13.02.2013 · IWW-Abrufnummer 130443
Amtsgericht Detmold: Urteil vom 09.08.2012 – 7 C 101/12
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Amtsgericht Detmold
7 C 101/12
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreites werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht dieser vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von dem Beklagten Schadensersatz wegen einer Verletzung der Pflichten aus einem Versicherungsmaklervertrag beim Abschluss einer Zahnzusatzversicherung.
Der Kläger schloss durch die Vermittlung des Beklagten als Makler eine Zahnzusatzversicherung bei der XXX ab. Den Versicherungsantrag vom 12.06.2010 hatte der Kläger unter Beteiligung seines Zahnarztes in E ausgefüllt. Auf Seite 2/4 des vierseitigen Antrages hatte der Kläger die Frage 1 mit "ja" angekreuzt:
"Findet zurzeit eine Zahnprophylaxe, Zahnbehandlung (z. B. Füllungstherapie, Austausch alter Füllungen etc.), die Anfertigung oder Erneuerung von Zahnersatz, eine Parodontose-Behandlung oder eine Kiefer- bzw. Zahnregulierung statt oder sind solche Maßnahmen beabsichtigt oder angeraten worden?"
Da der Kläger die vorgenannte Gesundheitsfrage mit "ja" beantwortet hatte, machte er bzw. sein Zahnarzt entsprechend dem Hinweis in Formular am Ende des Abschnittes mit den Gesundheitsfragen auf Seite 3/4 u. a. folgende näheren Angaben:
Frage
Person
Genaue Krankheitsbezeichnung, Art der Beschwerden
Ausgeheilt?
Ja?
Seit wann?
Operiert?
Name und Anschrift des Zahnarztes
1
1
Zahn 46, 26 Füllung
X 18.05.2010
Zahnarzt
Nach Eingang des Antrages und des beigehefteten negativen Befundberichtes des Zahnarztes vom 20.05.2010, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, bei dem Beklagten, rief dessen Mitarbeiterin, die Zeugin T2, bei dem Kläger an und sprach diesen hinsichtlich im Hinblick auf einen Widerspruch in seinen Angaben an. Der weitere Gesprächsverlauf ist zwischen den Parteien streitig. Nach dem Telefonat tauschte die Zeugin T2 jedenfalls die Seiten zwei und drei des Antrages aus. Auf den geänderten Seiten hatte sämtliche Fragen zu den Gesundheitsverhältnissen einschließlich der Frage 1 mit "nein" beantwortet und keine näheren Angaben zu den Gesundheitsfragen auf Seite 3/4 wegfallen lassen.
Bereits vor Antragstellung hatte der Zahnarzt am 15.04.2010 zwei Heil- und Kostenpläne bzgl. der Zahnregion 24 - 26 erstellt. Ob der Kläger von dem Behandlungsplan Kenntnis hatte, ist zwischen den Parteien streitig. Unstreitig ist, dass dem Kläger die Behandlung des Zahnes 46 und die der Zahnregion 24-26 empfohlen worden war. Der Zahn 26 war zuvor wurzelbehandelt worden.
Am 09.05.2011 erstellte der Zahnarzt für den Beklagten einen Heil- und Kostenplan bzgl. der Zahnregionen 46, 24, 35, 26, 37 und 36, 65.
Mit Schreiben vom 01.08.2011 erklärte die XXX den Rücktritt vom Vertrag mit der Begründung, dass die Behandlungsbedürftigkeit der Zahnregion 24-26 bereits bei Antragstellung bekannt gewesen sei.
Der Kläger behauptet, dass die Zeugin T2 die Antragsunterlagen nach dem Telefonat nicht habe abändern dürfen. Sie habe ihm erklärt, dass die Frage 1, ob zurzeit Behandlungen stattfinden oder solche Maßnahmen beabsichtigt oder angeraten worden seien, richtigerweise hätte verneint werden müssen. Wenn die angeratene Behandlung gar nicht derzeit anstehe, sondern für einen späteren Zeitpunkt angeraten worden sei, könne man die Frage verneinen. Die Mitarbeiterin habe daraufhin die Blätter 2/4 und 3/4 ausgewechselt und den Antrag so geändert an die XXX geschickt.
