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· Fachbeitrag · Kfz-Versicherung

Vertretbare Falschbeantwortung zum Erwerbspreis

| Gibt der Versicherungsnehmer im Schadensformular statt des Nettokaufpreises den vollen Kaufpreis nebst Anmeldungs- und Überführungskosten für sein Fahrzeug an, ist dies keine Obliegenheitsverletzung, durch die der Versicherer leistungsfrei wird. |

 

Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer darf unter dem Wort Erwerbspreis etwas anderes verstehen als den Nettokaufpreis, weil letzterer selbst ein feststehender Begriff ist. Die Frage im Fragebogen des Versicherers „Zu welchem Preis wurde das Fahrzeug von Ihnen erworben?“ ist nicht so gefasst, dass für den durchschnittlichen um Verständnis bemühten Versicherungsnehmer eindeutig nur nach dem „reinen“ Kaufpreis gefragt werden sollte, entschied das Kammergericht Berlin (Beschluss vom 8.6.2010, Az: 6 U 64/09; Abruf-Nr. 110641).

Quelle: Ausgabe 07 / 2011 | Seite 3 | ID 27727710