· Fachbeitrag · Krankenversicherung
Honorarärzte - keine Wahlleistungsabrechnung
von Marc O. Melzer, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht, Sozial-recht und Versicherungsrecht und Rechtsreferendarin Carina Krautstrunk
| Honorarärzte dürfen gegenüber Patienten nicht privat abrechnen, weil sie keine festangestellten Klinikärzte sind. Das hat der BGH klargestellt. |
Abschließende Regelung des liquidationsberechtigten Kreises
Die Wahlleistungen in § 17 Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) sind relevant für privat versicherte Patienten sowie für gesetzlich versicherte Patienten, die Leistungen über die allgemeinen Krankenhausleistungen hinaus wünschen. § 17 Abs. 3 S. 1 KHEntgG legt den Kreis der liquidationsberechtigten Wahlärzte abschließend fest: Die liquidationsberechtigten angestellten oder verbeamteten Ärzte des Krankenhauses (interne Leistungskette). Diese liquidationsberechtigten Ärzte können Leistungen von Ärzten und ärztlich geleiteten Einrichtungen veranlassen (externe Leistungskette).
Honorararzt ist kein Teil der internen Leistungskette
Ist ein Honorararzt nicht fest angestellt, gehört er nicht zum Kreis der festen Mitarbeiter des Krankenhauses. Er erbringt auf freiberuflicher Basis für das Krankenhaus ärztliche Leistungen und erhält im Gegenzug ein frei vereinbartes, von der GOÄ unabhängiges Honorar. Er ist damit auch grundsätzlich nicht zur Eigenliquidation gegenüber dem Patienten berechtigt.
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