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13.05.2013 · IWW-Abrufnummer 131486

Oberlandesgericht Brandenburg: Urteil vom 13.03.2013 – 4 U 60/12

1. Haben die Parteien eines Darlehensvertrages vereinbart, dass der Darlehensnehmer im Rahmen eines Raumsicherungsvertrages regelmäßig Bestandsverzeichnisse über das sicherungsübereignete Inventar vorzulegen hat, so stellt es sich nicht als treuwidriges Ausnutzen einer formalen Rechtsposition dar, wenn der Darlehensgeber abweichend von dem ursprünglich vereinbarten monatlichen Turnus erstmals nach einem Jahr die Vorlage eines Inventars verlangt.

2. Die Verweigerung der Erstellung und Vorlage eines Bestandsverzeichnisses innerhalb angemessener Zeit stellt einen Grund für die außerordentliche Kündigung des Darlehensvertrages dar.


In dem Rechtsstreit

1. der D... GmbH,

Beklagten und Berufungsklägerin zu 1.,

2. der Frau I... A...,

Beklagten und Berufungsklägerin zu 2.,

3. des Herrn K... S...,

Beklagten und Berufungsklägers zu 3.,

- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte ...

gegen

die C... Ltd.,

Klägerin und Berufungsbeklagte,

- Prozessbevollmächtigte: ... Rechtsanwälte,

hat der 4. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 13.02.2013 durch

die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Dr. Chwolik-Lanfermann,

die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Schäfer und

die Richterin am Oberlandesgericht Brune

für Recht erkannt:
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 13.04.2012 wird zurückgewiesen mit folgender Maßgabe:

Die Beklagten zu 1., zu 2. und zu 3. werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 10.591,63 € nebst 3 % Zinsen ab dem 10.11.2011 bis zum 17.11.2011 und in Höhe von 5 % Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 18.11.2011, abzüglich am 28.12.2011, 28.2.2012, 30.04.2012, 02.07.2012 und 18.03.2012 jeweils gezahlter 2.000,00 € zu zahlen.

Die Beklagten zu 2. und zu 3. werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 31.000,00 € nebst 4 % Zinsen ab dem 07.032011 bis zum 17.11.2011 sowie Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 18.11.2011 zu zahlen.

Im Übrigen, d.h. ab dem 3. Absatz des Tenors, verbleibt es bei den in dem Urteil vom 13.04.2012 getroffenen Entscheidungen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Beklagten zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe

I. Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Rückzahlung zweier Darlehen nebst Zinsen sowie auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Anspruch.

Unter dem 15.09.2010 wurde eine Darlehensvertragsurkunde erstellt, wonach die Klägerin als Darlehensgeberin den Beklagten als Darlehensnehmern ein Darlehen in Höhe von 20.000,00 € gewährte. Der Vertrag wurde auf Seiten der Klägerin durch den Generalbevollmächtigten C... G... und auf Seiten der Beklagten durch die Beklagten zu 2. und zu 3. unterzeichnet. Gemäß § 4 des Vertrages wurde vereinbart, dass die Darlehensnehmerin zu 1. (= Beklagte zu 1.) für sämtliche Ansprüche aus dem Darlehen der Darlehensgeberin das Eigentum an dem in den Geschäftsräumen der ...straße 5 in der ersten bis dritten Etage befindlichen Inventar/Warenbestand an Möbeln und Zubehörartikeln im Wege der Raumsicherungsübereignung überträgt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vertrages wird auf die Anlage K 1 (Bl. 9 ff. d.A.) Bezug genommen.

Unter dem 07.03.2011 wurde eine weitere Darlehensvertragsurkunde, unterzeichnet durch dieselben Beteiligten, über die Gewährung eines Darlehensbetrages von 30.000,00 € errichtet. Wegen der Einzelheiten dieser Urkunde wird auf die Anlage K 3 (Bl. 12 f. d.A.) Bezug genommen.

Schließlich wurde zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1. unter dem 30.03.2011 ein Raumsicherungsübereignungsvertrag geschlossen, wonach die Beklagte zu 1. der Klägerin den jeweiligen Bestand des Warenlagers, der sich in der ...straße 5 im Erdgeschoss, der ersten und zweiten Etage befindet, zur Sicherheit übereignete. Als Sicherungszweck ist in § 4 dieser Vereinbarung die Sicherung des mit Vertrag vom 07.03.2011 gewährten Darlehens über 30.000,00 € nebst Zinsen und des mit Vertrag vom 15.09.2010 gewährten Darlehens über 20.000,00 € nebst Zinsen angegeben. Wegen der weiteren Einzelheiten dieser Vereinbarung wird auf die Anlage E 4 (Bl. 55 d.A.) Bezug genommen.

Mit E-Mail vom 07.09.2011 forderte der Direktor der Klägerin, Herr B..., die Beklagten unter Fristsetzung bis zum 16.09.2011 zur Vorlage eines Inventarverzeichnisses entsprechend dem Raumsicherungsübereignungsvertrag auf. Mit Schreiben vom 14.10.2011 wiederholte er diese Aufforderung unter letztmaliger Fristsetzung bis zum 31.10.2011 und kündigte für den Fall, dass die Beklagten ihrer Verpflichtung weiterhin nicht nachkämen, die außerordentliche fristlose Kündigung der Darlehensverträge an. Der Direktor der Klägerin B... sowie Herr G... erklärten schließlich mit Schreiben vom 11.11.2011 die Kündigung der Darlehensverträge.

