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19.03.2013 · IWW-Abrufnummer 130965

Landgericht Rostock: Urteil vom 12.11.2011 – 3 O 227/10

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Aktenzeichen: 3 O 227/10
Verkündet am 12.11.2010

Landgericht Rostock

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit
xxx
hat die 3. Zivilkammer des Landgerichts Rostock am 12.11.2010 für Recht erkannt:

1. Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen seinen Mitgliedern Schreiben zuzusenden bzw. zusenden zu lassen, in denen der Besuch eines Mitarbeiters einer Versicherung angekündigt wird, sofern der adressierte Verbraucher nicht rechtzeitig widerspricht, insbesondere wie im Schreiben vom 28.12.2009, S.2a der Klageschrift, Bl.3 d.A., geschehen.

2. Dem Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen Ziffer 1. ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, die insgesamt 2 Jahre nicht übersteigen darf und am Vorstand des Beklagten zu vollstrecken ist, angedroht.

3. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 100,- EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.04.2010 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

5. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.000,- EUR vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger macht wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche geltend.

Der Beklagte versandte im Dezember 2009 an seine Mitglieder ein Schreiben, in dem er diesen in Zusammenarbeit mit der H. Versicherungsgesellschaft die Beteiligung an einer Gruppensterbegeld- und Unfallversicherung anbot. In diesem Schreiben heißt es u.a. wie folgt:

„Damit auch Sie die Gelegenheit erhalten, diese Vergünstigungen in Anspruch zu nehmen, möchten wir unserem Partner die hierfür erforderlichen Daten (üblicherweise Name, Anschrift, Geburtsjahr) mitteilen. Die durch uns übergebenen Daten werden ausschließlich für den Gruppenversicherungsvertrag verwendet.

Wichtiger Hinweis zum Datenschutz:

Sollten Sie mit der Mitteilung an die H. Versicherung nicht einverstanden sein oder einen Besuch nicht wünschen, so benachrichtigen Sie uns bitte innerhalb der nächsten 4 Wochen. Wenn Sie sich nicht bei uns melden, wird ein Mitarbeiter der HM Sie nach Ablauf dieser Frist aufsuchen.“

Wegen der weiteren Einzelheiten dieses Schreibens wird auf Seite 2 a der Klageschrift (Bl.3 d.A.) Bezug genommen.

Der Kläger mahnte den Beklagten mit Schreiben vom 08.02.2010 (Anlage K 3, Bl.21 f. d.A.) wegen angeblich unzumutbarer Belästigung der Marktteilnehmer gemäß 7 Abs.1 UWG ab und forderte diesen zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Hierzu ist der Beklagte nicht bereit.

Der Kläger trägt vor:

Die Zusendung des Schreibens verbunden mit der Ankündigung der Datenweitergabe zum Zwecke eines Hausbesuches beinhalte sowohl eine unzumutbare Belästigung im Sinne des § 7 Abs.1 UWG als auch eine Irreführung im Sinne des § 5 Abs.1 UWG. Mit diesem Schreiben stelle der Beklagte den Verbraucher vor die Wahl, entweder tätig zu werden und der Datenweitergabe sowie dem Hausbesuch zu widersprechen oder aber die Zustimmung in Datenweitergabe und Hausbesuch fingieren zu lassen. Damit dringe der Beklagte in die Privatsphäre des Verbrauchers ein. Weder die Datenweitergabe noch der angekündigte Hausbesuch seien ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung des Verbrauchers zulässig.

Die Datenweitergabe sei nicht nach § 28 Abs.3 BDSG gerechtfertigt. Auch im Rahmen des § 28 Abs.3 Nr.3 BDSG sei die Wiedergabe von Daten unzulässig, wenn die Interessen der betroffenen Verbraucher entgegenständen. Eine Weitergabe von Mitgliederverzeichnissen von Vereinen an Sponsoren, Anbieter von Gruppenversicherungen, Ausstattern etc. sei vor diesem Hintergrund regelmäßig unzulässig. Die unterbliebene Reaktion auf eine mitgeteilte Übermittlungsabsicht innerhalb bestimmter Fristen durch Mitglieder begründe keine Berechtigung zur Datenübermittlung trotz Günstigkeit eines Gruppenversicherungsangebotes. Von einem entgegenstehenden Interesse sei auch deswegen auszugehen, weil die Daten zum Zwecke der Haustürwerbung - einer besonders stark in die Privatsphäre des Verbrauchers eindringenden Werbeform - hätten weitergegeben werden sollen. Ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung der betroffenen Personen sei dies unzulässig. Eine mutmaßliche Einwilligung rechtfertige keinen Hausbesuch. Eine solche liege hier auch nicht vor.

