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11.09.2012 · IWW-Abrufnummer 122769

Landgericht Dortmund: Urteil vom 04.07.2012 – 2 O 452/11

Eine Überschwemmung i.S.v. § 3 BEW ist nicht gegeben, wenn sich Schneemassen auf dem Dach sammeln und sodann eindringendes Tauwasser Schäden in dem Gebäude verursacht.


Landgericht Dortmund

2 O 452/11

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits – einschließlich der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens 4 H 6/11 Amtsgericht Castrop-Rauxel – werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

T a t b e s t a n d

Der Kläger unterhält bei der Beklagten einen Versicherungsvertrag „Rund ums Haus“. Bestandteil des Vertrages ist der „Baustein Elementar“. Letzterem liegen „Besondere Bedingungen für die Versicherung weiterer Elementarschäden in der Wohngebäudeversicherung - BEW“ zugrunde. Wegen der Einzelheiten des Versicherungsscheines und des Bedingungswerkes wird auf die Anlagen zur Klageschrift Bezug genommen.

Versichertes Objekt ist ein Zweifamilienhaus in D, an dessen östlich gelegener Gartenseite sich ein einstöckiger Anbau befindet. Dieser besteht aus einem aus Stein gefertigten zusätzlichen Raum, an den sich südlich ein weiterer Wintergarten anschließt. Auf dem gemauerten Anbau befindet sich ein Freisitz.

Während des Jahreswechsels 2010/2011 häufte sich aufgrund des von Westen her stark wehenden Windes eine große Menge Schnee auf der Ostseite des Hauses und dem dortigen Dachbereich sowie dem Freisitz des Anbaus an.

Am Neujahrstag 2011 stellte der Kläger fest, dass es in dem Schlafzimmer, welches sich im Anbau unterhalb des Freisitzes befindet, zu Wassereinbrüchen kam. Hierbei trat Wasser aus der mit Holzpaneelen verkleideten Decke heraus.

Die Beklagte lehnte eine Regulierung nach Besichtigung durch den von ihr beauftragten Sachverständigen M ab.

Der Kläger meint, bei dem Feuchtigkeitseintritt über das Dach handele es sich um eine Überschwemmung im Sinne der Versicherungsbedingungen.

Leistungsausschlüsse enthielten die besonderen Bedingungen ausdrücklich nur für Sturmflut und Grundwasser. Auch dies spreche dafür, dass der Feuchtigkeitseintritt über das Dach gedeckt sei.

Der Kläger beziffert die entstandenen Schäden wie folgt:

1. Kosten gemäß Rechnung der Firma H, (Anlage 3 zur Klageschrift) 7.012,17 €
2. eigener Zeitaufwand 228,5 Stunden à 10,00 € 2.285,00 €
3. Materialien 3.401,63 €
4. allgemeine Pauschale 25,00 €
5. pauschale Heizkosten 150,00 €
Summe 12.873,80 €

Der Kläger beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 12.873,80 € nebst
Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen,

2. die Beklagte ferner zu verurteilen, an seinen Prozessbe-

vollmächtigten einen Betrag in Höhe von 837,52 € an außergerichtlich entstandenen Rechtsanwaltsgebühren zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Auffassung, weder der Versicherungsfall „Schneedruck“ noch derjenige einer „Überschwemmung“ sei gegeben. Es fehle bereits daran, dass sich Wasser auf der Geländeoberfläche des Grundstückes angesammelt habe.

Sie bestreitet im Übrigen die Höhe des geltend gemachten Schadens mit näherer Begründung (Seite 3 f. der Klageerwiderung).

