28.05.2013 · IWW-Abrufnummer 131638
Landgericht Bielefeld: Urteil vom 10.08.2012 – 15 O 109/12
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin kann die Vollstreckung der Antragsgegner gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht die Antragsgegner vor der Vollstreckung entsprechend Sicherheit leisten.
Tatbestand:
Die Gesellschafter der Antragstellerin, die Rechtsanwälte Dr. H. und Dr. G., bilden eine Anwaltsgemeinschaft mit derzeit neun weiteren Rechtsanwälten, die entweder bei der Antragstellerin angestellt sind (in Vollzeit oder Teilzeit) oder als freie Mitarbeiter tätig sind. Wie aus dem von der Antragstellerin verwendeten Briefkopf ersichtlich, firmiert die Antragstellerin als „Anwaltssozietät Dr. H., Dr. G. & Kollegen“; zur graphischen Ausgestaltung im einzelnen wird auf den mehrfach aktenkundigen Briefbogen (beispielsweise Bl. 1 d.A.) der Anwaltsgemeinschaft verwiesen. Die Kanzlei besteht seit 2001; ein Schwerpunkt ihrer Tätigkeit ist die Beratung und Vertretung von Unternehmen aus der Fitnessbranche. Die angesprochene graphische Gestaltung des Briefbogens verwendet die Kanzlei zu ihrer Kennzeichnung auch sonst, so auf einer Fußmatte vor dem Eingangsbereich der Kanzlei, auf den Seitentüren von vier Kanzleifahrzeugen, als Absenderkennung auf jeder von Mitarbeitern der Kanzlei versandten Email, auf in einer Stückzahl bis zu 1.000 verschickten Weihnachtsgrußkarten, auf ihrer Internetseite, auf Kleinwerbeträgern und auf „Seminarordnern“ mit Unterlagen für vom Gesellschafter Dr. H. abgehaltenen Seminaren/Vorträgen. Zu den näheren Einzelheiten wird dazu auf Anlagen Ast 17 – 25 verwiesen; im Unterschied zur Aufmachung des aktenkundigen Briefbogens befinden sich der Name der Kanzlei und ein Logo in weißer Schrift auf einem schwarzen „Balken“.
Bei der Antragsgegnerin zu 1) handelt es sich um eine seit Mitte des Jahres 2012 bestehende Anwaltskanzlei, die sich Dr. X., I. & Kollegen, Rechtsanwaltssozietät, nennt und unter dem gleichfalls aktenkundigen Briefbogen (beispielsweise Bl. 63 d.A.) auftritt. Gesellschafter der Antragsgegnerin zu 1) sind Rechtsanwalt Dr. X. und Rechtsanwältin I.. Dr. X. ist seit dem 28.09.2010 als Rechtsanwalt zugelassen und war – vor Errichtung der Antragsgegnerin zu 1) – rund eineinhalb Jahre bei der Antragstellerin freiberuflich tätig (bis Ende März 2012). Frau I. ist seit dem 01.06.2010 als Rechtsanwältin zugelassen und war bei der Antragstellerin von Juni 2010 bis zum 10.04.2012 angestellt. Die Zulassung des Antragsgegners zu 2) zur Rechtsanwaltschaft besteht bereits seit dem 20.12.2000. Im Zeitraum Juni 2010 bis Mai 2012 war er freier Mitarbeiter der Antragstellerin, seit Gründung der Antragsgegnerin zu 1) ist er dort als freier Mitarbeiter tätig. Hauptberuflich ist der Antragsgegner zu 2) beim F. Versicherungsdienst GmbH in E. beschäftigt. Im Zuge der Zulassung zur Anwaltschaft hat die F. Versicherungsdienst GmbH dem Antragsgegner zu 2) eine Freistellungsbescheinigung erteilt. Diese Bescheinigung (Kopie Bl. 88 d.A.) enthält das Einverständnis der F. GmbH damit, dass der Antragsgegner zu 2) „neben seiner Tätigkeit als Angestellter eine Anwaltspraxis ausübt bzw. als freier Mitarbeiter in einer Anwaltspraxis