26.03.2013 · IWW-Abrufnummer 131310
Bundesgerichtshof: Beschluss vom 06.03.2013 – IV ZR 143/11
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller
am 6. März 2013
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 29. Juni 2011 wird gemäß § 552a ZPO auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren beträgt 32.208,44 €.
Gründe
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I. Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers war gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. Der Senat nimmt insoweit zunächst auf die Gründe des Beschlusses vom 24. Oktober 2012 Bezug, mit dem er auf die beabsichtigte Zurückweisung hingewiesen hat.
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II. Die Ausführungen im Schriftsatz des Klägervertreters vom 24. Januar 2013 geben keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung.
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1. Der Senat hält daran fest, dass die in § 204 VVG getroffene Regelung den Kläger nicht in seinen Grundrechten aus Art. 14 Abs. 1 GG oder Art. 3 Abs. 1 GG verletzt.
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a) Der Kläger macht geltend, dass Prüfungsgegenstand des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Juni 2009 (BVerfGE 123, 186) nur der Grundrechtsschutz der beschwerdeführenden Versicherungsunternehmen gewesen sei und das Gericht keinen Anlass gehabt habe, den Grundrechtsschutz eines wechselwilligen Versich erungsnehmers zu überprüfen. Dabei übergeht er den Umstand, dass das Bundesverfassungsgericht die auch auf eine Verletzung von Art. 14 GG gestützte Verfassungsbeschwerde der damaligen Beschwerdeführer zu 6 und 7 unter anderem mit der Begründung als unzuläs sig angesehen hat, dass sie durch die gesetzliche Neuregelung ausschließlich begünstigt würden, indem ihnen ein neues zusätzliches Recht eingeräumt werde (aaO 231). Eine Verletzung von Art. 14 GG durch die Nichteinräumung der vom Kläger begehrten Übertragungsmöglichkeit scheidet damit aus.
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b) Unzutreffend ist auch die Auffassung des Klägers, dass der Gesetzgeber die ihm zustehende weitgehende Gestaltungsfreiheit überschritten hätte, indem er die in einen Volltarif bei einem anderen Versicherer wechselnden Versicherungsnehmer von der (befristeten) Übertragbarkeit der Alterungsrückstellungen ausgeschlossen hat. Das Bundesverfassungsgericht hat den Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit der Versicherungsunternehmen insbesondere auch aufgrund der Erw ä-gung gebilligt, dass sich für die Bestandskunden der privaten Krankenversicherung keine wesentliche Verbesserung ihrer Wechseloptionen ergebe, weil ihnen die Mitnahme eines Teils der Alterungsrückstellungen lediglich in den Basistarif ermöglicht wird (aaO 260). Der Umstand, dass auf diese Weise der Grundrechtseingriff zu Lasten der Versicherer gering gehalten wird, stellt einen hinreichenden sachlichen Grund für die Differenzierung der Rechtsfolgen bei einem Wechsel zu einem anderen Versicherer in den Basistarif einerseits und den Normaltarif andererseits dar. Die Regelung verstößt damit nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, sondern liegt im Rahmen des dem Gesetzgeber eröffneten Gestaltungsspielraums.
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Dass der Gesetzgeber mit der Neuregelung in § 204 Abs. 1 VVG eine teilweise Portabilität und eine wettbewerbliche Situation für alle Tarifwechselfälle, auch bei einem Wechsel zu einem anderen Unternehmen unabhängig davon, ob der Versicherungsnehmer in den Basistarif oder in den Volltarif wechselt, schaffen wollte, kann en tgegen den Ausführungen im Schriftsatz vom 24. Januar 2013 nicht der Gesetzesbegründung zu § 178f VVG im Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV -Wettbewerbsstärkungsgesetz GKV-WSG; BT-Drucks. 16/3100, dort S. 80 f., 206 f. zu Nr. 4) entnommen werden. Denn die insoweit weitergehende Regelung nach § 178f VVG-E ist gerade nicht Gesetz geworden. An ihre Stelle ist die differenzierende Regelung in § 204 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VVG getreten.
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2. Schon mangels eines Verstoßes einer am Wortlaut orientierten Auslegung des § 204 VVG gegen Grundrechte der Versicherten ist eine hiervon abweichende "verfassungskonforme Auslegung" gegen den Wortlaut des Gesetzes nicht geboten, ohne dass es noch entscheidend darauf ankommt, ob eine solche Auslegung auch dem gesetzgeberischen Willen zuwiderliefe.
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3. Nach alledem kann es schließlich dahinstehen, welche Rechtsfolgeanordnungen durch das Bundesverfassungsgericht im Falle einer Unvereinbarkeit der Regelung mit Art. 3 GG möglich wären.
Mayen
Wendt
Felsch
Lehmann
Dr. Brockmöller