Der Kläger hat nach der Ablehnung der Regulierung durch die Beklagte ein selbständiges Beweisverfahren vor dem Amtsgericht Castrop-Rauxel eingeleitet (Az: 4 H 6/11). Die Beweisfrage „Worauf sind die … festgestellten Schäden zurückzuführen?“ beantwortete die vom Amtsgericht Castrop-Rauxel beauftragte Sachverständige T in ihrem Gutachten vom 08.07.2011 wie folgt:

„Der Hauptschaden im Innenraum befindet sich unterhalb der aufgeständerten Terrassenkonstruktion. Hier bildet der Terrassenbelag aus Bangkiraibrettern eine zweite Ebene über der Dachabdichtung. Der Lastabtrag des Freisitzes erfolgt über Querträger und Stützen direkt auf die tragenden Mauerwerkswände. Es ist somit auszuschließen, dass der Schaden auf eine erhöhte Durchbiegung des Daches aufgrund der Schneelast zurückzuführen ist (s. Anlage 1).

Der Feuchteeintritt erfolgte sehr wahrscheinlich im Bereich der Durchdringungen der Stützen. Nach den Regeln des deutschen Dachdeckerhandwerks ist an allen Anschlüssen und Durchdringungen bei Dachneigungen über 5° die Abdichtung 10 cm an den aufgehenden Bauteilen hochzuführen und hinterlaufsicher anzuschließen. Hier ist keine funktionsfähige Abdichtung an den Rändern der PVC- Rohre hergestellt. Die Stöße sind zur Fließrichtung offen. Hier kann ungehindert Wasser eindringen. Möglich ist auch ein Wassereintritt von oben in die Stützen. Zwischen den Rohrwandungen und der Betonfüllung bestehen unvermeidlich kleinere Hohlräume, über die Wasser über den Stützenkopf nach innen ablaufen kann.

Es bestehen weitere Mängel, die eine Hinterläufigkeit der Dachabdichtung zur Folge haben können:

- Die Entwässerungsöffnungen im Blendrahmenprofil der

Fenstertür sind von der Bank überdeckt. Sie entwässern zwangsläufig in den Hohlraum unterhalb der Fensterbank.

- Die vor der Fenstertür montierte Fensterbank ist hinterläufig.

- Der Randanschluss der Dachbahn an das aufgehende

Mauerwerk ist mangelhaft. Es bestehen Abrisse an der Dichtstofffuge.

Nach Angaben der Antragsteller hat auch die Perforierung der Dachhaut zum Zeitpunkt der Havarie nicht bestanden. Diese Beschädigungen führen unvermeidlich zu einer Undichtigkeit der nicht vollflächig verklebten Dachbahn.“

Der Kläger hat die Feststellungen der Sachverständigen weder in dem selbständigen Beweisverfahren noch in dem vorliegenden Rechtsstreit angegriffen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Kläger hat gegenüber der Beklagten keinen Anspruch aus dem Versicherungsvertrag, weil schon kein versichertes Ereignis vorliegt.

I.

Der Versicherungsfall Schneedruck liegt nicht vor. Nach § 8 der BEW ist unter Schneedruck die Wirkung des Gewichts von Schnee- oder Eismassen zu verstehen. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen der Sachverständigen, an deren Richtigkeit im Übrigen auch keine Zweifel bestehen, ist auszuschließen, dass der Schaden auf eine erhöhte Durchbiegung des Daches wegen der Schneelast zurückzuführen ist. Damit hat sich das Gewicht des Schnees nicht auf das Dach ausgewirkt.

II.

Ebensowenig liegt eine „Überschwemmung des Versicherungsgrundstückes“, § 3 BEW, vor. Diese Bestimmung lautet, soweit hier von Interesse:

„1. Überschwemmung ist eine Überflutung des Grund und

Bodens, auf dem das versicherte Gebäude steht, durch …

b) Witterungsniederschläge.

2. Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch

a) Sturmflut;
b) Grundwasser.“
Versicherungsrechtliche Vertragsbedingungen sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs so auszulegen, wie sie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeit eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit – auch – auf seine Interessen an (BGH VersR 2007, 1690). Der Versicherungsnehmer wird hier zunächst erkennen, dass der Versicherungsvertrag ihn nicht gegen jegliche durch Wasser verursachte Schäden an seinem Wohngebäude absichert, sondern ihn nur schützen soll vor den nachteiligen Auswirkungen elementarer Schadensereignisse (OLG Karlsruhe r + s 2012, 179). Wenn auch der Name des Versicherungsproduktes („Rund ums Haus“) bei nur oberflächlicher Betrachtung eine Assoziation des Inhalts hervorzurufen geeignet sein mag, der Versicherungsnehmer sei rundum abgesichert, was sein Haus betrifft, so reicht bereits ein Blick in den Versicherungsschein um zu erkennen, dass nur bestimmte, dort aufgezählte Elementarereignisse versichert sind.