Soweit der Bundesgerichtshof in der Vergangenheit Haustürbesuche zu Werbezwecken bei Privatpersonen ohne vorherige Einwilligung zugelassen habe, insbesondere nach schriftlicher Voranmeldung, könne diese Rechtsprechung vor dem Hintergrund der Neuregelung des § 7 Abs.1 UWG und der zwischenzeitlich geänderten Marktsituation nicht mehr gelten. Von der Haustürwerbung gehe eine erhebliche Belästigung aus, da der Angesprochene seine Tätigkeit unterbrechen und sich zur Haustür oder Haustürsprechanlage begeben müsse. Die Intensität der damit verbundenen Belästigung sei zumindest vergleichbar mit der der Telefonwerbung. Das persönliche Gespräch mit einem Werbenden an der Haustür sei zudem weniger einfach zu beenden, als ein Telefonat oder ein Gespräch in einem öffentlichen Verkehrsraum. Im übrigen sei es dem Werbenden ohne weiteres möglich, mit Hilfe einer frankierten Antwortpostkarte die vorherige Einwilligung des Adressaten einzuholen. Unter Berücksichtigung des Umstandes der Überflutung des Verbrauchers mit Werbung bedürfe der Einzelne des Schutzes einer werbefreien Privatsphäre, was auch in Bezug auf die Telefonwerbung in § 7 Abs.2 Nr.2 UWG zum Ausdruck komme. Dies rechtfertige ein grundsätzliches Verbot der Haustürwerbung.

Der Kläger beantragt zuletzt,

1.

den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, Mitgliedern des Beklagten als Verbrauchern Schreiben zuzusenden bzw. zusenden zu lassen, in denen die Weitergabe von Daten an eine Versicherung zum Zwecke des Hausbesuches und/oder der Besuch eines Mitarbeiters einer Versicherung angekündigt wird, sofern der adressierte Verbraucher nicht rechtzeitig widerspricht, insbesondere wie geschehen im Schreiben gemäß S.2a der Klageschrift (Bl.3 d.A.);

2.

den Beklagten zu verurteilen, an ihn 200,- EUR (Abmahnkosten) nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte trägt vor:

Das in seinem Schreiben angezeigte Vorgehen beinhalte keinen Verstoß gegen § 7 Abs.1 UWG. Gemäß der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes seien Vertreterbesuche nach schriftlicher Voranmeldung nicht wettbewerbswidrig, wenn der Angeschriebene mittels einer der Besuchsanmeldung beigefügten frankierten Rückantwortkarte den Besuch ohne Weiteres ablehnen können. Ein vergleichbarer Sachverhalt sei hier gegeben. Es sei extra eine für das Vereinsmitglied kostenfreie Hotline eingerichtet worden, über die seine Mitglieder einem Vertreterbesuch hätten widersprechen können. Die Neufassung des § 7 UWG rechtfertige keine andere rechtliche Bewertung. Es könne nicht grundsätzlich von einer unzumutbaren Belästigung durch zuvor angekündigte Vertreterbesuche ausgegangen werden. Im Anhang zu § 3 Abs.3 UWG sei eine abschließende Aufzählung von unzulässigen geschäftlichen Handlungen aufgeführt. Gemäß Nr.26 sei eine solche im Falle der Nichtbeachtung einer Aufforderung zum Verlassen der Wohnung des Besuchten bei einem persönlichen Besuch zu sehen. Daraus ergebe sich im Umkehrschluss, dass eine unzulässige geschäftliche Handlung gerade dann nicht vorliege, wenn der Vertreter nicht gegen die Aufforderung des Besuchten, dessen Wohnung zu verlassen, verstoße. Hätte der Gesetzgeber schon in einem Besuch nach vorheriger Ankündigung einen Verstoß gegen § 7 Abs.1 UWG gesehen, hätte er dieses entsprechend geregelt. Davon habe der Gesetzgeber aber bewusst abgesehen, weshalb ein Verstoß gegen § 7 Abs.1 UWG zu verneinen sei. Im übrige stehe der Unzulässigkeit der Hausbesuche auch die mutmaßliche Einwilligung der angesprochenen Mitglieder entgegen. Aufgrund der Exklusivität des Gruppenversicherungsvertrages seien diese Leistungen zu den seitens der H. Versicherung gewährten Konditionen auf dem freien Versicherungsmarkt nicht erhältlich. Seine ehrenamtlichen Mitglieder hätten ein großes Interesse, sich auch im Bereich der ehrenamtlichen Tätigkeit wirksam und umfassend vor den wirtschaftlichen Folgen eines Unfalls abzusichern. Dieser Umstand lasse den Schluss zu, dass das Vereinsmitglied einem Besuch durch einen Vertreter der H. Versicherung grundsätzlich aufgeschlossen gegenüberstehe. Dies impliziere die mutmaßliche Einwilligung des Verbrauchers.

