· Fachbeitrag · Kfz-Versicherung
Keine Nutzungsausfallentschädigung für Spaß-Motorrad
| Der BGH hat jetzt bestätigt, was die Instanzgerichte seit langem so entscheiden: Nutzungsausfallentschädigung gibt es nur für Fahrzeuge, die im engeren Sinne „gebraucht“ und entsprechend genutzt werden. Ein nur nebenbei bei entsprechender Witterung gefahrenes Motorrad löst im Fall einer Unfallbeschädigung keinen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung aus. |
PRAXISHINWEIS | Der BGH-Beschluss vom 13. Dezember 2011, Az. VI ZA 40/11; Abruf-Nr. 120198) lässt sich verallgemeinern auf „das Cabrio nebenbei“, auf den Oldtimer oder das Quad. Nur, wenn so ein Fahrzeug nicht als Freizeitgefährt dient, sondern nachweislich das wesentliche Verkehrsmittel ist, ist ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung durchsetzbar. |
Quelle: Ausgabe 05 / 2012 | Seite 4 | ID 31676980