tätig ist“. Darüber hinaus wird unwiderruflich das Einverständnis dahin erteilt, „dass er auch während der Dienststunden zur Wahrnehmung etwaiger Termine und Besprechungen jederzeit freigestellt wird, ohne im Einzelfall eine Erlaubnis hierfür einholen zu müssen, selbst wenn etwaige für uns als Arbeitgeber wahrzunehmende Termine mit den in seiner Anwaltspraxis anstehenden Terminen kollidieren“. Nach unwidersprochen gebliebener Darstellung der Antragstellerin bearbeitete der Antragsgegner zu 2) während seiner freien Mitarbeit für die Antragstellerin fünf Akten; einen Gerichtstermin nahm er in der Zeit nicht wahr. Die Antragsgegnerin zu 3) ist seit dem 12.10.2010 als Rechtsanwältin zugelassen; anders als die Gesellschafter der Antragsgegnerin zu 1) und der Antragsgegner zu 2) ist sie nicht bei der Antragstellerin tätig gewesen. Sie geht bei der N. Service GmbH in W. einer Vollzeitbeschäftigung nach und verfügt über eine Freistellungserklärung ihres Arbeitsgebers vom 30.11.2011 (Kopie Bl. 87 d.A.), die sinngemäß denselben Inhalt hat wie die Freistellungsbescheinigung des Antragsgegners zu 2). Ebenso wie der Antragsgegner zu 2) ist sie als freie Mitarbeiterin bei der Antragsgegnerin zu 1) tätig, im Briefbogen dadurch gekennzeichnet, dass sich bei den Namen der Antragsgegner zu 2) und 3) ein Sternchen befindet, das unten auf der Seite dahin aufgelöst wird, dass das Sternchen bedeutet: „Freie Mitarbeiter“.Nach ihrer Gründung ließ die Antragsgegnerin zu 1) eine Werbebroschüre (vorliegend hier als Teil der Anlage AGG 1, dort als Anlage AGG 5 zur Schutzschrift) erstellen, die sie Anfang Juli 2012 mit einem Anschreiben auf ihrem Briefbogen an Unternehmen der Fitnessbranche verschickte, so auch an Betreiber von Fitness-Clubs in Hamburg, die (bislang) Mandanten der Antragstellerin sind. Als die Antragstellerin davon erfuhr, nahm sie am Inhalt der Broschüre Anstoß und reichte deswegen ohne vorherige Abmahnung beim LG Bielefeld einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ein. Jenes Verfahren, gleichfalls anhängig gewesen bei der erkennenden Kammer, ist in der mündlichen Verhandlung vom 31.07.2012 durch Anerkenntnisurteil gegenüber der Antragsgegnerin zu 1) und ihre dort mit in Anspruch genommenen Gesellschafter erledigt worden (15 O 104/12 LG Bielefeld). Im übrigen ließ die Antragstellerin die Antragsgegnerin zu 1) mit anwaltlichem Schreiben vom 13.07.2012 (Anlage Ast 9) wegen Kennzeichen- und Namensverletzung sowie wegen Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht abmahnen. Der Aufforderung, bis zum 20.07.2012 eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, die insbesondere eine Unterlassungsverpflichtung im Sinne des nachfolgend noch wiederzugebenden Antrags zu 3) umfassen sollte, kam die Antragsgegnerin zu 1) jedoch nicht nach.Daraufhin richtete die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 23.07.2012 einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung an das Landgericht Hamburg, Kammer für Handelssachen, mit dem Ziel, den Antragsgegnern untersagen zu lassen, zur Kennzeichnung der Dienstleistungen einer Anwaltskanzlei das nachfolgende Kennzeichen zu verwenden:
Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.