In der Klageschrift hat die Klägerin ihre Kündigung zusätzlich mit einem durch die Beklagte zu 1. am 09.11.2011 gegenüber ihrem Direktor B... ausgesprochenen Hausverbot, einem körperlichen Angriff des Beklagten zu 3. gegenüber ihrem Direktor B... sowie damit begründet, dass die Beklagte zu 1. Verpflichtungen gegenüber der Klägerin zur Lieferung von Möbeln trotz bereits erhaltener Kaufpreiszahlungen nicht nachgekommen sei.

Die Beklagten haben die Prozessführungsbefugnis und Aktivlegitimation der Klägerin in Abrede gestellt. Sie haben bezweifelt, dass die Klägerin nach zypriotischem Recht wirksam gegründet worden sei, durch die angegebenen Direktoren wirksam vertreten werde und dass der als Generalbevollmächtigter ausgewiesene Herr G... von den Direktoren autorisiert worden sei, Darlehensverträge zu schließen. Die Beklagten haben nicht in Abrede gestellt, die Darlehensbeträge von 20.000,00 € und 30.000,00 € erhalten zu haben. Sie haben jedoch die Auffassung vertreten, einer Verpflichtung zur Rückzahlung der Darlehen stehe eine von Herrn B... am 26.06.2010 abgegebene Garantie- bzw. Patronatserklärung entgegen. Die Aufforderung zur Vorlage von Inventarlisten sei für sie völlig überraschend gekommen. Sie stelle sich als Geltendmachung einer formalen Rechtsposition dar, die zu keiner Zeit zuvor ernsthaft in Anspruch genommen worden sei. Dies habe sich erst mit der Einschaltung der nunmehrigen Verfahrensbevollmächtigten der Beklagten in einem weiteren zum Aktenzeichen 1 O 374/11 vor dem Landgericht Potsdam geführten Rechtsstreit betreffend eine gesellschaftsrechtliche Auseinandersetzung zwischen Herrn B... und der Beklagten zu 2. als Gesellschaftern der ...straße 5 GbR geändert. Klägerseits behauptete körperliche Übergriffe seitens des Beklagten zu 3. gegenüber Herrn B... habe es nicht gegeben; insoweit könne auf das vor dem Amtsgericht Potsdam zum Aktenzeichen 42 F 412/11 geführte Gewaltschutzverfahren Bezug genommen werden. Ein Sicherungsbedürfnis, das trotz des - unstreitig - pünktlich erbrachten Kapitaldienstes in Bezug auf das Darlehen vom 15.09.2010 die Kündigung der Darlehensverträge rechtfertige, könne nicht festgestellt werden. Das Hausverbot vom 09.11.2011 hänge zusammen mit willkürlichen Maßnahmen des Herrn B... anlässlich eines gesellschaftlichen Ereignisses im Objekt ...straße 5.

Das Landgericht hat die Beklagten zu 2. und zu 3. mit Urteil vom 13.04.2012 in Bezug auf beide Darlehen und die Beklagte zu 1. in Bezug auf das Darlehen vom 15.09.2010 zur Rückzahlung der Darlehensbeträge, Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verurteilt.

Zur Begründung hat es ausgeführt, in Bezug auf die Beklagte zu 1. sei die Klage hinsichtlich des zweiten Darlehensvertrages auf Grund der in diesem Vertrag getroffenen Gerichtsstandsvereinbarung nicht zulässig. Die im Übrigen zulässige Klage sei begründet.

Die Klägerin habe ihre Existenz als Gesellschaft mit beschränkter Haftung zypriotischen Rechts durch Vorlage der Originale von Urkunden in der mündlichen Verhandlung bewiesen. Aus den Unterlagen ergebe sich, dass Rechtsanwalt B... wirksam zum Direktor der Klägerin bestellt sei. Wenn und soweit die Darlehensverträge von nichtberechtigten Personen geschlossen worden sein sollten, so seien sie jedenfalls nachfolgend durch Erklärungen des Direktors genehmigt worden.

Beide Darlehen seien im tenorierten Umfang zur Rückzahlung fällig, da die Klägerin die Darlehen wirksam gekündigt habe. Es bestehe ein außerordentliches Kündigungsrecht gemäß § 490 BGB, weil sich die gegebenen Sicherheiten und die Vermögenssituation erheblich verschlechtert hätten. Es sei gerichtsbekannt, dass jedenfalls die Beklagten zu 2. und zu 3. in eine Vielzahl von Verfahren involviert seien, was eine Verschlechterung der Vermögensverhältnisse allein wegen der damit verbundenen Prozessrisiken darstelle. Zum anderen sei aber auch deshalb von einer Vermögensverschlechterung auszugehen, weil die Beklagten Inventarlisten nicht übermittelt hätten. Es sei zu Gunsten der Klägerin anzunehmen, dass sich der Warenbestand der Beklagten zu 1. gegenüber dem Zeitpunkt der Unterzeichnung des Darlehensvertrages verschlechtert habe. Die Inventarlisten hätten gerade der Überprüfung entsprechender Bonität dienen sollen.

