30.01.2018 · Nachricht · Kfz-Versicherung
Streitfall Verbringungskosten: Kasko-Versicherer muss zahlen
| Bei Kaskoschäden kommt es für die Erstattung der Verbringungskosten zur Lackierung darauf an, was Versicherungsnehmer und Versicherer im Kaskovertrag vereinbart haben. Steht dort nichts zu den Verbringungskosten, gehören sie zu den „erforderlichen Kosten der Wiederherstellung“. Das gilt auch, wenn die Verbringungskosten nicht marktüblich und marktfremd überhöht sind, so das AG Fürth (Urteil vom 14.09.2017, Az. 340 C 1325/17, Abruf-Nr. 197672 ; Urteil vom 07.11.2017, Az. 310 C 1324/17, Abruf-Nr. 197651 , eingesandt von Rechtsanwältin Stefanie Helzel, Nürnberg). |
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