Zur Begründung des Antrages (Anlage AGG 2) bezog sich die Antragstellerin auf eine aus ihrer Sicht bestehende Verwechslungsgefahr nach §§ 5, 15 MarkenG zwischen der von ihr, der Antragstellerin, für ihr Anwaltsbüro verwendeten Kennzeichnung und der von der Antragsgegnerin zu 1) verwendeten Kennzeichnung. Den an das LG Hamburg gerichteten Antrag nahm die Antragstellerin jedoch wieder zurück, bevor dort eine Entscheidung getroffen wurde.
Mit dem vorliegenden, am 31.07.2012 bei Gericht eingegangen Antrag verfolgt die Antragstellerin gegenüber den Antragsgegnern Unterlassungsansprüche wegen der Bezeichnung/Kennzeichnung der von ihnen gegründeten Anwaltsgemeinschaft weiter. Der Antrag richtet sich im wesentlichen gegen den Zusatz „& Kollegen“, ferner gegen das „Logo“ der Antragsgegnerin zu 1).Die Antragstellerin meint, dass in der Bezeichnung „Dr. X., I. & Kollegen“ eine irreführende Werbung im Sinne von §§ 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, 3; 5a Abs. 1, 2 UWG liege, weil vorgegaukelt werde, es seien mindestens vier aktiv tätige Rechtsanwälte in anwaltsüblichen Maße erreichbar/verfügbar. Der vermittelte Eindruck sei aber falsch (demgemäß: Irreführung über Verfügbarkeit der Anwälte und Größe der Praxis); dazu behauptet die Antragstellerin: In vollem Umfang tätig sei allein Rechtsanwalt Dr. X.; die Gesellschafterin Rechtsanwältin I. sei ebenso wie die Antragsgegner zu 2) und 3) nur wenige Stunden pro Woche tätig. Darüber hinaus steht die Antragstellerin auf dem Standpunkt, dass auch ein Verstoß gegen § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 UWG vorliege, weil zwar die Bezeichnung „Rechtsanwaltssozietät“ verwendet werde, mit einem – zu klein geratenen – Sternchenhinweis aber auf die Stellung der Antragsgegner zu 2) und 3) als freie Mitarbeiter hingewiesen werde, die demnach keine Sozien sein wollten. Damit vertrage es sich nicht, durch „& Kollegen“ damit werben zu lassen, dass eine sozietätsmäßige Verbindung bestehe. Zum Antrag zu 3), den sie nur auf wettbewerbsrechtliche Ansprüche st ützt, macht die Antragstellerin geltend: In der Gestaltung des Briefbogens lehne sich die Antragsgegnerin zu 1) an die Gestaltung des Briefbogens der Antragstellerin an. Das verstoße gegen Nr. 13 des Anhangs zu § 3 UWG sowie ferner gegen § 5 Abs. 2 UWG sowie gegen § 4 Nr. 9 a,b UWG, insbesondere auch im Zusammenhang mit der Versendung der angesprochenen Broschüre. Die Anlehnung an den Auftritt der Antragstellerin ergebe sich insbesondere aus folgenden Umständen: Zunächst bestehe ein nahezu identischer Gleichklang des Dreiklangs Dr. H., Dr. G. & Kollegen zu Dr. X., I. & Kollegen. Dazu komme die Übernahme des Gestaltungselements der Wiedergabe der Namen in identischer weißer Schrift auf einem schwarzen Balken. Ebenso wie die Antragstellerin verwende die Antragsgegnerin zu 1) dazu noch ein heller abgesetztes „Ergänzungslogo“ in quadratischer Form. Auch im übrigen – Aufführen der anwaltlichen Mitarbeiter am rechten Rand untereinander, Aufbau von Internet- und Email-Adresse, Mitteilung von drei Bankverbindungen – nähere sich die Antragsgegnerin an die Gestaltung des Briefbogens der Antragstellerin „bemerkenswert“ an.