Außerdem sei er auch grundsätzlich zur Abgabe der Daten von Vereinsmitgliedern an die H. Versicherung berechtigt. Dies falle unter § 28 Abs.3 Nr.3 BDSG. Gemäß § 47 Nr.2 BDSG sei die Nutzung von Daten zum Zwecke der Werbung auf Grundlage des§ 28 Abs.3 Nr.3 BDSG (a.F.) noch bis zum 31.08.2012 zulässig, sofern die Daten selbst vor dem 01.12.2009 erhoben worden seien. Dies sei vorliegend der Fall, weshalb die Übermittlung oder Nutzung zum Zwecke der Werbung zulässig sei, wenn es sich um listenmäßig aufgestellte Daten über Angehörige einer Personengruppe handele, die sich - wie hier - auf eine Angabe über die Zugehörigkeit des Betreffenden zu dieser Personengruppe, Berufs-, Branchen- oder Geschäftsbeziehungen, Namen, Titel, akademische Grade, Anschrift und Geburtsjahr beschränke und kein Grund zu der Annahme bestehe, dass der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss der Übermittlung oder Nutzung habe. Da hier nur Daten einzelner Mitglieder, die zuvor über die Vorgehensweise schriftlich informiert und auf die Möglichkeit, der Datenweitergabe zu widersprechen, hingewiesen worden seien und ein Widerspruch darüber hinaus kostenfrei durch ein Telefonat habe erklärt werden könne und ein solcher Widerspruch auch Berücksichtigung finde, liege eine erhebliche Belästigung gerade nicht vor.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

Die Klage ist nur in dem aus dem Urteilstenor ersichtlichen Umfang begründet und im übrigen - da unbegründet - abzuweisen.

1.

