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29.07.2020 · IWW-Abrufnummer 217098

Oberlandesgericht Hamm: Beschluss vom 15.07.2020 – 20 W 21/20

Verspricht eine Betriebsschließungsversicherung Deckungsschutz für „nur die im Folgenden aufgeführten (vgl. §§ 6 und 7 IfSG)“ Krankheiten und Krankheitserreger, wobei Covid-19 und Sars-Cov-2 (auch sinngemäß) nicht genannt sind, besteht kein Versicherungsschutz bei Betriebsschließungen wegen des neuartigen Corona-Virus. Der Klammerzusatz („vgl. §§ 6 und 7 IfSG“) führt bei diesem Wortlaut nicht etwa zu einer Auslegung dahin, dass „dynamisch“ (auch) auf spätere Änderungen des Infektionsschutzgesetzes verwiesen werde.

Hinweis: Im Streitfall war der Versicherungsvertrag geschlossen vor dem 23. Mai 2020 (In-Kraft-Treten einer Änderung des Infektionsschutzgesetzes) und auch vor der Verordnung über die Ausdehnung der Meldepflicht vom 30. Januar 2020.


Tenor:

In dem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 18. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 16. Juni 2020 auf Kosten der Antragstellerin zurückge-wiesen. Verfahrenswert: 26.962 EUR.

 
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