Die Antragstellerin beantragt,
im Wege der einstweiligen Verfügung es den Antragsgegnern bei Androhung der gesetzlich vorgesehenen Ordnungsmittel aufzugeben, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs und zur Kennzeichnung der Dienstleistungen einer Anwaltskanzlei unter der Bezeichnung
1.)„Dr. X., I. & Kollegen“ und/oder2.) s„Dr. X., I. & Kollegen Rechtsanwaltssozietät“aufzutreten und/oder3.)
das nachfolgende Kennzeichen zu verwenden:
Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.
Die Antragsgegner beantragen,
den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
Die Antragsgegnerin zu 1) ist der Auffassung, dass die gewählte Bezeichnung berufsrechtlich, aber auch wettbewerbsrechtlich, nicht zu beanstanden sei, und trägt dazu vor: Kurzbezeichnungen, bestehend aus zwei Namen mit dem Zusatz „& Kollegen“ seien auch bei freier Mitarbeiter der „Kollegen“ gängig und zulässig; die bei der gewählten Bezeichnung notwendige Anzahl von Berufsträgern (vier) sei vorhanden. Demgemäß werde über die Größe der Praxis nicht getäuscht. Die für die Zulassung zur Anwaltschaft trotz anderweitiger Berufstätigkeit erforderliche Verfügbarkeit der Antragsgegner zu 2) und 3) sei bei Erteilung der Zulassung geprüft und bejaht worden, was gegen eine Täuschung spreche. Die Freistellungsbescheinigungen belegten die hinreichende Verfügbarkeit; auf die tatsächliche Arbeitszeit, die von dem in der Gründungsphase noch nicht so hohen Mandatsaufkommen der Kanzlei abhänge, komme es insoweit nicht entscheidend an. Rechtsanwältin I. sei im übrigen inzwischen in Vollzeit in der Kanzlei tätig. Die Verwendung der Bezeichnung „Rechtsanwaltssozietät“ sei ohnehin nicht zu beanstanden, da zwei Sozien (Rechtsanwalt Dr. X. und Rechtsanwältin I.) nun einmal vorhanden seien. Eine Verwechslungsgefahr zwischen den von der Antragstellerin und der Antragsgegnerin zu 1) verwendeten Kennzeichnungen bestehe nicht; nicht nur die Namen, sondern auch die Gestaltungselemente unterschieden sich in hinreichender Weise.
Die Antragsgegner zu 2) und 3) beziehen sich auf das Vorbringen der Antragsgegnerin zu 1) und stehen im übrigen auf dem Standpunkt, nicht passivlegitimiert zu sein: Sie hätten keinen Einfluss auf die Gestaltung des Auftritts der Antragsgegnerin zu 1) und hätten auch nicht das Recht und die Pflicht, die Zulässigkeit des Auftritts zu prüfen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die von ihnen gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen verwiesen.
In der mündlichen Verhandlung vom 10.08.2012 ist die Antragstellerin darauf hingewiesen worden, dass Bedenken gegen das Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag zu 3) bestehen, nachdem ein auf das gleiche Rechtsschutzziel gerichteter an das LG Hamburg adressierter Antrag zurückgenommen worden ist.
