· Fachbeitrag · Kfz-Versicherung
Wer kein Geld hat, darf Zusage des Versicherers abwarten
| Kann der Geschädigte nicht aus eigenen Mitteln und ohne Einschränkung der Lebensführung die Reparatur für sein Fahrzeug bezahlen, darf er die Zahlungszusage des Versicherers abwarten. Voraussetzung ist aber, dass der Geschädigte den Schädiger bzw. dessen Versicherer vor dem erhöhten Ausfallschaden gewarnt hat. Das hat das AG Duisburg-Ruhrort entschieden. |
Das Fahrzeug war nach dem Unfall nicht mehr verkehrssicher und universell fahrbereit. Der Gutachter hatte es für „bedingt fahrfähig bis zur Werkstatt“ gehalten. Der Schaden betrug etwa 1.800 Euro. Diesen Betrag gaben die Mittel der Geschädigten nicht her (AG Duisburg-Ruhrort, Urteil vom 22.2.2016, Az. 32 C 100/15, Abruf-Nr. 185292).
Quelle: Ausgabe 08 / 2016 | Seite 1 | ID 44048925