Gegen dieses Urteil wenden sich die Beklagten mit ihrer Berufung, mit der sie ihr Ziel der vollständigen Klageabweisung weiterverfolgen.

Sie bestreiten weiterhin, dass die Klägerin als juristische Person des ausländischen Rechts überhaupt existiere und wirksam vertreten werde.

Im Übrigen machen sie geltend, Herrn B..., der sich nach außen hin als Alleinvertretungsberechtigter der ...straße 5 GbR, der Vermieterin der Beklagten zu 1., geriere, sei es ein Leichtes gewesen, durch regelmäßige Inaugenscheinnahme den Warenbestand vor Ort zu kontrollieren und zu erfassen. Vor diesem Hintergrund könne den Beklagten die Verletzung einer Pflicht zur Vorlage von Inventarlisten nicht zur Last gelegt werden.

Selbst wenn die Klägerin im Rechtsverkehr handlungsfähig wäre und eine Pflicht zur Vorlage von Inventarlisten bestanden hätte, verstoße die Geltendmachung der Darlehensrückzahlungsansprüche jedenfalls gegen das Schikaneverbot des § 226 BGB. Aus dem Schreiben vom 26.06.2010, das hinsichtlich der zeitlichen Dimension im Zusammenhang mit dem Darlehensvertrag vom 07.03.2011 zu sehen sei, ergebe sich, dass der vornehmlich für die Klägerin handelnde Herr B... sowohl für diese als auch für sich im eigenen Namen zu erkennen gegeben habe, dass er in den nächsten fünf Jahren stillhalte. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass Herr B... in seiner Eigenschaft als Interessenvertreter der Klägerin in krassem Sinne widersprüchlich handele, wenn er einerseits ohne jegliche Beanstandungen die Kreditraten erhalte und andererseits auf eine rein formale Rechtsposition abstelle, die ihm mit Blick auf die eigenen Wahrnehmungsmöglichkeiten zur Inaugenscheinnahme der Räumlichkeiten vor Ort überhaupt keinen wirtschaftlichen oder rechtlichen Vorteil bringe.

Es fehle darüber hinaus an einem hinreichenden Vortrag der Klägerin, dass sich die Vermögensverhältnisse der Beklagten objektiv verschlechtert hätten. Die Klägerin hätte insoweit vortragen müssen, dass zwischen dem Abschluss der Darlehensverträge und dem Ausspruch der Kündigung anhand objektiver Kriterien tatsächlich eine Vermögensverschlechterung eingetreten sei. Dazu habe das Landgericht keine Feststellungen getroffen. Es beschränke sich auf Mutmaßungen und Spekulationen.

Schließlich machen die Beklagten geltend, sie hätten den titulierten Betrag inzwischen in vollem Umfang beglichen. Dies gelte auch in Ansehung der tenorierten Zahlungsverpflichtung in Höhe von 31.000,00 €. Auf diese Verpflichtung seien drei Beträge in Höhe von 2 x 12.500,00 € sowie 1 x 11.142,86 € mit einer entsprechenden Tilgungsbestimmung an die Klägerin überwiesen worden. Der Rechtsstreit sei mithin in der Hauptsache erledigt.

Die Beklagten beantragen,

das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 13.04.2012, Az.: 1 O 433/11, abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das Urteil des Landgerichts unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Sachvortrages. Sie tritt insbesondere auch der Auffassung der Beklagten entgegen, dass der Rechtsstreit über die bereits in der Antragstellung der Klägerin berücksichtigten Beträge hinaus zwischenzeitlich durch erfolgte Zahlungen erledigt sei.

Der Senat hat Beweis erhoben durch Inaugenscheinnahme in der mündlichen Verhandlung vom 13.02.2013 von Seiten der Klägerin vorgelegter Urkunden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Protokolle der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

II. Die Berufung ist zulässig, in der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.

1. Die Klage ist, soweit sie Gegenstand des Berufungsverfahrens ist, zulässig.

Es fehlt insbesondere nicht an der erforderlichen Partei- und Prozessfähigkeit der Klägerin oder ihrer Prozessführungsbefugnis.

Da es sich bei der Klägerin - nach deren für die Feststellung der Zulässigkeitsvoraussetzungen maßgeblichem Vortrag - um eine zypriotische juristische Person handelt, richtet sich die von der Rechtsfähigkeit abhängigen Parteifähigkeit im Sinne des § 50 ZPO - gleiches gilt für die Prozessfähigkeit - nach dem Personalstatut juristischer Personen. Dies bedeutet, dass für die Klägerin als juristische Person des EU-Staates Republik Zypern die Rechtsfähigkeit auf der Grundlage der Gründungstheorie nach zypriotischem Recht zu beurteilen ist. Die Anwendbarkeit der Gründungtheorie als Anknüpfung für das Personalstatut einer juristischen Person eines EU-Staates entspricht inzwischen der ständigen Rechtsprechung des BGH (vgl. nur: Urteil vom 13.03.2003 - VII ZR 370/98 - Rn. 17/18).

