04.09.2012 · IWW-Abrufnummer 122914
Bundesgerichtshof: Urteil vom 27.06.2012 – IV ZR 212/10
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
durch
die Vorsitzende Richterin Mayen,
die Richter Wendt, Felsch,
die Richterin Harsdorf-Gebhardt und
den Richter Dr. Karczewski
auf die mündliche Verhandlung
vom 27. Juni 2012
für Recht erkannt:
Tenor:
Unter Zurückweisung der Revision des Klägers wird auf die Rechtsmittel der Beklagten das Urteil des 4. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 2. September 2010 aufgehoben und das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Gera vom 9. September 2009 geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Tatbestand
1
Der Kläger verlangt weitere Versicherungsleistungen aus einer bei der Beklagten gehaltenen Wohngebäudeversicherung, der seit dem 16. Januar 2003 Wohngebäudeversicherungsbedin gungen der Beklagten (WGB F 01/03) zugrunde liegen. Nach deren Nr. 4.1.2 erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf Leitungswasserschäden. Dazu bestimmt Nr. 6.2 i.V.m. Nr. 6.2.5 WGB F 01/03 (insoweit wortgleich mit § 9 Abs. 4 Buchst. e VGB 88):
"6.2 Der Versicherungsschutz gegen Leitungswasser erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch ...
6.2.5 Schwamm; ..."
2
Am 13. Februar 2003 entdeckte der Kläger in seinem versicherten Wohnhaus, dass infolge eines defekten Pressrings Wasser aus einem Heizungsrohr der Obergeschosswohnung austrat. Er ließ die Leckage durch Erneuerung des Pressrings beheben und im März 2003 den Fußboden der Obergeschosswohnung bzw. die Decke des Erdgeschosses von einer Fachfirma trocknen. Die Beklagte regulierte den Versicherungsfall durch Zahlung von 1.000 €, welche die genannten Reparaturmaßnahmen und eine Wertminderung von betroffenen Küchenmöbeln und Hausrat abdeckte.
3
Im März 2004 wurde im Obergeschoss ein luftundurchlässiger PVC-Boden verlegt. Im August 2004 begannen Küchenmöbel in den neu verlegten Boden einzusinken. Ursache war ein durch Feuchtigkeit hervorgerufener Befall der Holzteile der Fußboden -/Deckenkonstruktion mit Braunem Kellerschwamm.
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Der Kläger hält dies für einen Folgeschaden des Versicherungsfalles aus dem Jahre 2003 und verlangt mit der Klage die Erstattung der infolge des Schwammbefalls erforderlichen weiteren Reparaturkosten entsprechend dem Gutachten des in einem selbständigen Beweisverfahren mit der Schadenfeststellung beauftragten Sachverständigen.
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Die Beklagte hält sich unter anderem aufgrund des genannten Ausschlusses von Schwammschäden für leistungsfrei.
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Das Landgericht hat dem Kläger eine Versicherungsleistung von 16.665,65 € nebst Zinsen, ferner den Ersatz vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten zugesprochen. Unter Abweisung der Berufung der Beklagten und der Klage im Übrigen hat das Berufungsgericht die Beklagte zur Zahlung von 8.375,47 € nebst Zinsen sowie zum Ersatz geringfügig reduzierter vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten verurteilt. Dagegen richten sich die Revisionen beider Parteien. Der Kläger erstrebt die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils, die Beklagte die vollständige Abweisung der Klage.
Entscheidungsgründe
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Nur die Revision der Beklagten hat Erfolg.
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I. Das Berufungsgericht geht davon aus, der Schwammbefall sei Folge des Anfang 2003 entdeckten Heizungswasseraustritts. Der hier aufgetretene Braune Kellerschwamm werde von der Schwammschaden -Ausschlussklausel nicht erfasst. Diese sei eng auszulegen und infolge einer gebotenen teleologischen Reduktion auf den besonders schädlichen Echten Hausschwamm beschränkt. Insoweit hat sich das Berufungsgericht der Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz vom 13. Januar 2006 (r+s 2007, 326 ff.) angeschlossen. Als Leistungsausschluss sei die Klausel zudem eng auszulegen. Ihr liege ersichtlich die wirtschaftliche Überlegung zugrunde, vom Versicherungsschutz extreme, schwer kalkulierbare und in der Behebung sehr teure Schadenfolgen auszuschließen. Nur der Echte Hausschwamm, nicht aber der Braune Kellerschwamm habe diese besonders zerstörerische Wirkung. Er könne sich auch auf trockenes Holz und durch mineralische Baustoffe hindurch verbreiten und so die gesamte Bausubstanz zerstören.
