannten Tätern vorgegangen wurde. Der Kläger spekuliert hier allenfalls, dass der/die Täter das vom Schlüssel ausgehende Funksignal abgefangen und zur widderrechtlichen Öffnung des Fahrzeugs genutzt haben müssen, ohne irgendwelche konkreten Anhaltspunkte hierfür darzulegen. Der Kläger ist aber darlegungs- und beweisbelastet dafür, dass eine für ihn günstige, da ggfs. unter die VHB fallende - Entwendung stattgefunden hat.
Gegen diese Methode spricht im Übrigen, dass sich das Café, in das sich der Kläger und der Zeuge A begaben, nach Aussage des Zeugen ca. 200 - 300 m entfernt vom Parkplatz des Seat befand.
Angesichts fehlender Einbruchspuren und auch nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme kann somit auch die Möglichkeit, dass der Kläger das Fahrzeug bzw. ggfs. nur den Kofferraum nicht ordnungsgemäß abgeschlossen hat, nicht ausgeschlossen werden. Insofern hat auch der Zeuge A kein Warnblinken bzw. entsprechenden Ton bei dem vermeintlichen Abschließvorgang wahrgenommen, sondern eben nur gesehen, dass der Kläger – vermeintlich - am Fahrzeuggriff der Fahrertür des Seat zog. Es ist aber schlichtweg gar nicht ersichtlich, wie die unbekannten Täter den Kofferraum des Seats – dann - öffnen konnten. Mithin fehlt es am – durch den Kläger zu führenden - Nachweis eines versicherten Einbruchdiebstahls aus einem verschlossenen Kraftfahrzeug.
Die Kostentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 708 Nr. 11, 713 ZPO.