Nachdem die Klägerin im Termin vom 13.02.2013 die Originale der als Anlagen zum Schriftsatz vom 01.02.2013 (nunmehr vollständig) als Farbkopien (Bl. 236 ff. d.A.) sowohl im englischen Text, jeweils mit Apostille, als auch in der deutschen Übersetzung zu den Akten gereichten Urkunden im Form einer Gründungsurkunde (certificate of incorporation) sowie einer Bestätigung der im Handelsregister der Republik Zypern eingetragenen Geschäftsführer (directors) vorgelegt hat, ist der Senat von der wirksamen Gründung der Klägerin und ihrer wirksamen organschaftlichen Vertretung durch die Direktoren J... B... und G... C... überzeugt.

2. Die Klage ist auch begründet.

a) Die - aus den bereits ausgeführten Gründen rechtfähige und damit als juristische Person existente - Klägerin ist in Bezug auf die Ansprüche auf Rückzahlung der streitgegenständlichen Darlehen aus § 488 Abs. 1 S. 2 BGB aktivlegitimiert.

Sie ist bei Abschluss der Darlehensverträge vom 15.09.2010 und 07.03.2011 wirksam durch ihren Generalbevollmächtigten C... G... vertreten worden. Die Klägerin hat die wirksame Bevollmächtigung des Herrn G... durch Vorlage des Originals der in deutscher Sprache abgefassten Vollmachtsurkunde vom 24.05.2011 (ebenfalls mit Apostille) - diese entspricht nach den im Termin am 13.02.2013 getroffenen Feststellungen des Senats der als Anlage C 3 (Bl. 242 d.A.) zur Akte gereichten Kopie und den Anforderungen des § 438 ZPO - zur Überzeugung des Senats bewiesen. Inhaltlich umfasst diese Generalvollmacht vom 24.05.2011 den Abschluss der streitgegenständlichen Verträge vom 15.09.2010 und 07.03.2011, da darin bereits zuvor erteilte Vollmachten "u.a. vom 18.03.2008" bestätigt und jedenfalls "alle vom Bevollmächtigten etwa für die Firma vorgenommene Handlungen genehmigt" werden. Die Generalvollmacht ist ausweislich der Urkunde von beiden organschaftlich zur Vertretung der Klägerin berufenen Direktoren unterzeichnet.

b) Die Darlehensbeträge von 20.000,- € (Vertrag vom 15.09.2010) und 30.000,- € (Vertrag vom 07.03.2011) sind unstreitig an die Beklagten ausgezahlt worden.

c) Die Rückzahlungsforderung ist fällig, da die Klägerin die Darlehensverträge mit der durch ihren Direktor B... und den Generalbevollmächtigten G... unterzeichneten Erklärung vom 11.11.2011 - dies hat das Landgericht im Ergebnis zu Recht angenommen - wirksam fristlos gekündigt hat.

aa) Zwar bestehen Bedenken, ob der Klägerin am 11.11.2011 ein Kündigungsrecht gemäß § 490 Abs. 1 BGB zustand. Insoweit ist fraglich, ob auf der Grundlage des Vortrages der Parteien die erforderliche wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen der Darlehensnehmer oder in der Werthaltigkeit der für das Darlehen gestellten Sicherheit, die objektiv vorliegen muss, festgestellt werden kann. Insoweit wäre insbesondere zu berücksichtigen, dass vor allem der E-Mail vom 26.06.2010 (BK 1; Bl. 43), der Bilanz der Beklagten per 31.12.2010 und dem klägerseits in Bezug genommenen Vortrag mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 10.05.2012 in einem zwischen der ...straße 5 GbR und der Beklagten zu 1. beim Landgericht Potsdam geführten Rechtsstreit zum Az. 2 O 342/11 Anhaltspunkte dafür zu entnehmen sind, dass die Vermögensverhältnisse der Beklagte zu 1. und des Beklagte zu 3. als deren Geschäftsführer, mit Blick auf die gesellschaftsrechtlichen Auseinandersetzungen in Bezug auf die ...straße 5 GbR möglicherweise auch der Beklagten zu 2., bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses der Darlehensvertrage schlecht waren. Auch Mietschulden bestanden danach jedenfalls bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses des Darlehensvertrages vom 07.03.2011. Die damit verbundenen Fragen bedürfen jedoch keiner abschließenden Klärung.

bb) Die Kündigung vom 11.11.2011 ist jedenfalls als fristlose Kündigung aus wichtigem Grund gemäß § 314 BGB begründet.

Ein wichtiger Grund liegt gemäß § 314 Abs. 1 S. 2 BGB vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der berechtigten Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung nicht zugemutet werden kann.

aaa) Maßgebliche Bedeutung kommt im Hinblick auf diese Voraussetzungen dem Umstand zu, dass die Beklagten ihre Verpflichtung zur Vorlage von Inventar- oder Bestandslisten in Bezug auf den durch die Beklagte zu 1. zur Sicherung der Darlehen übereigneten Warenbestand nicht erfüllt haben.

Zwar bestand diese Verpflichtung, die jedenfalls mit dem Darlehensvertrag vom 15.09.2010 gemäß § 4 des Vertrages nicht nur die Beklagte zu 1. sondern alle drei Beklagten übernommen haben, nach Abschluss des Raumsicherungsvertrages vom 30.03.2011 nicht mehr darin, monatliche Bestandsverzeichnisse vorzulegen. Die Vereinbarung vom 30.03.2011 ist vielmehr dahin auszulegen, dass sie die in § 4 des Vertrages vom 15.09.2010 getroffene Vereinbarung in Bezug auf den Vorlageturnus geändert und im Übrigen, etwa in Bezug auf die Räume, konkretisiert sowie hinsichtlich des Sicherungszwecks auf das Darlehen vom 07.03.2011 erweitert hat.