Im Übrigen habe der Beklagte schon deshalb pflichtwidrig gehandelt, dass sie den Kläger nicht erneut schriftlich belehrt und die Unterlagen zur Nachbesserung durch den Kläger und seinen Zahnarzt zurückgesandt habe. Beim Anruf der Zeugin T2 hätten dem Kläger keine Unterlagen zur Verfügung gestanden.
Die vor Vertragsschluss durch den Zahnarzt erstellten Heil- und Kostenpläne seien ihm nicht bekannt gewesen. Ihm sei lediglich bekannt gewesen, dass ihm die Behandlung des wurzelbehandelten Zahnes, dessen Nummer 26 ihm nicht bekannt gewesen sei, vom Zahnarzt empfohlen worden sei. Dieser habe ihn darauf hingewiesen, dass irgendwann einmal die Überkronung dieses Zahnes anstünde. Die Behandlung am Zahn 26 sei dann nur ein Jahr später vorgenommen worden, da wegen der anderen im Heil- und Kostenplan aufgeführten Zähne Behandlungsbedarf bestanden habe.
Der Kläger meint, dass der Beklagte ihm zur Leistung von Schadensersatz verpflichtet sei. Er behauptet, dass das Gebiss außer den im ursprünglichen Antrag angeführten Zähnen 26 und 46 versicherungsfähig gewesen sei. Dementsprechend habe ihm der Beklagte die übrigen Kosten aus dem Heil- und Kostenplan des Zahnarztes vom 09.05.2011 in Höhe von 1. 254,12 € zu erstatten.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an ihn 1.254,12 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 06.10.2011 sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 186,523 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Kläger habe mit seinem Antrag vom 12.06.2010 gleichzeitig den Befundbericht des Zahnarztes vom 20.05.2010 beigefügt, in dem angegeben gewesen sei, dass keinerlei zahnärztliche Angaben erforderlich oder geplant seien. Dieser negative Befundbericht und die erg änzende nähere Angabe auf Seite 3/4 des Antrages, dass die Zähne 26 und 46 ausgeheilt seien, hätten seine Sachbearbeiterin, die Zeugin T2 veranlasst, den Widerspruch zu der Beantwortung der Frage 1 auf Seite 2/4 aufzuklären, wo der Kläger die Frage, ob weitere Zahnbehandlungsmaßnahmen beabsichtigt oder geplant seien, mit "Ja" beantwortet habe. Der Kläger habe gegenüber der Zeugin T2 erklärt, dass die in den "näheren Angaben" erwähnte Behandlung abgeschlossen sei und nichts weiter gemacht werden müsse. Die Behandlung habe am 18.05.2010 stattgefunden. Bei der anschließenden Abänderung der Angaben im Vertrag habe sich die Zeugin ausschließlich an die Absprachen mit dem Kläger gehalten.
Der Beklagte meint, dass der Kläger nicht nur seine eigenen Falschangaben, sondern auch die seines Zahnarztes zu vertreten habe.
Schließlich bestreitet der Beklagte, dass das Gebiss des Klägers unter Ausschluss der Zähne 26 und 46 versicherungsfähig gewesen sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin T2. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 12.07.2012 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zwar zulässig, aber unbegründet.
Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Schadensersatzanspruch in Höhe von 1.254,12 € gemäß §§ 280, 652 BGB.
Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass zwischen ihnen ein Maklervertrag bezüglich der Vermittlung einer Zahnzusatzversicherung abgeschlossen wurde, diese dann einen Versicherungsvertrag bei der XXX vermittelte, der dann wegen angeblicher Falschangaben des Klägers bei Vertragsschluss durch Schreiben vom 01.08.2011 gekündigt.
Entgegen der Auffassung des Klägers ist dies weder auf die Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht durch den Beklagten noch eine solche seiner Mitarbeiterin, der Zeugin T2, deren Handlungen sich der Beklagte gemäß § 278 BGB zurechnen lassen müsste, zurückzuführen. Die Täuschung der Versicherung, die die Kündigung des Versicherungsvertrages bedingte, gründet sich allein auf die Handlungen des Klägers und des ihn behandelnden Zahnarztes.
