· Fachbeitrag · Lebensversicherung
Klauseln bei Lebens- und Rentenversicherungen unwirksam
| Der BGH hat drei Klauseln eines Versicherers zur Kündigung, zur Beitragsfreistellung und zum Stornoabzug bei Kapitallebens- und privaten Rentenversicherungen für unwirksam erklärt. |
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Beachten Sie | Der Versicherer darf sich weder bei der Abwicklung bestehender Verträge noch bei deren Neuabschluss auf die für unwirksam erklärten Klauseln berufen (BGH, Urteil vom 26.7.2012, Az. IV ZR 201/10; Abruf-Nr. 122532).
Quelle: Ausgabe 09 / 2012 | Seite 2 | ID 35138720