Entscheidungsgründe:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung hat keinen Erfolg. Er ist teilweise unzulässig, im übrigen unbegründet. Dahinstehen kann dabei, ob die Antragsgegner zu 2) und 3) – neben der Antragsgegnerin zu 1) als Täter und/oder Teilnehmer einer unlauteren geschäftlichen Handlung hätten haften können, denn es fehlt von vorneherein an angreifbaren unlauteren Handlungen und damit am Verfügungsanspruch. Im einzelnen:
1 Anträge zu 1) und 2):Ziel des Antrags ist es, den Antragsgegnern den Auftritt unter der Bezeichnung „Dr. X., I. & Kollegen“ bzw. „Dr. X., I. & Kollegen Rechtsanwaltssozietät“ zu untersagen. Es kann auf sich beruhen, ob diese auf ein „Schlechthinverbot“ der gewählten Bezeichnungen gerichteten Anträge nicht ohnehin zu weit griffen, weil sie über die konkrete Verletzungsform hinausgingen. Denn die Antragstellerin kann den Antragsgegnern die gewählten Bezeichnungen in der konkreten Situation nicht verwehren:a)Berufsrechtlich ist die gewählte Bezeichnung zulässig. Sie besteht aus zwei Namen und dem Zusatz „& Kollegen“. Bereits nach allgemeinem Sprachgebrauch, insbesondere aber auch nach der Regelung des§ 10 Abs. 1 S. 3 BORA, erfordert dies jedenfalls vier Berufsträger (zugelassene Rechtsanwälte). Mit den Rechtsanwälten Dr. X., I., G. und K. genügt die Antragsgegnerin zu 1) diesen Anforderungen. Es ist nicht erforderlich, dass sämtliche vier Anwälte Sozien sind; nach § 8 S. 1 BORA gibt es auch Verbindungen zur gemeinschaftlichen Berufsausübung „in sonstiger Weise“, zu denen auch die freie Mitarbeit gehört (so ausdrücklich noch § 8 S. 1 BORA in der bis zum 28.02.2011 geltenden Fassung).Unbeschadet dessen, dass das Auftreten von Anwälten nach außen hin gerade auch durch die Gestaltung des Briefbogens Hinweise auf Größe/Bedeutung der Praxis und auf die Verfügbarkeit dort tätiger Anwälte gibt (was irreführend i.S.d.§§ 5, 5a UWG sein kann, wenn die Hinweise nicht dem tatsächlichen Zustand entsprechen), hält die Kammer dafür, dass bei Vorhandensein eines berufsrechtlich zulässigen Briefbogens eine Beanstandung aus wettbewerbsrechtlicher Sicht, insbesondere nach §§ 5, 5a UWG, nur in Ausnahmefällen in Betracht kommt, nämlich dann, wenn der durch den Briefbogen erweckte Anschein der Mitarbeiter weiterer Berufsträger falsch ist, weil die weiteren Mitarbeiter nur zum Schein aufgeführt sind. Das kann vorliegend nicht festgestellt werden: Was Rechtsanwältin I. angeht, ist sie unwiderlegt jedenfalls inzwischen in Vollzeit in der Praxis tätig („in der Regel jeden Wochentag anwesend“, so ihre eidesstattliche Versicherung vom 09.08.2012). Wegen der Antragsgegner zu 2) und 3), die als freie Mitarbeiter ausgewiesen sind, ist zwar zu bedenken, dass sie – unstreitig – einer anderweitigen Berufstätigkeit in Vollzeit nachgehen. Gleichwohl besteht eine Verfügbarkeit kraft der vorgelegten Freistellungsbescheinigungen; zureichende Anhaltspunkte dafür, dass sie von vorneherein davon nicht Gebrauch machen wollen, sich also nur zum Schein in den Briefbogen der Antragsgegnerin zu 1) haben aufnehmen lassen, sind aber nicht