Gemäß §§ 8, 7 Abs.1 UWG hat der Beklagte es zu unterlassen, seinen Mitgliedern schriftlich den Hausbesuch eines Mitarbeiters der H. Versicherung zwecks Unterbreitung eines Angebotes zum Abschluss einer Sterbe- und Unfallversicherung anzukündigen, falls das Mitglied nicht innerhalb der nächsten 4 Wochen mitteilt, einen solchen Besuch nicht zu wünschen. Diese schriftliche Ankündigung eines Hausbesuches eines Versicherungsvertreters stellt eine gemäß § 7 Abs.1 UWG unzulässige geschäftliche Handlung dar. Denn nach Auffassung des Gerichts ist ein Hausbesuch - ebenso wie Telefonwerbung - nur nach vorheriger Einwilligung des Wohnungsinhabers zulässig. Bei Beurteilung der Frage, ob die beanstandete Werbung des Beklagten eine unzumutbare Belästigung darstellt, ist eine Abwägung zwischen dem Grundrecht des Umworbenen auf Schutz der Privatsphäre (Art.2 GG) und dem des Gewerbetreibenden an freier Berufsausübung (Art.12, 14 GG) vorzunehmen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass nach Dafürhalten des Gerichts von einem unbestellten Hausbesuch eine mindestens ähnlich starke Belästigung ausgeht, wie von einem unerwünschten Ansprechen in einem Telefonat. Auch bei einem Hausbesuch erfolgt die Ansprache im privaten Bereich. Der Umworbene wird gezielt in einer Situation angesprochen, in der er Werbung nicht zu dulden braucht. Zumeist geschieht dies durch psychologisch geschulte Mitarbeiter, so dass der Angesprochene in besonderem Maße einem Geschäftsabschlussdruck ausgesetzt ist. Es gestaltet sich in der Regel auch schwieriger, ein persönliches Gespräch zu beenden als ein Telefonat, bei dem schlicht der Hörer aufgelegt werden kann. Demgegenüber fällt das Interesse des Werbenden, ohne Einwilligung des Verbrauchers Hausbesuche durchzuführen zu können, weniger ins Gewicht als der mit einem Hausbesuch verbundene erhebliche Eingriff in die Privatsphäre des Betroffenen. Dem Werbenden ist es ohne weiteres möglich, mit Hilfe einer frankierten Antwortpostkarte die vorherige Einwilligung des Adressaten einzuholen. Dies minimiert auch das Risiko, den Verbraucher vergeblich aufzusuchen. Diese Erwägungen rechtfertigen es nach Dafürhalten des Gerichts, Hausbesuche ohne vorherige Einwilligung des Verbrauchers für unzulässig zu erachten (ebenso Köhler/Bornkamm, UWG, 28.A., § 7 Rz. 46 ff. m.w.N.; Piper, UWG, 5.A., § 7 Rz. 80). Zwar meint der Beklagte, dass sich aus Nr.26 des Anhanges zu § 3 Abs.3 UWG, wonach nur die Nichtbeachtung einer Aufforderung des Besuchten, die Wohnung zu verlassen eine unzulässige geschäftliche Handlung darstelle, ergebe, dass nach vorheriger Ankündigung erfolgende Hausbesuche stets zulässig seien. Dem ist aber nicht zu folgen. Im Rahmen der Nr.26 kommt es nicht darauf an, ob der Hausbesuch als solcher erwünscht oder unerwünscht war. Die Zulässigkeit des Hausbesuches als solches ist vielmehr nach den allgemeinen Grundsätzen zu beurteilen (Köhler/Bornkamm, a.a.O., Anh zu § 3 III Rz. 26.1). Auch von einer mutmaßlichen Einwilligung der Vereinsmitglieder kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Die Möglichkeit, ein günstiges Angebot für den Abschluss einer Versicherung zu erhalten, genügt dafür noch nicht. Auch die bloße schriftliche Ankündigung eines Hausbesuches ohne vorherige Einwilligung des Verbrauchers, wie ihn der Beklagte in dem streitgegenständlichen Schreiben in Aussicht stellt, beeinträchtigt die Entscheidungsfreiheit des Angesprochenen, ob er den Vertreter empfängt oder abweist, in unzumutbarer Weise. Denn das angesprochene Vereinsmitglied des Beklagten ist gehalten, von sich aus tätig zu werden und auf das Schreiben des Beklagten zu reagieren, wenn es keinen Hausbesuch wünscht. Dies hält das Gericht nicht für zumutbar, zumal nicht erkennbar ist, dass dem Vereinsmitglied hierdurch kein Kostenaufwand entsteht. Soweit der Beklagte dem entgegen hält, eine kostenlose Hotline für Vereinsmitglieder vorzuhalten, mittels derer ein Widerspruch telefonisch habe erklärt werden können, ist dieser Umstand dem Anschreiben selbst nicht zu entnehmen und schon deshalb ohne Relevanz. Insoweit besteht auch ein Unterschied zur Entscheidung des BGH vom 05.05.1994, NJW 1994, 2028, auf die der Beklagte die Zulässigkeit von Hausbesuchen vorliegend stützt. Denn in dem dieser Entscheidung zugrundeliegende Sachverhalt war der schriftlichen Besuchsanmeldung eine frankierte Rückantwortkarte beigefügt, das heißt es war von vornherein erkennbar, dass mit einem Widerspruch keinerlei finanzieller Aufwand des Umworbenen verbunden war. Dies ist vorliegend gerade nicht der Fall.

Die Aktivlegitimation des Klägers folgt aus § 8 Abs.3 Nr.3 i.V.m. § 4 UKlaG.

2.