Auch auf der Grundlage der Regelung in § 5 des Raumsicherungsvertrages vom 30.03.2011 bestand jedoch eine Verpflichtung zur Vorlage einer Bestandsliste für den Warenbestand, die grundsätzlich jährlich, auf Anforderung der Klägerin aber auch in kürzeren Abständen, vorzulegen war.

Der danach infolge der Anforderung der Klägerin mit E-Mail vom 08.09.2011 mit Fristsetzung zum 16.09.2011 und erneut mit Schreiben vom 14.10.2011 unter Fristsetzung bis zum 30.10.2011 begründeten Verpflichtung zur Vorlage eines Bestandsverzeichnisses sind die Beklagten unstreitig nicht nachgekommen.

bbb) Die Beklagten können sich nicht mit Erfolg darauf berufen, die Aufforderung zur Vorlage der Inventarlisten verstoße gegen das Schikaneverbot des § 226 BGB oder sei aus anderen Gründen treuwidrig, so dass eine Verpflichtung zur Vorlage der Bestandslisten nicht bestanden habe.

Ein Verstoß gegen das Schikaneverbot des § 226 BGB könnte in den Aufforderungen zur Vorlage von Bestandsverzeichnissen nur gesehen werden, wenn an der Vorlage dieser Listen kein vernünftiges Interesse der Klägerin bestanden hätte oder das Interesse so unbedeutend gewesen wäre, dass es in keinem Verhältnis zu dem mit der Erstellung der Listen verbundenen Aufwand gestanden hätte (so in Bezug auf eine Auskunft: BGH Urteil vom 11.01.2011 - II ZR 187/09 - Rn. 22). Das Interesse der Klägerin, die Werthaltigkeit des ihr zur Sicherheit für die immerhin noch in Höhe von mehr als 40.000,- € offenen Darlehensrückzahlungsansprüche (nebst Zinsen) übereigneten Warenlagers zu überprüfen, stellt sich jedoch durchaus als ein vernünftiges, legitimes Interesse dar. Dies gilt umso mehr angesichts des Umstandes, dass die unbestritten bis zu der E-Mail vom 08.09.2011 aufgelaufenen Rückstände in Bezug auf die Mietzahlungsverpflichtungen der Beklagten zu 1. wegen des Vorrangs des Vermieterpfandrechts gegenüber der Sicherungsübereignung des Warenlagers (vgl. dazu nur: BGH Urteil vom 12.02.1992 - XII ZR 7/91 - Rn. 15) den Wert der Sicherheit durchaus in Frage stellen konnten. Auf diesen Grund für die Forderung nach Vorlage eines Inventarverhältnisses hat die Klägerin in der E-Mail vom 08.09.2011 ausdrücklich hingewiesen.

Ein Verstoß gegen das Schikaneverbot lässt sich ebenso wenig daraus herleiten, dass die Forderung nach Vorlage eines Bestandsverzeichnisses über die sicherungsübereignete Ware zum Zweck der Überprüfung der Werthaltigkeit der Sicherheit vorgeschoben gewesen sein mag, während der wahre Grund für diese Forderung möglicherweise darin bestand, vor dem Hintergrund der wohl seit Juni 2011 (so die Darstellung im Schriftsatz vom 03.08.2012 zum Verfahren B... ./. A... 7 U 87/12) geführten Auseinandersetzungen zwischen dem Direktor der Klägerin, Herrn B..., und der Beklagten zu 2. als Gesellschaftern der ...straße 5 GbR auf die Beklagten Druck auszuüben. Dies ändert nichts daran, dass die Forderung nach Vorlage des Bestandsverzeichnisses nicht nur die Schädigung der Beklagten bezweckte, sondern es dafür aus Sicht der Klägerin auch einen vernünftigen Grund gab.

Der Annahme einer Pflichtverletzung gegenüber der Klägerin steht ebenfalls nicht entgegen, dass es für die Beklagten überraschend gewesen sein mag, dass die Klägerin die Vorlage von Bestandslisten erstmals im September 2011 forderte, nachdem sie die Nichtvorlage entsprechender Listen in der Zeit zuvor nie beanstandet hatte, obwohl die Vereinbarung vom 15.09.2010 zunächst sogar eine monatliche Vorlage von Inventarlisten vorgesehen hatte. Unabhängig davon, dass die Parteien diese Vereinbarung mit dem Abschluss der Vereinbarung vom 30.03.2011 geändert hatten, kann ein Verstoß gegen das Schikaneverbot des § 226 BGB weder allein noch auch nur vornehmlich daraus hergeleitet werden, dass ein Gläubiger über einen bestimmten Zeitraum auf die Geltendmachung eines ihm zustehenden Rechts verzichtet hat. Diese zeitliche Komponente könnte allenfalls unter dem Gesichtspunkt einer Verwirkung Bedeutung erlangen, für die aber ersichtlich weder das Zeitmoment noch das Umstandsmoment erfüllt ist.

ccc) Die Aufforderung zur Vorlage von Bestandsverzeichnissen über das sicherungsübereignete Inventar stellt sich auch nicht als treuwidriges Ausnutzen einer formalen Rechtsposition dar.