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Dass der Kläger den Schwammbefall durch unsachgemäße Trocknungsmaßnahmen gefördert habe, schaffe zwar eine mitwirkende Ursache, lasse die Ursächlichkeit des Leitungswasserschaden s aber nicht entfallen. Im Übrigen könne ihm trotz fehlerhaften "Schadensmanagements" und der objektiven Verletzung seiner Rettungsobliegenheit eine subjektive Sorgfaltswidrigkeit nicht angelastet werden, nachdem er eine Fachfirma mit den Trocknungsmaßnahmen beauftragt habe. Deren mögliches Verschulden sei ihm auch nicht nach § 278 BGB zuzurechnen.
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Der Leistungsanspruch sei allerdings auf einen Betrag von 8.375,47 € zu kürzen. Die Kostenermittlung, auf die sich das Landgericht gestützt habe und in die auch Sanierungsmaßnahmen eingestellt seien, die nur nach einem Befall mit Echtem Hausschwamm anfielen, sei zu bereinigen.
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II. Das hält der aufgrund der Revision der Beklagten gebotenen rechtlichen Nachprüfung schon in einem entscheidenden Punkt nicht stand.
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Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Ersatz d er infolge des Befalls seines Hauses mit Braunem Kellerschwamm erforderlichen Sanierungs- und Reparaturkosten. Das ergibt die Auslegung der Schwammschadenklausel der Nr. 6.2 i.V.m. Nr. 6.2.5 WGB F 01/03, deren Anwendung anders als das Berufungsgericht meint nicht auf einen Befall des versicherten Gebäudes mit Echtem Hausschwamm beschränkt ist.
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1. Die vom Berufungsgericht vorgenommene teleologische Reduktion der Schwammschadenklausel findet im Klauselwortlaut, wonach "Schäden durch Schwamm" vom Vers icherungsschutz ausgenommen sein sollen, keine Stütze. Weder der Umgangs- noch der Rechtssprache lassen sich Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass mit dem Wort "Schwamm" allein der Echte Hausschwamm bezeichnet werden soll .
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a) In der Umgangssprache werden mit dem Begriff "Schwamm" im Zusammenhang mit Gebäuden pflanzliche Holzzerstörer bezeichnet, bei denen es sich vorwiegend um Pilze sogenannte Bauholz- oder Hausfäulepilze handelt. Die bekanntesten Arten sind der Echte Hausschwamm, der Braune Kellerschwamm, der Porenschwamm und verschiedene Blattlinge (vgl. dazu Sblowski, r+s 1992, 314). Daneben gibt es zahlreiche weitere Arten (dazu und zu ihrer Verbreitung in Gebäuden in Deutschland und anderen europäischen Ländern vgl. Huckfeldt unter www.hausschwamminfo.de).
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b) In der Rechtssprache findet sich keine Definition des Begriffs "Schwamm". Allerdings enthalten die Allgemeinen Bedingungen für die Neuwertversicherung von Gebäuden gegen Schäden durch Schwamm und Hausbockkäfer (SchHB 85 veröffentlicht in VerBAV 1986, 222) eine katalogartige Aufzählung von pflanzlichen Schädlingen, welche dem dortigen Versicherungsschutz gegen Schwammschäden unterfallen sollen.
Danach zählen zu den dort bedingungsgemäßen Schwämmen: der Echte Hausschwamm, der Kellerschwamm, der Porenschwamm und der Blättling (Sblowski aaO).
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c) Der Klauselwortlaut "Schäden durch Schwamm" gibt damit keinen Anhalt für eine Beschränkung auf einzelne oder wenige besonders gefährliche Arten von Hausfäulepilzen. Soweit Sblowski (aaO) anregt, für die Auslegung unter anderem des § 9 Nr. 4 Buchst. e VGB 88 den vorgenannten Katalog der SchHB 85 heranzuziehen, verkennt er, dass der durchschnittliche Versicherungsnehmer einer Wohngebäudeversicherung dieses anderweitige Bedingungswerk weder kennt no ch kennen muss, es deshalb auch nicht zum Verständnis des Leistungsausschlusses für Schwammschäden heranzieht (so auch Hoenicke in Veith/Gräfe, Versicherungsprozess 2. Aufl. § 2 Rn. 217 Fn. 421; Wälder in Halm/Engelbrecht/Krahe, Handbuch des Fachanwalts V ersicherungsrecht 3. Aufl. Kap. 9 Rn. 661).