Der Begriff der Überschwemmung erschließt sich für den Versicherungsnehmer sodann unter Rückgriff auf den allgemeinen Sprachgebrauch (OLG Karlsruhe, a.a.O.). Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch und der Verkehrsanschauung liegt eine in den Bedingungen nicht näher definierte „Überflutung von Grund und Boden“ dann vor, wenn sich erhebliche Wassermengen auf der Geländeoberfläche ansammeln (BGH NJW-RR 2005, 1052, OLG Karlsruhe a.a.O.; Dietz, Wohngebäudeversicherung, 2. Aufl., J 4.1; LG Kempten, r + s 2009, 71; LG Köln, Beschluss vom 05.04.2006, Az: 24 T 5/06 = Beck RS 2009, 05101). Erforderlich ist daher die Überschwemmung der normalerweise trocken liegenden Bodenfläche mit Wasser, womit die Anstauung von Wassermassen auf Flachdächern, Terrassen oder Balkonen nicht erfasst wird (OLG Karlsruhe a.a.O.; Dietz a.a.O., LG Köln a.a.O.).

Danach sind die Schäden, welche durch das Eindringen von (Tau-) Wasser über das Dach hervorgerufen wurden nicht gedeckt. Es fehlt bereits an einer Überflutung, weil es vorliegend nicht zu einer Ansammlung von Wasser auf der Geländeoberfläche kam.

Offenbleiben kann insoweit, ob es sich überhaupt um Wassermassen erheblichen Umfangs handelte, die durch ein kontinuierliches Abtauen des Schnees auf dem Dach und dem Freisitz entstanden. Denn jedenfalls war die Geländeoberfläche hiervon nicht betroffen.

Soweit der Kläger zuletzt noch argumentierte, die über das Dach in den Anbau eingedrungene Feuchtigkeit habe letztlich noch die Geländeoberfläche erreicht, so folgt auch hieraus nichts anderes. Es mag zutreffen, dass die Feuchtigkeit oder das Wasser zuletzt noch die Geländeoberfläche, zumindest in Teilen, erreicht hat. Zu diesem Zeitpunkt waren die geltend gemachten Schäden am Anbau selbst jedoch bereits entstanden, so dass eine solche Einwirkung für diese schon nicht mehr ursächlich gewesen sein kann. Daneben ist es auch nicht ausreichend, wenn sich Niederschlagswasser erst in dem Gebäude selbst ansammelt (OLG Oldenburg r+s 2012,342).

Nicht gefolgt werden kann dem Kläger auch bei seiner Überlegung, andere Risikoausschlüsse seien explizit formuliert worden, so dass er nicht mit dem Ausschluss des vorliegenden Schadensereignisses habe rechnen müssen. Der von dem Kläger vorgenommene Rückschluss ist nicht zutreffend. Vorliegend geht es allein um die Bestimmung des Inhaltes der in § 3 BEW näher beschriebenen versicherten Gefahr der „Überschwemmung“. Aus den Ausschlüssen in § 3 Ziffer 2. BEW lässt sich im Wege der Auslegung nicht herleiten, dass in dem Eindringen von Feuchtigkeit über das Dach eine versicherte Gefahr zu sehen ist. Eine Korrektur der hier im Einklang mit der einhelligen Auffassung in der Rechtsprechung und Literatur vorgenommenen Auslegung ist nicht veranlasst.

Nach alledem war zu erkennen, wie geschehen. Die Klage war mit beiden Anträgen abzuweisen.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 709 ZPO.