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Hochwasser: So beteiligen Geschädigte das Finanzamt an den Kosten
| Durch die Hochwasserkatastrophe im Juni 2013 stehen zigtausende Bundesbürger vor dem finanziellen Ruin. Mobiliar, Kleidung, technische Geräte und Autos sind zerstört worden. Der Staat hilft auf zwei Ebenen: durch Finanzhilfen und dadurch, dass Geschädigte ihre Wiederaufbau- und Wiederbeschaffungskosten steuermindernd geltend machen können. Erfahren Sie als Berater (und hoffentlich nicht als Geschädigter), was alles geht. |
Checkliste zu steuerlichen Sofortmaßnahmen
Die sechs wichtigsten steuerlichen Sofortmaßnahmen sind:
Checkliste / Steuerliche Sofortmaßnahmen für Hochwassergeschädigte | ||
Fragestellung | Handlungsempfehlung | Erläuterungen |
Sind aktuell Steuern fällig? | Stundung beantragen | Für Steuerschulden, die bereits fällig sind oder bis zum 30. September 2013 entstehen, kann Stundung beantragt werden. Es genügt, die Lage zu schildern und Fotos der Schäden beizufügen. Das Finanzamt soll solche Anträge großzügig behandeln, selbst wenn die Schadenshöhe nicht feststeht. Stundungszinsen fallen nicht an. |
Sind in Kürze ESt-Vorauszahlungen fällig, für die die Mittel fehlen? | Antrag auf Herabsetzung der ESt-Vorauszahlungen 2013 stellen | Alternativ oder zusätzlich zur Stundung kann die Herabsetzung der laufenden Einkommensteuer-Vorauszahlungen beantragt werden. |
Sind Vollstreckungsmaßnahmen angeordnet? | Antrag auf Einstellung der Vollstreckungsmaßnahmen stellen | Hat sich ein Vollstreckungsbeamter wegen rückständiger Steuern angekündigt, sollte er auf die Situation durch das Hochwasser hingewiesen werden. Vollstreckungsmaßnahmen werden dann ebenfalls bis zum 30. September 2013 ausgesetzt. Weitere Säumniszuschläge fallen in dieser Zeit nicht an. |
Sind außergewöhnliche Belastungen abziehbar? | Freibetrag auf Lohnsteuerkarte beantragen | Die Frage ist nicht pauschal beantwortbar. Zum einen gibt es diese Steuervergünstigung nicht für jede Schadensbehebung und zum anderen muss erst die Hürde der zumutbaren Eigenbelastung nach § 33 Abs. 3 EStG genommen werden. Zudem verweigert die Finanzverwaltung möglicherweise den Abzug außergewöhnlicher Belastungen, wenn ein Geschädigter keine Versicherung gegen Hochwasserschäden abgeschlossen hat. |
Steueranrechnung nach § 35a EStG möglich? | Freibetrag auf Lohnsteuerkarte beantragen | In der Lohnsteuerkarte darf als Freibetrag das Vierfache des Anrechnungsbetrags eingetragen werden. Beispiel: Steueranrechnung 500 Euro = Freibetrag 2.000 Euro. |
Sind die Schäden sehr hoch? | Nachweise sammeln | Um nicht in Nachweisschwierigkeiten zu kommen, sollten Versicherungsprotokolle und Fotos sorgfältig für eventuelle Rückfragen des Finanzamts aufbewahrt werden. |
Diese Aufwendungen sind steuerlich begünstigt
Wiederbeschaffungskosten und Reparaturen sind beim Hochwasser als außergewöhnliche Belastung abziehbar, wenn es sich um Schäden an existenziell notwendigen Gegenständen handelt. Existenziell notwendig sind vor allem Wohnung oder Haus, Möbel, Hausrat und Kleidung.
