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18.09.2013 · IWW-Abrufnummer 132977

Amtsgericht Hagen: Urteil vom 24.04.2013 – 140 C 206/12

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Amtsgericht Hagen

140 C 206/12

Tenor:

Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Coburg vom 15.10.2012 (Geschäftsnummer: ########) wird aufrecht erhalten, soweit der Beklagte verurteilt worden ist an die Klägerin 4.815,81 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.09.2012 an die Klägerin zu zahlen. Im Übrigen wird der Vollstreckungsbescheid aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Der Beklagte trägt die weiteren Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid vom 15.10.2012 darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortsetzt werden.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Regressansprüche der Klägerin aus einem Unfall vom 25.02.2012 gegen 04:25 Uhr im Kreuzungsbereich Heinitzstraße/Eudard Müller Straße.

Am 24.05.2012 befuhr der Beklagte mit dem bei der Klägerin haftpflichtversicherten PKW der Marke VW Touran mit dem amtlichen Kennzeichen ######## die Heinitzstraße in Hagen. An der Kreuzung Heinitzstraße/Eduard Müller Straße beabsichtigte der Beklagte nach links in die Eduard Müller Straße abzubiegen. Dazu ordnete er sich auf der linken der beiden Linksabbiegerspuren ein. Die Linksabbiegerampel zeigte zu diesem Zeitpunkt rot. Auf der rechten Linksabbiegespur neben dem Beklagten stand der Zeuge P mit dem von ihm geführten Mercedes Benz, amtlichen Kennzeichen #######. Als die Lichtzeichenanlage auf Grün wechselte, setzten beide Fahrzeuge ihre Fahrt fort und bogen nach links ab. Während des Abbiegevorgangs geriet der Beklagte jedoch in die Fahrspur des Zeugen P, so dass es zu einer Kollision zwischen den beiden Fahrzeugen kam.

Der Beklagte verfügte zum Unfallzeitpunkt über keine gültige Fahrerlaubnis. Halter des vom Kläger benutzten PKWs war Herr J2, der Vater des Beifahrers des Beklagten, Herrn J.

Der Halter des vom Beklagten geschädigten PKWs ließ vorgerichtlich ein Schadensgutachtens des Ingenieurbüros F vom 27.02.2012 (Bl. 43 ff. d.A.) anfertigen. Dieses wies Reparaturkosten in Höhe von 3.708,96 € netto aus. Aufgrund einer eigenen Überprüfung der Klägerin regulierte diese Reparaturkosten in Höhe von 3.564,13 € netto. Des Weiteren regulierte die Klägerin die Kosten für die Erstellung des Schadensgutachtens in Höhe von 400,50 €, einen merkantilen Minderwert in Höhe von 400,00 €, Rechtsanwaltskosten in Höhe von 436,30 € sowie die allgemeine Unkostenpauschale in Höhe von 25,00 €.

Unter dem 15.10.2012 hat die Klägerin vor dem Amtsgericht Coburg (Geschäftsnummer: ########) einen Vollstreckungsbescheid gegen den Beklagten über 4.815,81 € erwirkt.

Die Klägerin beantragt,

den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Coburg vom 15.10.2012 (Geschäftsnummer ###########) aufrecht zu erhalten.

Der Beklagte beantragt,

den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Coburg aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, der Versicherungsnehmer der Beklagten, Herr J2, habe eine Obliegenheitsverletzung im versicherungsrechtlichen Sinne, die sich die Klägerin zurechnen lassen müsse, begangen, indem er die Autoschlüssel auf einer Theke im Flur seiner Wohnung liegen lassen habe und damit einen „Anreiz“ für seinen Sohn, Herrn J, und den Beklagten geschaffen habe, eine „Spritztour“ mit seinem PKW zu machen.

Der Beklagte macht weiterhin geltend, der durch die Klägerin regulierte Schaden sei „in keinster Weise“ angemessen. Das vorgerichtliche Sachverständigengutachten sei fehlerhaft. Im Schadensgutachten des Ingenieurbüros F werde der Austausch der beschädigten Türen kalkuliert. Dies sei jedoch nicht erforderlich gewesen. Das Ausbessern sowie Lackieren der Türen wäre zur Schadensbeseitigung ausreichend gewesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage hat im tenorierten Umfang Erfolg.

Der Klägerin steht gegenüber dem Beklagten ein Anspruch auf Zahlung von 4.815,81 € aus § 116 Abs. 1 VVG i.V.m. § 426 Abs. 1 BGB zu.