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Das Landgericht Detmold (r+s 1992, 173 zu § 4 Nr. 3 Buchst. f VGB 62) hat deshalb angenommen, "Schwamm" bezeichne alle holzzerstörenden Pilze (ebenso: Wälder aaO).
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2. Diese Auffassung trifft zu.
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Das Berufungsurteil steht in Widerspruch zu den Grundsätzen, die der Senat in ständiger Rechtsprechung für die Auslegung Allgemeiner Versicherungsbedingungen aufgestellt hat. Sie sind nicht gesetzesähnlich, sondern so auszulegen, wie ein durchschnittlich er Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusam menhangs verstehen muss (Senatsurteil vom 23. Juni 1993 IV ZR 135/92, BGHZ 123, 83, 85 m.w.N. und ständig). Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse an. Er wird sich in erster Linie am Bedingungswortlaut orientieren. Für eine an diesen Grundsätzen ausgerichtete Auslegung ist mithin nicht maßgeblich, was sich der Verfasser der Bedingungen bei ihrer Abfassung vorstellte (Senatsurteil vom 2. Oktober 1985 IVa ZR 184/83, VersR 1986, 177, 178). Die dem Versicherungsnehmer typischerweise unbekannte Entstehungsgeschichte von Versicherungsbedingungen hat bei ihrer Auslegung außer Betracht zu bleiben; auch versicherungswirtschaftliche Überlegungen können allenfalls insoweit Berücksichtigung finden, wie sie sich dem Versicherungsnehmer aus dem Bedingungswortlaut unmittelbar erschließen (st. Rspr., vgl. Senatsurtei le vom 9. Dezember 1987 IVa ZR 151/86, VersR 1988, 282 unter II; vom 18. Dezember 1991 IV ZR 204/90, VersR 1992, 349 unter 3; vom 6. März 1996 IV ZR 275/95, VersR 1996, 622 unter 3 b; vom 17. Mai 2000 IV ZR 113/99, VersR 2000, 1090 unter 2 a).
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c) Für die Auslegung einer Risikoausschlussklausel gilt nichts anderes. Zwar sind solche Klauseln grundsätzlich eng und nicht weiter auszulegen, als es ihr Sinn unter Beachtung ihres wirtschaftlichen Zwecks und der gewählten Ausdrucksweise erfordert (Se natsurteile vom 23. November 1994 IV ZR 48/94, VersR 1995, 162 unter 3 b; vom 17. März 1999 IV ZR 89/98, NVersZ 1999, 394 unter 2 a; vom 17. Mai 2000 aaO unter 2 b). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts und des Oberlandesgerichts Koblenz (r+s 2007, 326) kommt es aber auch in diesem Rahmen für die Ermittlung des Zwecks der Ausschlussklausel auf deren dem Versicherungsnehmer aus dem Klauselwortlaut nicht erschließbare Entstehungsgeschichte oder zugrunde liegende wirtschaftliche Erwägungen des Versicherers selbst dann nicht an, wenn deren Berücksichtigung zu einem dem Versicherungsnehmer günstigeren Ergebnis führen könnte (Senatsurteil vom 25. September 2002 IV ZR 248/01, r+s 2003, 16 unter 2 a). Denn auch die für Risikoausschlussklauseln geltende Auslegungsregel beruht weder auf einer (die Entstehungsgeschichte einbeziehenden) "gesetzesähnlichen" Auslegung noch setzt sie eine solche voraus. Vielmehr erfährt diese Regel gerade durch eine Auslegung, die auf die Verständnismöglichkeiten eines dur chschnittlichen Versicherungsnehmers abstellt, Rechtfertigung und Sinn (vgl. Senatsurteil vom 17. März 1999 aaO). Es besteht, wie der Senat schon mehrfach ausgesprochen hat (Senatsurteile vom 17. Mai 2000 aaO unter 2 c; vom 17. März 1999 aaO), kein Anlass, insoweit für die Auslegung von Risikoausschlussklauseln zur gesetzesmäßigen Ausle gung zur ückzukehren.