Soweit der Kläger darüber hinaus fordert, dass der Beklagte es unterlässt, seinen Mitgliedern als Verbrauchern Schreiben zuzusenden, in denen die Weitergabe von Daten an eine Versicherung zum Zwecke des Hausbesuches angekündigt wird, sofern dieser dem nicht rechtzeitig widerspricht, ist die Klage hingegen unbegründet. Es besteht kein Unterlassungsanspruch aus §§ 8, 4 Nr.11 UWG i.V.m. § 28 Abs.3 S.1 Nr.3 BDSG a.F.. Die Weitergabe von Name, Anschrift und Geburtsjahr der Vereinsmitglieder des Beklagten an die H. Versicherung ist gemäß § 28 Abs.3 S.1 Nr.3 BDSG a.F. zulässig. Gemäß § 47 BDSG n.F. gilt das sogenannte Listenprivileg des § 28 Abs.3 S.1 Nr.3 BDSG a. F. für vor dem 01.09.2009 erhobene oder gespeicherte Daten, die zum Zwecke der Werbung genutzt werden, für eine Übergangszeit bis zum 31.08.2012 fort. Gemäß § 28 Abs.3 S.1 Nr.3 BDSG a.F. ist die Übermittlung und Nutzung von Daten zum Zwecke der Werbung auch ohne vorherige Einwilligung des Betroffenen zulässig, wenn es sich um listenmäßig oder sonst zusammengefasste Daten über Angehörige einer Personengruppe handelt, die sich auf eine Angabe über die Zugehörigkeit des Betroffenen zu dieser Personengruppe, Berufs-, Branchen- oder Geschäftsbezeichnung, Namen, Titel, akademische Grade, Anschrift und Geburtsjahr beschränken und kein Grund zu der Annahme besteht, dass der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung oder Nutzung hat. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die Daten, deren Weitergabe der Beklagte ankündigt, fallen unter die Aufzählung des § 28 Abs.3 S.1 Nr.3 BDSG a.F.. Auch handelt es sich um Daten Angehöriger einer Personengruppe, den Vereinsmitgliedern des Beklagten. Ein schutzwürdiges Interesse an einem Ausschluss der Übermittlung vermag das Gericht hier nicht zu erkennen. Die Weitergabe von Mitgliederverzeichnissen als solches durch Vereine an Versicherungen kann nach Ansicht des Gerichts nicht von vornherein für unzulässig erachtet werden, da das Listenprivileg des § 28 Abs.3 BDSG a.F. dann leerlaufen würde. Es handelt sich bei den zu übermittelnden Daten auch nicht um besonders sensible Daten, die besonderer Geheimhaltung bedürfen. Dass die Daten einem Hausbesuch dienen sollen, der unter Umständen mangels vorheriger Einwilligung des Vereinsmitglieder nicht zulässig ist, rechtfertigt noch nicht, schon die Weitergabe der Daten als solches zu unterbinden. Ob es zu einem unzulässigen Hausbesuch überhaupt kommen wird, ist im Zeitpunkt der Datenübermittlung ungewiss. So ist es denkbar, dass angeschriebene Vereinsmitglieder in einen Hausbesuch vorher einwilligen oder dass es gar nicht erst zu einem Hausbesuch kommt. Die Zulässigkeit der Weitergabe von Daten als solches kann aber von einem Umstand, der im Zeitpunkt der Datenübermittlung noch ungewiss ist, nicht abhängig sein. Da der Beklagte seine Mitglieder - wie in § 28 Abs.4 BDSG a.F. vorgesehen - auch ausdrücklich auf das Recht hingewiesen hat, der Nutzung oder Übermittlung der Daten zu Werbezwecken an Dritte widersprechen zu können und nicht ersichtlich ist, dass der Beklagte einen solchen Widerspruch nicht beachten wird, sind die datenschutzrechtlichen Belange der Vereinsmitglieder des Beklagten hinreichend gewahrt und ist ein Verstoß gegen das BDSG nicht gegeben.

3.

Gemäß § 12 Abs.1 S.2 UWG hat der Kläger gegen den Beklagten außerdem einen Anspruch auf Ersatz hälftiger Abmahnkosten in Höhe von 100,- EUR. Denn die Abmahnung des Klägers war gemäß vorstehenden Ausführungen nur zum Teil begründet. Dies hat zur Folge, dass der Kläger die Hälfte der Abmahnkosten über insgesamt 200,- EUR, d.h. 100,- EUR selbst tragen muss.

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288, 291 BGB.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in § 709 ZPO.

Der Streitwert wird gemäß § 3 ZPO auf 20.000,- EUR festgesetzt.

Schwetlik-Kuhlemann, Richterin am Landgericht
Einzelrichterin

RechtsgebieteUWG, BDSGVorschriften§ 7 UWG, § 28 Abs 3 Nr 3 BDSG vom 14.01.2003, § 47 BDSG vom 14.08.2009