Durch das Verkehrsunfallereignis vom 25.02.2012 ist zwischen den Parteien ein Gesamtschuldverhältnis im Sinne von § 426 BGB zur Entstehung gelangt, da beide Parteien aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen gegenüber dem Eigentümer des unfallgeschädigten Fahrzeugs zur Ausgleichung der entstandenen Schäden verpflichtet waren.

Im Innenverhältnis der Gesamtschuldner haftet der Beklagte jedoch für den entstandenen Schaden zu allein. Denn die Klägerin ist ihm gegenüber gem. § 28 Abs. 2 S. 1 VVG leistungsfrei geworden, weil er seine Obliegenheiten aus D.1.3. AKB vorsätzlich verletzt hat, indem er den haftpflichtversicherten PKW ohne gültige Fahrerlaubnis benutzt. Soweit der Beklagte geltend macht, den Versicherungsnehmer der Klägerin treffe, Herrn J2, treffe ebenfalls eine Obliegenheitsverpflichtung, weil er den Autoschlüssel auf einer Theke in seiner Wohnung liegen lassen habe, so ist dieser Ansicht nicht zu folgen. Denn ohne besondere Anhaltspunkte dürfen die Eltern jugendlicher Kinder davon ausgehen, dass diese nicht ohne Erlaubnis ihren PKW benutzen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Kinder nicht über eine Fahrerlaubnis verfügen.

Die Beklagte kann nicht gegenüber der eingeklagten Forderung einwenden, die regulierten Reparaturkosten seien nicht angemessen. Denn insoweit steht der Klägerin gegenüber dem Beklagten ein Regulierungsermessen zu (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 31.08.2005, Az. 20 W 28/05, juris; Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl. 2010, AKB 2008 A.1.1. Rn. 20). Im Rahmen dieses Regulierungsermessens darf der Versicherer sich auch von wirtschaftlichen Erwägungen leiten lassen und selbst zweifelhafte Forderungen ausgleichen, um Zeit und Kosten zu sparen und einen Prozess zu vermeiden (LG Marburg, Urteil vom 10.01.2001, Az. 5 S 98/00, juris). An die getroffene Regulierungsentscheidung ist versicherte Person nur bei evident fehlerhaftem Regulierungsverhalten nicht gebunden (LG Düsseldorf, Urteil vom 27.06.2002, Az. 21 S 402/01, juris). Ein solches evident fehlerhaftes Regulierungsverhalten liegt lediglich vor, wenn eine objektiv unrichtige Regulierung auf grober Nachlässigkeit beruht (vgl. LG Marburg a.a.O.). Ein derartiges fehlerhaftes Regulierungsverhalten der Klägerin ist jedoch seitens des Beklagten nicht dargelegt worden. Alleine aus der Behauptung das vorgerichtliche Sachverständigengutachten sei übersetzt, weil es den Austausch der Türen nicht habe kalkulieren dürfen, folgte kein evident fehlerhaftes Regulierungsverhalten der Klägerin. Die Klägerin hat ihren Ermessenspielraum in nicht zu beanstandender Weise ausgeschöpft, indem sie nach einer eigenen Prüfung des vorgerichtlichen Schadensgutachtens entschieden hat, Reparaturkosten in Höhe von 3.564,13 € netto zu regulieren. Denn aufgrund des widerspruchsfreien Sachverständigengutachten des Ingenieurbüros F durfte die Klägerin, ohne dass ihr eine grobe Nachlässigkeit anzulasten war, davon ausgehen, dass zur Schadensbeseitigung ein Austausch, der Türen erforderlich war. Der Klägerin steht mithin gegenüber dem Beklagten ein Regressanspruch hinsichtlich der regulierten Reparaturkosten in Höhe von 3.564,13 €, hinsichtlich der regulierten Sachverständigenkosten in Höhe von 400,50 €, hinsichtlich des merkantilen Minderwerts in Höhe von 400,00 €, hinsichtlich der regulierten Rechtsanwaltskosten in Höhe von 436,30 € sowie hinsichtlich der allgemeinen Unkostenpauschale von 25,00 € zu.

Der Klägerin steht jedoch kein Anspruch auf Zahlung von vorgerichtlichen Mahnkosten in Höhe von 5,00 € aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 1 BGB zu. Die Beklagte hat bereits nicht dargelegt, dass sie den Beklagten überhaupt gemahnt hat.

Die Zinsausspruch folgt aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Vollstreckbarkeitsentscheidung folgt aus §§ 708 Nr. 11, 709 ZPO.