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d) Es ist im Übrigen auch nicht ersichtlich, weshalb der Versicherer, der zu unterschiedlichen Tarifen unterschiedlich umfangreichen Versicherungsschutz gegen die Folgen von Leitungswasserschäden anbietet, aus Rechtsgründen darauf beschränkt sein sollte, vom Versicherungsschutz allein diejenigen Schäden auszunehmen, die vom zerstörerischsten Hausfäulepilz verursacht werden. Soweit sich dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer das Motiv der Schwammschadenklausel angesichts des knappen Wortlauts überhaupt erschließt, wird er allenfalls erkennen, dass der Versicherer sich dagegen schützen will, dass über die bloße Wasserkontamination des Gebäudes hinaus unabsehbare und mithin schwer kalkulierbare Folgeschäden durch einen sich vermehrenden und damit den Schaden unter Umständen exponentiell ausweitenden pflanzlichen Schädling eintreten. Es kommt hinzu, dass solche Schäden häufig erst mit erheblicher zeitli cher Verzögerung zum Versicherungsfall entdeckt werden, was wie auch hier zu Beweisschwierigkeiten bei der Frage führt, ob das Schädlingswachstum ad ä-quate Folge eines Leitungswasseraustritts oder anderweitiger Feuchtigkeit war. Auch vor dieser schwer kalkulierbaren Schadenursächlichkeit möchte sich der Versicherer durch den Leistungsausschluss schützen (vgl. LG Detmold r+s 1997, 173 f.). Zudem belegt der vorliegende Fall, dass die von anderen Hausfäulepilzen hier dem Braunen Kellerschwamm verursachten Schäden ebenfalls erhebliche und schwer zu prognostizierende Ausmaße erreichen können. Die genannten Erwägungen treffen deshalb auf sämtliche Hausfäulepilze und nicht allein auf den Echten Hausschwamm zu. Der Versicherungsnehmer hat mithin keinen Anlass anzunehmen, der Leistungsausschluss sei auf den Echten Hausschwamm beschränkt.
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3. Die Schwammschadenklausel der Nr. 6.2/6.2.5 WGB F 01/03 (entsprechend § 9 Abs. 4 Buchst. e VGB 88) ist auch nicht dahin einschränkend auszulegen, dass ein Schwammbefal l, der erst durch den bedingungsgemäßen Leitungswasseraustritt verursacht ist, nicht von dem Leistungsausschluss erfasst sein soll.
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Das ergibt sich aus zwei Erwägungen.
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a) Zum einen kennen weder die VGB 88 noch die hier in Rede stehenden WGB F 01/03 einen eigenständigen Versicherungsfall, unter den ein originärer Schwammbefall fiele. Für die Leistungspflicht des Versicherers kann ein Schwammbefall des versicherten Gebäudes mithin immer nur dann bedeutsam sein, wenn er als Folgeschaden eines Versicherungsfalles, insbesondere des Versicherungsfalles "Leitungswasserschaden" eintritt. Wollte man die Schwammschadenklausel nicht gerade auf solche Folgen eines Leitungswasserschadens anwenden, wäre der Leistungsausschluss überflüssig, weil der Versicherer einen Ersatz für anderweitige Schwammschäden nirgends verspricht.
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b) Zum anderen macht der Bedingungswortlaut ("Der Versicherungsschutz gegen Leitungswasser erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf ... ") deutlich, dass Schwammschäden losgelöst von der Ursache ihrer Entstehung in keinem Falle versichert sein sollen.
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Soweit das in der Rechtsprechung früher anders gesehen worden ist, beruhte dies auf einem anderen Bedingungswortlaut in den VGB 62. Deren Schwammschadenklausel in § 4 Abs. 3 Buchst. f wurde von Teilen der Rechtsprechung als unklar angesehen (LG Berlin und KG r+s 1992, 312 f.; a.A. LG Detmold aaO), weil sie einerseits die Klarstellung "ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen" noch nicht enthielt, andererseits aber die nachstehende Ausschlussklausel für Schäden durch Brand, Blitzschlag oder Explosion (§ 4 Abs. 3 Buchst. g VGB 62) mit dem Zusatz versehen war: "... auch dann nicht, wenn der Brand oder die Explosion die Folge von ausgetretenem Leitungswasser ist ". Das konnte beim Versicherungsnehmer die Vorstellung hervorrufen, im Umkehrschluss aus Buchstabe g solle bei der Schwammschadenklausel des Buchst aben f anderes gelten (so LG Berlin und KG aaO; vgl. auch Martin, SVR 3. Aufl. F IV 45).
