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13.07.2020 · Nachricht · Altersversorgung

Direktversicherung: Abtretung der künftigen Erlebensfallleistung

| Bei einer zur betrieblichen Altersversorgung abgeschlossenen Direktversicherung unterliegt die Abtretung des Anspruchs auf Auszahlung der Versicherungsleistung, der mit dem Eintritt des Versorgungsfalls fällig wird, nicht dem Verbot des § 2 Abs. 2 S. 4 BetrAVG. Das hat der BGH klargestellt und die Abtretung der künftigen Erlebensfallleistung für wirksam erachtet. |