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28.07.2020 · Nachricht · Kfz-Versicherung

Keine Pflicht zur Inanspruchnahme von Kasko oder Kredit

| Braucht der unfallgegnerische Haftpflichtversicherer viel Zeit, um die Haftungslage zu klären, und hat der Geschädigte ihn im Sinne der Warnpflicht informiert, dass er die Schadenbeseitigung nicht vorfinanzieren kann, muss der Versicherer den Ausfallschaden (hier 105 Tage) tragen. Der Geschädigte muss nicht zur Entlastung des Unfallgegners seine Vollkasko in Anspruch nehmen. Kredit muss er nur im Ausnahmefall aufnehmen, nämlich wenn die Rückzahlungsraten ihn nicht über seine wirtschaftlichen Verhältnisse belasten. So hat es das OLG Brandenburg entschieden. |