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Diese Bedenken treffen auf die hier in Rede stehende, seit den VGB 88 verwendete Neufassung der Schwammschadenklausel nicht mehr zu, zumal nunmehr sowohl in § 9 Nr. 3 VGB 88 (betreffend u.a. Brand, Blitzschlag und Explosion; im Kern entsprechend hier Nr. 5.6 WGB F 01/03) als auch in § 9 Nr. 4 VGB 88 (Nr. 6.2 WGB F 01/03) einheitlich die Formulierung "ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen " gebraucht wird. Eine Irreführung des Versicherungsnehmers darüber, dass Schwamm auch als Leitungswasserfolgeschaden nicht vom Versicherungsschutz erfasst sein soll, ist damit nicht mehr zu besorgen (so auch LG Köln, Urteil vom 22. Oktober 2008, [...], Rn. 25, 26; in VersR 2009, 1400 insoweit nicht vollständig abgedruckt; Wälder in Halm/Engelbrecht/Krahe, Handbuch des Fachanwalts Versicherungsre cht 3. Aufl. Kap. 9 Rn. 667; Hoenicke in Veith/Gräfe, Versicherungsprozess 2. Aufl. § 2 Rn. 217; Sblowski, r+s 1992, 314, 315).
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4. Die Schwammschadenklausel erweist sich bei der gebotenen uneingeschränkten Auslegung auch im Übrigen weder als unklar i.S. von § 305c Abs. 2 BGB noch als intransparent i.S. von § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Gerade in ihrer Kürze bezeichnet sie alle Arten von Hausfäulepilzen, die nach dem allgemeinen Sprachgebrauch als "Schwamm" bezeichnet werden (LG Detmold aaO).
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5. In der dargelegten Auslegung hält die Schwammschadenklausel auch im Übrigen einer Inhaltskontrolle nach den §§ 307 ff. BGB (früher §§ 9 ff. AGBG) stand.
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a) § 307 Abs. 3 BGB (früher § 8 AGBG) hindert eine Inhaltskontrolle nach den §§ 307 bis 309 BGB (früher §§ 9 bis 11 AGBG) nicht, weil die Klausel nach ihrem Wortlaut und erkennbaren Zweck das Hauptleistungsversprechen des Versicherers, Schutz gegen Leitungswassersch ä-den zu gewähren, lediglich beschränkt, indem sie aus dem Kreis der versicherten, also an sich entschädigungspflichtigen Leitungswasserfolgeschäden die durch Schwamm verursachten Schäden ausschließt. Solche lediglich leistungsbeschränkenden Klauseln sind nach ständiger Rechtsprechung des Senats kontrollfähig (Senatsurteile vom 24. März 1999 IV ZR 90/98, BGHZ 141, 137, 140 ff.; vom 23. Juni 1999 IV ZR 136/98, BGHZ 142, 103, 109 ff.; vom 21. Februar 2001 IV ZR 11/00, VersR 2001, 576 unter 1; vom 30. Oktober 2002 IV ZR 60/01, VersR 2002, 1546 unter II 1).
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b) Die Schwammschadenklausel führt nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung des Versicherungsnehmers i.S. von § 307 Abs. 1 und 2 BGB.
32
aa) Ein gesetzliches Leitbild (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB), dem der Leistungsausschluss zuwider liefe, findet sich nicht. Das Versicherungsvertragsgesetz enthält lediglich für die Gebäudefeuerversicherung, nicht aber die Leitungswasserversicherung b esondere Bestimmungen in den §§ 142 bis 149 VVG (vgl. dazu Halbach in HK-VVG, 2. Aufl. § 142 Rn. 1 und 4). Wenngleich der Leitungswasserversicherungsschutz bezweckt, dem Versicherungsnehmer einen Ausgleich für durch Leitungswasser verursachte Schäden am versicherten Gebäude zu gewähren, ist der Versicherer nicht gehindert, im Rahmen seiner unternehmerischen Entscheidung den Umfang des Schadenausgleichs abhäng ig von der Höhe der geforderten Prämien in seinen Versicherungsbedingungen zu gestalten. Er kann einzelne, besonders schwer kalkulierbare Schäden vom Versicherungsschutz ausnehmen und wie dies beispielsweise auch bei der Neuwertversicherung von Gebäuden gegen Schäden durch Schwamm und Hausbockkäfer geschieht zum Gegenstand eines eigenständigen Versicherungsprodukts machen. Einen Rechtssatz, wonach in der Wohngebäudeversicherung in jedem Falle sämtliche Folgeschäden eines Leitungswasserschadens vom Versicherungsschutz umfasst sein müssten, gibt es nicht.
