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· Fachbeitrag · Berufsunfähigkeitsversicherung

Die dreijährige Verjährungsfrist gilt auch für vor 2008 geschlossene BU-Verträge

von Klaus-Jörg Diwo, Fachanwalt für Versicherungsrecht, Freiburg

| Die dreijährige Verjährungsfrist gilt auch für vor 2008 geschlossene Berufsunfähigkeitsverträge und umfasst das gesamte „Stammrecht“. Erfahren Sie, wie gravierend sich diese Aussage des OLG Stuttgart auswirkt. |

Die rechtlichen Rahmenbedingungen

Vor der Reform des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) galt eine fünfjährige Verjährungsfrist für personenversicherungsrechtliche Ansprüche, während alle übrigen Ansprüche in drei Jahren verjährten. Mit dem neuen VVG zum 1. Januar 2008 hat der Gesetzgeber

  • eine einheitliche Verjährungsfrist für alle Versicherungszweige von drei Jahren eingeführt und