Keine außergewöhnliche Belastung kommt dagegen für Reparaturen oder den Neukauf von Luxusgegenständen, an Außenanlagen, Garagen oder den Pkw in Betracht (FG München, Urteil vom 31.5.1999, Az. 13 K 4105/97).
PRAXISHINWEIS | Beim Pkw sollten vom Hochwasser Geschädigte ihr Veto einlegen und detailliert begründen,
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Umgang mit Problemfällen
Nicht immer wird das Finanzamt Kosten der Wiederbeschaffung bzw. Schadensbeseitigung ohne Weiteres als außergewöhnliche Belastung anerkennen wollen oder werden sich anerkannte Kosten auch effektiv steuermindernd auswirken. Das passiert in folgenden Fällen:
Fehlende Versicherung
Der Abzug als außergewöhnliche Belastung setzt voraus, dass der Geschädigte eine Gebäude- und Hausratversicherung abgeschlossen hat. Doch es gibt eine Ausnahme. Die greift, wenn keine Möglichkeit bestanden hat, eine „allgemein zugängliche“ und übliche Versicherung gegen Hochwasser abzuschließen (BFH, Urteil vom 26.6.2003, Az. III R 36/01; Abruf-Nr. 032685).
„Allgemein zugänglich“ ist eine Versicherung nach Ansicht des FG Köln (Urteil vom 20.11.2000, Az. 1 K 4490/00), wenn
- nahezu alle Versicherungsgesellschaften die Absicherung gegen Hochwasser anbieten,
- keine Beschränkung der Versicherungsmöglichkeit auf einen bestimmten Personenkreis besteht und
- die Versicherungsbeiträge der Höhe nach erschwinglich sind.
PRAXISHINWEIS | Die Finanzverwaltung hält in ihren aktuellen Hochwasser-Erlassen noch an den geschilderten Grundsätzen zur Versicherungspflicht fest (unter anderem Bayerisches Staatsministerium der Finanzen vom 3.6.2013, Az. 37 - S 1915 - 009 - 19850/13; Tz4.5 mit Hinweis auf R 33.2 EStR; Abruf-Nr. 131937). Beim Elbe-Hochwasser war man davon aber abgerückt, um unbillige Härten zu vermeiden. Die Versicherungsmöglichkeit wurde also nicht geprüft. Ob das auch 2013 gilt, wird das BMF wohl noch bekanntgeben. |
2. Zumutbare (Eigen-)Belastung
Selbst wenn das Finanzamt außergewöhnliche Belastungen zum Abzug zulässt, muss der Geschädigte einkalkulieren, dass nicht die gesamten Kosten zu einer Steuerminderung führen. Denn das Finanzamt ermittelt je nach Höhe der Einkünfte und dem Familienstand eine zumutbare Eigen-(Belastung) und lässt nur den übersteigenden Betrag zum Abzug zu (§ 33 Abs. 3 EStG).
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Beispiel 1: Eine ledige Steuerzahlerin mit einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 80.000 Euro hat nach Abzug von Versicherungsleistungen außergewöhnliche Belastungen durch das Hochwasser in Höhe von 4.000 Euro. Beispiel 2: Ein Rentnerehepaar mit einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 19.000 Euro muss nach Abzug der Versicherungsleistungen 15.000 Euro in die Sanierung ihres Eigenheims stecken.
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Steueranrechnung nach § 35a EStG prüfen
In der Checkliste oben ist es schon kurz erwähnt: Entstehen aufgrund des Hochwassers Ausgaben für Handwerker im Eigenheim oder im gemieteten Haushalt (Handwerker, Reinigungsfirma) und bekommt der Geschädigte dafür weder eine Versicherungsleistung noch sind seine Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung abziehbar, winkt auf Antrag eine Steueranrechnung nach § 35a EStG. Voraussetzung: Der Geschädigte hat entsprechende Rechnungen und die Rechnungssumme nicht bar bezahlt.