Dass Herr B... als Gesellschafter und wohl auch Geschäftsführer der ...straße 5 GbR, d.h. der Vermieterin der Räume, auf die sich die Raumsicherungsübereignung bezog, ein Recht gehabt haben mag, die Mieträume zu betreten, um wegen der Mietrückstände den Bestand der dem Vermieterpfandrecht unterliegenden Sachen zu überprüfen, und sich - jedenfalls bis zum Ausspruch des Hausverbotes durch die Beklagte zu 1. vom 09.11.2011 (K 8; Bl. 17) - wohl auch mehrfach tatsächlich in die vermieteten Räumlichkeiten begeben hat, reicht schon deshalb nicht aus, die Geltendmachung des Rechts der Klägerin auf Vorlage eines Bestandsverzeichnisses als treuwidrig zu erachten, weil der Erkenntniswert der Inaugenscheinnahme eines Warenbestandes mit demjenigen eines Bestandsverzeichnisses nicht vergleichbar ist.

ddd) Mit dem Schreiben vom 14.10.2011 hat die Klägerin dem Erfordernis einer Abmahnung unter Fristsetzung zur Abhilfe im Sinne des § 314 Abs. 2 BGB Genüge getan.

eee) Angesichts der danach festzustellenden Verletzung der Pflicht zur Vorlage eines Bestandsverzeichnisses über den zur Sicherheit der Darlehen übereigneten Warenbestand der Beklagten zu 1. war der Klägerin unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Falles das Festhalten an den Darlehensverträgen bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zuzumuten.

Über die Pflichtverletzung durch die Nichtvorlage der Bestandsverzeichnisse als solche hinaus wirkt sich im Rahmen der zur Feststellung der Zumutbarkeit der Fortsetzung der Darlehensverträge vorzunehmenden Abwägung der Interessen der Parteien aus, dass zwischen den natürlichen Personen, der Beklagten zu 2. als Alleingesellschafterin der Beklagten zu 1. und dem Beklagten zu 3. als deren Geschäftsführer einerseits und dem Direktor der Klägerin B... andererseits, erhebliche persönliche Zerwürfnisse aufgetreten waren, die zum Zeitpunkt der Kündigung bereits zu einer handgreiflichen Auseinandersetzung zwischen dem Beklagten zu 3. und Herrn B..., einem für die Beklagte zu 1. erklärten Hausverbot gegenüber Herrn B... und im Verhältnis zwischen der Beklagten zu 2. und Herrn B... als Gesellschaftern der ...straße 5 GbR zu wechselseitigen Abberufungen als Geschäftsführer der GbR geführt hatten. Auch wenn diese persönlichen Zerwürfnisse nicht unmittelbar die Klägerin als juristische Person und die hier allein streitgegenständlichen Darlehensverträge betrafen, waren sie jedoch jedenfalls mittelbar geeignet, auf diese Rechtsbeziehung Einfluss zu nehmen, zum einen weil die Klägerin gesellschaftsrechtlich gehalten war, die Belange ihres Direktors zu berücksichtigen und zum anderen gerade dieser die Klägerin vor Ort in P... repräsentierte. Es bedarf keiner Bewertung der Vorgänge, die zu diesen persönlichen Zerwürfnissen geführt haben, da sie jedenfalls die Gefahr begründeten, auch eine reibungslose Rückführung der Darlehen in Frage zu stellen. Hinzu kommt die aus den bereits angeführten Gründen als zumindest angespannt zu bezeichnende Vermögenssituation der Beklagten zu 1., mag sie sich auch gegenüber derjenigen bei Abschluss der Darlehensverträge nicht wesentlich verschlechtert haben. Betrachtet man die Vermögenssituation der Beklagten zu 1. und die persönlichen Zerwürfnisse zwischen den beteiligten Personen in Zusammenhang so liegt es jedenfalls nahe, die Weigerung der Beklagten zur Erfüllung der Verpflichtung zur Vorlage der Bestandsverzeichnisse betreffend das zur Sicherheit für die Darlehen gewährte Warenlager als Ausdruck für eine Verhärtung der Beziehungen auch in Bezug auf die von der Klägerin gewährten Darlehen zu verstehen. Damit erhöhten sich jedoch für die Klägerin gleichzeitig die Risiken in Bezug auf ihre immerhin noch ca. 40.000,- € ausmachenden Darlehensrückzahlungsansprüche erheblich. Diese für die Unzumutbarkeit sprechenden Gründe werden durch die zugunsten einer Fortsetzung der Darlehensvertragsverhältnisse im Interesse der Beklagten sprechenden Umstände, insbesondere die (auch) vor der Kündigung vom 11.11.2011 entsprechend den Vereinbarungen geleisteten Ratenzahlungen auf das Darlehen vom 15.09.2010, sowie die Anhaltspunkte dafür, dass die Geltendmachung des Rechts der Klägerin, die Vorlage von Bestandsverzeichnissen zu verlangen, zumindest auch dazu gedient haben mag, mit Blick auf die Streitigkeiten zwischen den beteiligten natürlichen Personen Druck auszuüben, nicht aufgewogen.

cc) Die Beklagten können sich in Bezug auf die streitgegenständlichen Darlehensrückzahlungsansprüche nicht mit Erfolg auf ein (angeblich) in der E-Mail vom 26.06.2010 (sog. Patronatserklärung BK 1; Bl. 43) zum Ausdruck gekommenes Stillhalteabkommen im Sinne einer Vereinbarung berufen, die Forderungen zeitweilig nicht geltend zu machen.

