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· Fachbeitrag · Rechtsschutzversicherung

Erstattungspflicht des VN für Rechtsschutzkosten bei Arglist beim Abschluss eines BUZ-Vertrags?

von RA Nikolaos Penteridis, FA Versicherungs-, Sozial- und Medizinrecht, Bad Lippspringe

| Rechtsschutzversicherer gehen zunehmend dazu über, schriftliche Deckungszusagen im Zusammenhang mit Versicherungsfällen aus dem BUZ-Bereich für den Fall der Anfechtung des Versicherungsvertrags wegen vermeintlicher arglistiger Täuschung unter den Rückforderungsvorbehalt gemäß § 3 Abs. 5 ARB 2000, 2008 und 2009 zu stellen. Doch dieses Vorgehen begegnet rechtlichen Bedenken. |

Die Argumentation der Versicherer

Versicherer, die die nachfolgende ARB 2000/08/09 verwenden, argumentieren so: Ist im BUZ-Prozess rechtskräftig festgestellt, dass der Versicherungsnehmer bei Abschluss des BUZ-Vertrags arglistig getäuscht hat und war der Versicherer deshalb berechtigt, den BUZ-Vertrag anzufechten, handelt es sich um eine Straftat in Gestalt eines Betrugs bzw. versuchten Betrugs. Somit dürften sie die geleisteten Rechtsschutzzahlungen zurückfordern.

 

  • § 3 Abs. 5 ARB 2000/08/09 der GDV-Musterbedingungen

Rechtsschutz besteht nicht für Wahrnehmung rechtlicher Interessen, soweit in den Fällen des § 2 a) bis h) ein ursächlicher Zusammenhang mit einer vom Versicherungsnehmer vorsätzlich begangenen Straftat besteht. Stellt sich ein solcher Zusammenhang im Nachhinein heraus, ist der Versicherungsnehmer zur Rückzahlung der Leistungen verpflichtet, die der Versicherer für ihn erbracht hat.