Die Steueranrechnung (= Abzug von der Steuerschuld) beträgt bei
- Handwerkerleistungen: 20 Prozent der Arbeitsleistung, maximal 1.200 Euro im Jahr und
- Haushaltsnahen Dienstleistungen: 20 Prozent der Arbeitsleistung, maximal 4.000 Euro pro Jahr.
PRAXISHINWEIS | Eine Steueranrechnung kommt auch für den Teil der Handwerker- oder Dienstleisterkosten in Betracht, der die zumutbare Eigenbelastung darstellt und sich nicht als außergewöhnliche Belastung steuerlich ausgewirkt hat (BMF, Schreiben vom 15.2.2010, Az. IV C 4 - S 2296-b/07/0003; Abruf-Nr. 100729). |
Wie wirken sich erhaltene Soforthilfen steuerlich aus?
Erhaltene Soforthilfen müssen nicht versteuert werden. Weil im Einkommensteuerrecht aber das Prinzip der Besteuerung nach der persönlichen Leistungsfähigkeit gilt, sind Einmalzahlungen von der ermittelten außergewöhnlichen Belastung vor Abzug der zumutbaren Eigenbelastung abzuziehen.
Steuerliche Erleichterungen für Unternehmer
Auch hochwassergeschädigte Unternehmen können Steuererleichterungen in Anspruch nehmen. Drei Dinge sind vor allem erwähnenswert:
Verlust von Buchhaltungsunterlagen
Haben Unternehmer im Hochwasser sämtliche aufbewahrte Geschäftsunterlagen verloren, sollen sie so behandelt werden, als hätten sie die Belege noch. Bei Betriebsprüfungen sollen der Betriebsausgaben- und Vorsteuerabzug nicht gekürzt werden.
PRAXISHINWEIS | Unternehmen sollten dem Finanzamt den Verlust der Buchführungsunterlagen im Hochwasser umgehend anzeigen. Eine Verlustanzeige erst Jahre später kurz vor einer Betriebsprüfung könnte unglaubwürdig wirken. |
Sonderabschreibungen für Wiederaufbau und Ersatzbeschaffung
Werden Gebäude repariert oder neu errichtet, die durch das Hochwasser zerstört worden sind, und sind Ersatzbeschaffungen für bewegliche Gegenstände des Betriebsvermögens notwendig, gewährt die Finanzverwaltung Sonderabschreibungen:
Gebäude | Bewegliche Gegenstände | |
Normale Abschreibung | Ja | Ja |
Sonderabschreibung | 30 Prozent | 50 Prozent |
Voraussetzung jeweils: | Beginn der Ersatzherstellung oder Ersatzbeschaffung bis zum Ablauf des 3. Wirtschaftsjahrs nach dem Schaden. |
Kurzarbeitergeld beantragen
Grundsätzlich muss auch bei einem Arbeitsausfall aufgrund einer Betriebsstörung durch eine Naturkatastrophe Arbeitslohn an die Arbeitnehmer bezahlt werden. Insbesondere die folgenden Fälle stellen aber ein „unabwendbares Ereignis“ dar, das einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld begründet:
- In der Firma kann aufgrund eigener Schäden nicht gearbeitet werden, weil Maschinen zerstört sind oder das Gelände nicht betreten werden kann.
- Beim Abnehmer stockt die Produktion, weil Zulieferer wegen ihrer Schäden nötiges Material nicht liefern können.
- Beim Zulieferer entsteht ein Abgabestau, weil der Abnehmer aufgrund seiner Schäden die Ware nicht annehmen kann.
Weiterführende Hinweise
- „Steuerliche Hinweise für Hochwassergeschädigte“ des BMF mit Verweisen auf länderspezifische Informationen unter http://tiny.cc/p0cmyw
- „10 Punkte Programm für den Wiederaufbau“ des BMWi unter http://tiny.cc/ybbvyw
- „Hilfe für Betriebe in Flutregionen“ des BMAS unter http://tiny.cc/vantyw