Unabhängig von formalen Aspekten (persönliche Erklärung Herrn B...s, nicht der Klägerin; Erklärung vor Abschluss der Darlehensverträge vom 15.09.2010 und 07.03.2011) steht der Sichtweise der Beklagten entgegen, dass sich die Erklärung vom 26.06.2010 inhaltlich nicht auf die streitgegenständlichen Darlehensrückzahlungsansprüche bezieht.

Die Beklagten scheinen die E-Mail auf zwei Sätze zu reduzieren, nämlich: "Ich brauche keinen Überschuss und keine Entnahme die nächsten fünf Jahre" sowie "Auf dieser Euch nun schriftlich vorliegende Zusage könnt ihr mich festnageln, so wie Jesus ans Kreuz". Würdigt man diese Aussagen aber in Zusammenhang mit dem übrigen Text der E-Mail, beziehen sie sich erkennbar ausschließlich darauf, wie mit den Mieteinnahmen umgegangen werden sollte, die die (am 07.06.2010 gegründete) ...straße 5 GbR aus der Vermietung des Gebäudes erzielte, in dem sich nicht nur die Geschäftsräume der Beklagten zu 1., sondern noch weitere Räume befanden, die die GbR an Dritte vermieten sollte. Die Mieteinnahmen sollten zunächst die Kosten decken. Darüber hinaus sollte die Kreditrate für die Rückzahlung "des dann umgeschuldeten Restkredites" von ca. 3.400,- € aus den Einnahmen gedeckt werden. Die daran anschließende Aussage "Ich brauche keinen Überschuss und keine Entnahme die nächsten fünf Jahre", an die sich unmittelbar der Satz "Sollten mehr Erträge erzielt werden, können diese in den Ausbau Eurer Wohnung, in das Objekt gesteckt werden bzw. die D... GmbH für Kai alimentiert werden." anschließt, bezieht sich in diesem Kontext eindeutig auf über die Vermietungskosten und den Schuldendienst der GbR hinausgehende Mehrerträge aus den Mieteinnahmen der GbR. Auf diese wollte Herr B... als Gesellschafter der ...straße 5 GbR verzichten und den Beklagten zu 2. und 3. ermöglichen, diese für den Ausbau einer Wohnung für sich oder für die Beklagte zu 1. zu verwenden. Dass er damit für die Dauer von fünf Jahren auf die Geltendmachung jeglicher Ansprüche gegen die Beklagten auch aus erst zukünftigen Vertragsbeziehungen - die Darlehensverträge sind beide erst nach der Erklärung vom 26.06.2010 geschlossen worden - und mit Wirkung nicht nur für sich selbst, sondern auch für eine von ihm lediglich organschaftlich vertretene Gesellschaft verzichten wollte, ist der Erklärung von 26.06.2010 nicht zu entnehmen.

Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass die in dem Darlehensvertrag vom 07.03.2011 (K 3; Bl. 12) vereinbarte Fälligkeit des Rückzahlungsanspruches zum 31.10.2015 mit dem in der Erklärung vom 26.06.2010 genannten Zeitraum von fünf Jahren annähernd übereinstimmt. Es mag sogar angenommen werden, dass diese Übereinstimmung nicht zufällig, sondern dem Umstand geschuldet ist, dass Herr B... (auch wenn er formal an dem Abschluss des Darlehensvertrages vom 07.03.2011 persönlich gar nicht und rechtlich nur aufgrund seiner Organstellung als gesetzlicher Vertreter der Klägerin beteiligt war) sowohl am 26.06.2010 als auch am 07.03.2011 damit rechnete, dass die Beklagten vor dem 31.10.2015 zur Rückzahlung des weiteren Darlehens von 30.000,- € nicht in der Lage sein würden. Dies bedeutet allerdings nur, dass er bereit war, bei der Gestaltung der vertraglichen Beziehungen zu den Beklagten sowohl im Rahmen der ...straße 5 GbR als auch bei dem Darlehensvertrag vom 07.03.2011 auf die zu prognostizierende Liquiditätssituation der Beklagten Rücksicht zu nehmen. Ein Wille, Ansprüche aus Darlehen über einen Zeitraum von fünf Jahren nicht gelten zu machen oder die Darlehen - trotz im Übrigen vorliegender Voraussetzungen für eine Kündigung aus wichtigem Grund - nicht fällig zu stellen, kann dem nicht entnommen werden.

dd) Die danach infolge der wirksamen Kündigung vom 11.11.2011 fälligen Ansprüche auf Rückzahlung der Darlehen sind - soweit dies nicht durch die Klägerin selbst bereits im Rahmen ihrer Antragstellung mit Schriftsatz vom 16.08.2012 betreffend die Ratenzahlungen auf das Darlehen vom 15.09.2010 bis einschließlich derjenigen vom 13.08.2012 berücksichtigt worden ist - entgegen der Auffassung der Beklagten nicht durch Erfüllung im Sinne des § 362 BGB erloschen.