vorhanden. Unwiderlegt sind sie danach, so das Mandantenaufkommen es trägt, „verfügbar“. Das unterscheidet ihre Position von derjenigen des „Kollegen“, der in der dem Urteil des BGH vom 04.07.1991 (I ZR 2/91, GRUR 1991, 917 ff.) zugrunde liegenden Fallgestaltung nur auf Anfrage für eine bestimmte (Unternehmens-)Beratung zur Verfügung stand. Demgemäß kann offenbleiben, inwieweit die damaligen Grundsätze, die noch unter anderen berufsrechtlichen Voraussetzungen aufgestellt worden sind, noch in vollem Umfang fortbestehen.Darüber hinaus erscheint es der Kammer kein gangbarer Weg zu sein, Berufsanfängern, die sich zur gemeinschaftlichen Berufsausübung als Anwälte zusammentun, die Bezeichnung „& Kollegen“ erst zu gestatten, wenn bei jedem „Kollegen“ ein bestimmtes Maß der effektiven Tätigkeit (wieviele Stunden pro Woche?) erreicht ist. Zu berücksichtigen ist weiter, dass eine Verkehrserwartung dahin, dass alle auf dem Briefbogen einer Anwaltsgemeinschaft aufgeführten Anwälte „echte“ Sozien sind, nicht mehr besteht, wie § 8 BORA verdeutlicht und wie es das OLG München in der Entscheidung vom 18.01.2001 (29 U 2962/00, NJW-RR 2001, 1358 ff.) bereits ausgeführt hat.b)Anknüpfend daran ist auch die Zusatzbezeichnung „Rechtsanwaltssozietät“ entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht irreführend, weder nach§ 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, 3 UWG noch nach § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 UWG. Unbestritten ist eine – aus Rechtsanwalt Dr. X. und Rechtsanwältin I. gebildete – Gesellschaft bürgerlichen Rechts, damit eine Sozietät von Rechtsanwälten vorhanden. Wenn die Antragsgegnerin versucht, durch Kennzeichnung der Antragsgegner zu 2) und 3) mittels Sternchenhinweises als freie Mitarbeiter deren mögliche Haftung als sogenannte Scheinsozien zu vermeiden (anders als des die Antragstellerin tut, in deren Auflistung der tätigen Anwälte ebenfalls freie Mitarbeiter vorhanden sind, die aber nicht gekennzeichnet werden), ist das nicht zu beanstanden. Denn eine Pflicht zur Begründung einer Scheinsozietät besteht nicht. Nicht jede Benennung eines weiteren Rechtsanwalts im Briefbogen führt zwingend zu einer diesen Berufsträger in die Haftung einschließenden Außengesellschaft. Entscheidend ist vielmehr die konkrete Gestaltung des Außenauftritts im Einzelfall, etwa durch Briefbögen, Stempel und Kanzleischild. Hierbei ist es durchaus möglich, durch ausdrückliche Hinweise an die Rechtssuchenden, wie etwa die nach § 8 BORA zulässige Angabe des Anstellungsverhältnisses oder freien Mitarbeit, Transparenz zu schaffen und einen haftungsbegründenden Rechtsschein zu vermeiden (BVerfG, 1 BvR 144/09, Nichtannahmebeschluss vom 24.03.2009, Juris, RN 17).Ob der Sternchenhinweis hinreichend ist – nach Auffassung des Gerichts ist das der Fall – bedarf hier ebensowenig einer Entscheidung wie die Frage, ob es irreführend ist, wenn der Sternchenhinweis an anderer Stelle – im Internet – fehlen sollte (so die Behauptung der Antragstellerin). Denn über diese Fragen ist nach den hier zur Entscheidung gestellten Anträgen nicht zu entscheiden.