Bereits der Inhalt des Antrages vom 12.06.2010 und der beigefügte Befundbericht vom 20.05.2010 waren darauf angelegt, den Beklagten bzw. die Versicherung über den Zustand des Gebisses des Klägers zu täuschen. Die näheren Angaben des Klägers bzw. seines Zahnarztes auf Seite 3/4 des Antrages zu geplanten und beabsichtigten Zahnbehandlungen waren deutlich geschönt. Dort heißt es lediglich, dass die Zähne 46 und 26 Füllungen aufwiesen und diese ausgeheilt seien. Tatsächlich war der Zahn 26 wurzelbehandelt worden und es waren hinsichtlich seiner Sanierung bereits am 14.04.2010 zwei Heil- und Kostenpläne erstellt worden. Von dieser Vorgeschichte ist auch nichts dem ärztlichen Befundbericht vom 20.05.2010 zu entnehmen, der dem Versicherungsantrag beigefügt war. Durch diese Abfassung der "näheren Angaben zu Behandlungsmaßnahmen" wurde der Eindruck hervorgerufen, dass die Antwort "Ja" auf die Frage 1 zu beabsichtigten oder angeratenen Behandlungsmaßnahmen entweder versehentlich oder aus falsch verstandener Vorsicht erfolgte, und dass das Gebiss des Klägers ohne Einschränkungen versicherungsfähig war. Soweit der Kläger von den unvollständigen Angaben in dem Ursprungsantrag teilweise selbst nichts gewusst haben sollte, müsste er sich die Ausführungen des behandelnden Zahnarztes ebenfalls gemäß § 278 BGB oder allgemeinen Rechtsgrundsätzen zurechnen lassen. Immerhin hat der Kläger eingeräumt, dass ihm bekannt gewesen sei, dass er einen wurzelbehandelten Zahn habe, der wohl irgendwann einmal überkront werden müsse.
Es ist gut nachvollziehbar, dass die Zeugin T2 diese widersprüchliche und unsinnige Beantwortung der Frage 1 zum Anlass nahm, den Kläger anzurufen und den Kläger diesen fragte, ob tatsächlich weitere Behandlungen geplant seien. Die Angabe des Klägers, dass er wiederholt darauf hingewiesen habe, dass ein Zahn unter Einbeziehung des Nachbarzahnes zu überkronen sei, und die Zeugin T2 daraufhin geantwortet habe, dass, wenn er tatsächlich zur Zeit nicht in Behandlung sei, auch die Frage 1 mit "nein" zu beantworten sei, hält das Gericht angesichts der täuschenden Angaben des Klägers im ursprünglichen Antrag vom 12.06. 2010 für unglaubhaft. Vielmehr folgt das Gericht den überzeugenden und in sich schlüssigen Angaben der Zeugin, dass der Beklagte ihre Frage im Hinblick auf den Widerspruch im Antrag, ob weitere Zahnbehandlungen anstünden, ohne Einschränkung mit "Nein" beantwortet und mit einem Austausch der Blätter 2 und 3 einverstanden gewesen sei. Zwar hat sich die Zeugin bei ihren Angaben auf das im Computer hinterlegte Memo und auch ihre übliche Vorgehensweise bezogen, jedoch ist das Gericht von der Richtigkeit ihrer Angaben aufgrund ihres Auftretens überzeugt. Sie hat freimütig eingeräumt, dass sie sich angesichts des Umstandes, dass sie jährlich etwa 4.000 Versicherungsanträge bearbeitet, sich nicht immer konkret erinnern könne.
Einer erneuten schriftlichen Belehrung des Klägers im Rahmen des Nachbesserungsverfahrens durch den Beklagten bedurfte es nicht, da die ursprüngliche Belehrung fortwirkte.
Nach alledem ist die Klage insgesamt bereits dem Grunde nach abzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergeht nach § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.