16.05.2013 · IWW-Abrufnummer 131321
Landgericht Hagen: Beschluss vom 08.04.2009 – 7 S 104/08
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Landgericht Hagen
7 S 104/08
Tenor:Die Berufung des Klägers gegen das am 20.11.2008 verkündete Urteil des Amtsgerichts Schwelm - 22 C 19/05 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens .
Der Wert des Streitgegenstandes für die Berufungsinstanz wird auf 4.500,00 EUR festgesetzt.
G r ü n d e
Die Berufung des Klägers ist nicht begründet und kann aufgrund eines einstimmigen Beschlusses gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen werden.
I.
Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg, so dass die Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 Ziffer 1 ZPO vorliegen. Insoweit kann zwecks Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf den Beschluss der Kammer vom 16.02.2009 Bezug genommen, in dem die Kammer ausführlich die fehlende Erfolgsaussicht der Berufung begründet hat.
Erhebliche Einwände sind dagegen von dem Kläger innerhalb der eingeräumten Stellungnahmefrist nicht vorgebracht worden.
1.
Entgegen der Auffassung des Berufungsführers hat die Kammer - wie sich dem Hinweisbeschluss vom 16.02.2009 entnehmen lässt - sein Verhalten durchaus als grob fahrlässig angesehen, so dass die schuldhafte Herbeiführung des streitgegenständlichen Versicherungsfalls dazu führt, dass der beklagte Versicherer nach § 61 VVG a. F. von seiner Verpflichtung zur Leistung frei, die Klage des Berufungsführers mithin abzuweisen gewesen ist.
Der Kläger hat sein Motorrad im Ergebnis ohne ausreichende Sicherung abgestellt. Dies begründet den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit (vgl. OLG Hamburg, NJW 1953, 1517, 1518; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl. 2009, § 14 StVO, Rdn. 20; § 38a StVZO, Rdn. 3). Er hat weder das Lenkungsschloss betätigt noch dafür gesorgt, dass die Garage, in der sich das Fahrzeug regelmäßig auch über Nacht befand, unter einbruchshemmenden Gesichtspunkten gesichert wurde. Dem Kläger war bekannt, dass das Garagentor ohne Schlüssel zu öffnen war. Aufgrund dieses Umstandes war dem Kläger bereits im Jahre 2001 ein Motorrad aus derselben Garage entwendet worden. Der Kläger hat trotzdem weder Vorkehrungen getroffen, die Sicherungseinrichtungen des Tores zu verstärken, noch hat er - was nahegelegen hätte - das Motorrad durch das bauseitig vorgesehene Lenkungsschloss gesichert. Dies ist umso gravierender, als das Fahrzeug ohne Zündschlüssel gestartet und damit in den Verkehr gebracht werden konnte, ohne dass es erforderlich gewesen wäre, den Zündmechanismus zu überbrücken.
2.
Auch hinsichtlich der ebenfalls zu einer Leistungsfreiheit der Beklagten führenden Gefahrerhöhung im Sinne des § 23 VVG vermögen die Einwendungen des Klägers mit dessen Schriftsatz vom 26.03.2009 nicht zu überzeugen.
Ein Widerspruch der im Beschluss der Kammer vom 16.02.2009 ausgeführten Auffassung mit der Rechtsprechung des OLG Hamm (VersR 19964, 1010) besteht schon nach dem klägerischen Vorbringen nicht, bezieht sich die genannte Entscheidung auf einen Sachverhalt, in dem ein Lenkradschloss durch § 38 a StVZO erst nach Vertragsbeginn vorgeschrieben worden ist. Im Übrigen hat der Senat ausdrücklich ausgeführt, dass bei Fehlen einer solchen Sicherungsmaßnahme eine Gefahrerhöhung im Sinne von § 23 VVG vorliegt.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von dem Kläger zitierten Kommentierung bei Prölls/Martin, VVG, 27. Aufl. 2004, § 23, Rdn. 29.
3.
Im übrigen verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen zu §§ 23, 25 VVG in dem Hinweisbeschluss vom 16.02.2009.
II.
Der Gesetzgeber hat die Anwendung des § 522 Abs. 2 ZPO auch nicht davon abhängig gemacht, dass die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Maßgeblich ist allein die Prognose, ob das Berufungsvorbringen in der Berufungsbegründung einschließlich etwa geltend gemachter zulässiger neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel der Berufung auch auf Grund einer mündlichen Verhandlung der Berufung nicht zum Erfolg verhelfen kann. Zudem ist die Erforderlichkeit einer offensichtlichen Unbegründetheit der Berufung als Voraussetzung für die Zurückweisung nicht notwendig, so dass die Zurückweisung der Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO nicht auf Fälle beschränkt ist, in denen die fehlende Erfolgsaussicht besonders deutlich ins Auge springt (vgl.: OLG Rostock NJW 2003,1676 (1677); OLG Celle NJW 2002, 2400 (2401) und NJW 2002, 2800; OLG Köln JMBl NRW 2004,8 ; vgl. auch : BVerfG NJW 2003, 281 ).
Auch die Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 Ziffer 2 und 3 ZPO sind gegeben, denn die Rechtssache hat weder grundsätzlich Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts eine tatsächliche Entscheidung in der Sache.
Damit kann die Kammer also gemäß § 522 Abs. 2 ZPO entscheiden und die Berufung durch einstimmigen Beschluss - wie geschehen - zurückweisen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.