2 Antrag zu 3:a)Der Antrag ist bereits unzulässig, weil das Rechtsschutzinteresse fehlt. Denn die Antragstellerin hat bereits vor Einleitung dieses Verfahrens beim LG Hamburg einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mit identischem Rechtsschutzziel gestellt, den dort gestellten Antrag aber wieder zurückgenommen. Die Kammer legt insoweit die verbreitete Auffassung (vgl. etwa OLG Frankfurt GRUR 2005, 972; OLG Hamburg GRUR 2007, 614 ff.;OLG München, Beschluss vom 27.12.2010, BeckRS 2011, 03783; siehe auch Köhler/Bornkamm, 30. Aufl., § 12 UWG RN 3.16a) zugrunde, wonach ein zweites Gesuch um einstweiligen Rechtsschutz unzulässig ist, wenn seit dem ersten Gesuch keine Veränderungen eingetreten sind; so liegt es hier. Auf die Frage, ob die Rücknahme beim LG Hamburg auf einen entsprechenden Hinweis des Gerichts Bedenken gegen die Begründetheit des Antrags zurückgeht (so die Antragsgegner) oder nicht (so die Antragstellerin), kommt es dabei nicht entscheidend an. Der vorgenannte Grundsatz greift hier auch unbeschadet dessen ein, dass die Antragstellerin das Gesuch in Hamburg – nur – auf Markenrecht und den Antrag hier – nur – auf Wettbewerbsrecht gestützt hat. Inwieweit solche Eingrenzungen binden, kann offenbleiben; auch wenn in Rechnung gestellt wird, dass insoweit unterschiedliche Streitgegenstände vorliegen mögen (vgl. BGH GRUR 2009, 672 RN 57 – Ostsee-Post), folgt daraus nach hiesiger Auffassung keine andere Bewertung. Denn sonderschutzrechtliche Regelungen (beispielsweise gemäß Markenrecht) und lauterkeitsrechtliche Ansprüche (nach Wettbewerbsrecht) zum Verwechslungsschutz stehen in engem Zusammenhang; dem spezifischen Gegenstand der Kennzeichnungsrechte kommt insbesondere im Rahmen des § 5 Abs. 2 UWG eine tatbestandliche Begrenzungsfunktion zu (vgl. Bornkamm, GRUR 2011,1, 8; Ingerl/Rohnke, Markenrecht, 3. Aufl., § 2 RN 2). Die Antragstellerin wäre auch nicht gehindert gewesen, die wettbewerbsrechtlichen Aspekte, wenn sie sich davon mehr versprach, im Verfahren beim LG Hamburg „nachzuschieben“. An der örtlichen Zuständigkeit auch für wettbewerbsrechtliche Ansprüche bestand schon im Hinblick auf die Regelung des § 141 MarkenG kein Zweifel; im übrigen hätte die Antragstellerin den Gerichtsstand des § 14 Abs. 2 S. 1 UWG für sich in Anspruch nehmen können. Abgesehen davon zeigt ein Vergleich zwischen der Antragsschrift im Verfahren beim LG Hamburg (siehe Anlage AGG 2) mit der diesem Verfahren zugrunde liegenden Antragsschrift, dass die Begründung ohnehin weitgehend deckungsgleich ist. Letztendlich hat es sich bei der Rücknahme beim LG Hamburg um eine solche ohne triftigen Grund gehandelt; das steht dem Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag zu 3) im vorliegenden Verfahren entgegen.b)Der Antrag wäre aber auch unbegründet, wie nachfolgend ergänzend auszuführen ist. Denn ein Anspruch auf Unterlassung der Verwendung der angegriffenen Kennzeichnung besteht nicht. Dabei wird nicht verkannt, dass sich die Antragsgegnerin zu 1) bei der Gestaltung ihres Briefbogens sicherlich an die Gestaltung des Briefbogens der Antragstellerin angelehnt hat, was eine gewisse Verärgerung der Antragstellerin verständlich und nachvollziehbar macht; rechtlich angreifbar ist das Vorgehen der Antragsgegnerin zu 1) aber nicht. Insbesondere rechtfertigt sich kein „Schlechthinverbot“ der mit dem Antrag zu 3) angegriffenen Kennzeichnung:Ein Verstoß gegen Nr. 13 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG liegt nicht vor. Zweifelhaft ist schon, ob insoweit auf das Auftreten gegenüber Verbrauchern abgestellt werden kann; die Unternehmen aus der