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bb) Auch der Vertragszweck wird durch die Schwammschadenklausel nicht i.S. von § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB gefährdet. Das käme allenfalls dann in Betracht, wenn Schwammschäden regelmäßige oder zumindest sehr häufige, zwangsläufige und kennzeichnende Folge des Austritts von Leitungswasser wären, so dass sich der durchschnittliche Versicherungsnehmer mit dem Abschluss einer Leitungswasserversicherung vorwiegend vor solchen Schwammschäden schützen, der Versicherer sich jedoch mit der Ausschlussklausel von der Kardinalpflicht des Versicherungsvertrages, Leitungswasserschäden zu entschädigen, freizeich -nen wollte. Dafür ist indes nichts ersichtlich und wird auch vom Kläger nichts geltend gemacht. Soweit er darauf verweist, Schwammschäden zählten zu den gravierendsten Folgen von Leitungswasserschäden und zögen besonders hohe Sanierungskosten nach sich, verbieten allein diese Umstände es dem Versicherer nicht, solche Schäden von der Leitungswasserversicherung auszunehmen und im Rahmen anderer Tarife gesonderten Versicherungsschutz dafür anzubieten.
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6. Anders als der Kläger meint, steht zwischen den Parteien auch nicht aufgrund des ersten in dieser Sache ergangenen Berufungsurteils vom 17. September 2008 (welches unter anderem in ZfSch 2009, 28 f. veröffentlicht ist) bindend fest, dass die Schwammschadenklausel auf einen Befall mit Echtem Hausschwamm beschränkt se i. Dabei kann dahinstehen, ob § 563 Abs. 2 ZPO hier analog anzuwenden wäre, denn das Berufungsgericht hatte in der genannten Entscheidung die Rechtsfrage, ob die Schwammschadenklausel eingeschränkt ausgelegt werden müsse, nicht abschließend beantwortet, sondern noch Feststellungen zur Gefährlichkeit der unterschiedlichen Hausschwämme vermisst.
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III. Die Revision des Klägers hat keinen Erfolg.
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1. Zwar erstreckt sich die Revisionszulassung des Berufungsgerichts auch auf dieses Rechtsmittel. Weder der insoweit uneingeschränkte Tenor des Berufungsurteils noch dessen grundsätzlich auslegungsfähige (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteile vom 13. Juli 2007 VI ZR 273/03, NJW 2004, 3176 unter II 1; vom 16. September 2009 VIII ZR 243/08, BGHZ 182, 241 Rn. 11) Entscheidungsgründe bringen hinreichend klar zum Ausdruck, dass das Berufungsgericht die Revision ausschließlich zur Überprüfung der Schwammschadenklausel und damit beschränkt zulassen wollte. Soweit die Revision "mit (besonderem) Blick" darauf zugelassen ist, nennt das Berufungsgericht lediglich sein Hauptmotiv für die Zulassung, bringt aber zugleich zum Ausdruck, dass es neben anderen bestimmend war.
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2. Das Rechtsmittel war aber zurückzuweisen, weil de m Klagebegehren ausschließlich durch den Schwammbefall verursachte Sanierungskosten zugrunde liegen. Hat der Kläger infolge der Schwammschadenausschlussklausel insoweit keinen Leistungsanspruch, kommt es auf die von seiner Revision aufgeworfene Frage, ob das Berufungsgericht den (vermeintlichen) Anspruch rechtsfehlerhaft gekürzt hat, nicht mehr an.
Mayen
Wendt
Felsch
Harsdorf-Gebhardt
Dr. Karczewski
Von Rechts wegen
Verkündet am: 27. Juni 2012