Den als solchen unstreitigen Überweisungen jeweils vom 26.10.2012 in Höhe von 11.142,86 € sowie zweimal 12.500,- € kann - unabhängig von dem zwischen den Parteien bestehenden Streit darüber, ob diese Zahlungen überhaupt auf die streitgegenständlichen Forderungen zu anzurechnen sind - (noch) nicht die Wirkung einer Erfüllung im Sinne des § 362 Abs. 1 BGB beigemessen werden, da es sich bei diesen Überweisungen um Zahlungen zur Abwendung der Zwangsvollstreckung handelte. Auf diesen Gesichtspunkt hat der Senat ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 13.02.2013 ausdrücklich hingewiesen.

Zahlungen, die zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus einem nur vorläufig vollstreckbaren Urteil geleistet werden, haben grundsätzlich nicht die Wirkung einer Erfüllung mit der Folge des Erlöschens der Forderung gemäß § 362 BGB (vgl. nur: BGH Urteil vom 24.06.1981 - IVa ZR 104/80 - Rn. 27; BGH Urteil vom 19.01.1983 - VIII ZR 315/81 - Rn. 8; OLG München Beschluss vom 14.06.2010 - 5 W 1464/10 - Rn. 8).

Die am 26.10.2012 erfolgten Überweisungen der Beklagten sind nach Erlass des vorläufig vollstreckbaren Urteils des Landgerichts vom 13.04.2012 erfolgt und nachdem die Klägerin aufgrund dieses Urteils im Wege der Sicherungsvollstreckung gemäß § 720 a ZPO am 04.07.2012 - dies ergibt sich aus dem Beschluss des Amtsgerichts Potsdam vom 05.09.2012 (BB 34; Bl. 303) - einen Pfändungsbeschluss erwirkt hatte. Parallel dazu verfolgten die Beklagten ihr Ziel der Klageabweisung mit ihrer am 12.06.2012 eingelegten und am 24.07.2012 begründeten Berufung weiter, mit der sie u.a. weiterhin die Auffassung vertreten haben, die Kündigung der Darlehensverträge vom 11.11.2011 sei unwirksam gewesen. Vor diesem Hintergrund können die Überweisungen vom 26.10.2012 nur als Zahlungen zur Abwendung der Zwangsvollstreckung verstanden werden, für die auch im konkreten Fall anzunehmen ist, dass die Beklagten nur unter dem Vorbehalt gezahlt haben, die Rückzahlung zu fordern, wenn der Senat die Kündigung entsprechend ihrer Auffassung als unwirksam erachten würde. Etwas anderes ergibt sich nicht etwa aus den jeweiligen Angaben zum Verwendungszweck auf den Sepa-Überweisungsträgern (BB 10 ff.; Bl. 263 ff.). Diese lauten: "auf titulierte Gesamtforderung zum Az. 1 O 433/11 f. C... kompl. Tilgung". Die Bezugnahme auf die Titulierung unter Angabe des gerichtlichen Aktenzeichens weist vielmehr sogar darauf hin, dass mit der Überweisung nicht etwa die Berechtigung der Forderung der Klägerin anerkannt werden, sondern in erster Linie der (vorläufigen) Titulierung Rechnung getragen werden sollte. Die Überweisungen vom 26.10.2011 unterscheiden sich schließlich von den bis zum 13.08.2012 erfolgten Zahlungen dadurch, dass es sich bei letzteren um Zahlungen handelte, die den im Vertrag vom 15.09.2010 vereinbarten Ratenzahlungen entsprachen und die deshalb unabhängig von der Wirksamkeit der Kündigung fällig waren. Die in dem Darlehensvertrag vom 07.03.2011 vereinbarten Ratenzahlungen betrafen demgegenüber zum einen nur die vereinbarten Zinsen und waren zum anderen erstmals am 31.12.2012 fällig.

Haben danach die Überweisungen vom 26.10.2012 nicht die Wirkung der Erfüllung der noch offenen Forderungen gemäß § 362 BGB, kommt es für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits auf den zwischen den Parteien geführten Streit darüber, ob die in den unstreitigen Gutschriften auf dem Konto der Klägerin liegenden Leistungen auf die streitgegenständlichen oder auf andere Forderungen zu verrechnen sind, nicht an. Dieser Streit ist vielmehr - sollte einer gerichtliche Klärung tatsächlich erforderlich sein - im Wege der Vollstreckungsgegenklage gemäß § 767 ZPO auszutragen, ohne dass die Beklagten dort Gefahr laufen, mit ihrem Erfüllungseinwand gemäß § 767 Abs. 2 ZPO präkludiert zu sein (vgl. dazu nur: OLG München aaO.).

d) Der Anspruch auf Verzugszinsen - insoweit im Umfang der zulässigen Klageerweiterung im Berufungsverfahren - folgt aus §§ 280 Abs. 2, 286, 288 Abs. 1 BGB. Der Anspruch auf vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten ist ebenfalls aus §§ 280 Abs. 2, 286 BGB begründet.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst, da die Sache weder grundsätzliche Bedeutung aufweist noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 ZPO).

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird im Hinblick auf die bereits vor Einlegung der Berufung am 14.06.2012 erfolgten Zahlungen auf bis 40.000,- € festgesetzt.

Rechtsgebiet§ 242 BGB § 314 BGB § 488 Abs. 1 BGB § 490 BGB