Fitnessbranche, innerhalb derer die Antragstellerin eine große Bekanntheit für sich reklamieren kann, sind keine Verbraucher. Unabhängig davon gilt: Zwar sind die von Antragstellerin und Antragsgegnerin zu 1) angebotenen anwaltlichen Dienstleistungen ähnlich. Es kann aber nicht festgestellt werden, dass die angegriffenen Gestaltung der Kennzeichnung mit der Absicht geschehen ist, über die betriebliche Herkunft der Dienstleistung zu täuschen. Denn zur Täuschung ist die Kennzeichnung letztlich schon deshalb nicht geeignet, weil eine hinreichende Unterscheidungskraft zum Auftreten der Antragstellerin schon dadurch vorhanden ist, dass es sich um andere Namen handelt. Namen sind nun einmal klassische unterscheidungskräftige Kennzeichnungsmittel (vgl. – zum Markenrecht – BGH GRUR 2008, 801 RN 13 f. – Hansen-Bau); darüber vermag auch der von der Antragstellerin bemühte „nahezu identische Gleichklang des Dreiklangs“ der doch recht unterschiedlichen Namen nicht hinwegzutäuschen. Im übrigen ist zu bedenken, dass die Antragstellerin jedenfalls auf ihren Briefbögen, auf ihrer anwaltlichen Visitenkarte sozusagen, einen schwarzen Balken (mit den darin enthaltenen Namen der namensgebenden Anwälte in weißer Schrift) gerade nicht verwendet, so dass auch die geltend gemachte Nachahmung des „schwarzen Balkens“ eher zurücktritt.Aus den vorstehenden Erwägungen ist zugleich abzuleiten, dass es an einer Verwechslungsgefahr im Sinne von § 5 Abs. 2 UWG ebenso fehlt, wie an einer vermeidbaren Herkunftstäuschung im Sinne von § 4 Nr. 9a UWG; die unterschiedlichen Namen als wesentlicher Bestandteil der Kennzeichnung stehen dem entgegen. Dass es bereits zu einer Verwechslung gekommen ist, hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht. In der eidesstattlichen Versicherung von Rechtsanwalt Dr. H. ist der Name des Studiobetreibers aus Bremen nicht offengelegt; wenn es sich um denselben handeln sollte, mit dem auch Rechtsanwältin I. telefoniert hat, hätte eine Verwechslung der beiden Anwaltskanzleien gerade nicht vorgelegen. Darüber hinaus würde eine Verwechslung auch nicht hinreichen, um daraus auf eine effektiv bestehende ernsthafte Verwechslungsgefahr schließen zu können. Die von der Antragstellerin zusätzlich angeführten „Anlehnungstatbestände“ im Briefbogen der Antragsgegnerin zu 1) (etwa: Aufführen der Namen der Anwälte an der rechten Seite untereinander; Gestaltung von Internet-/Emailadresse) führen zu keinem anderen Ergebnis, unbeschadet dessen, dass sie bei dem isoliert auf ein Verbot der Kennzeichnung abstellenden Antrag nicht unmittelbar entscheidungserheblich sind: Die Darstellung der Anwaltsnamen auf der rechten Seite untereinander auf dem Briefbogen ist – gerichtsbekannt – ein vielfach gebrauchtes Stilmittel. Die Internet- und Emailadressen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin zu 1) sind ohnehin wenig eingängig: www.kgfk.de sowie kanzlei@kgfk.de auf der einen Seite, www.rae-wfk.de sowie kanzlei@rae-wfk.de auf der anderen Seite.Schließlich beinhaltet die von der Antragsgegnerin zu 1) verwendete und mit dem Antrag zu 3) angegriffene Kennzeichnung auch keine Nachahmung, die eine unangemessene Rufausbeutung im Sinne von § 4 Nr. 9b UWG beinhaltet. Angesichts der anderen Namen erscheint es eher fernliegend, dass allein die Gestaltung des Logos auf den Anwaltsbriefbögen der Antragsgegnerin zu 1) die Gefahr einer Ausnutzung des Rufs der Antragstellerin mit sich bringt. Ob dies anderweitig geschehen ist, beispielsweise durch Versendung der Broschüren, steht hier nicht zur Entscheidung.
3 Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 6, 711 ZPO.