· Fachbeitrag · Unfallversicherung
Neubemessung der Invalidität: Rückforderung des überzahlten Betrags durch Versicherer?
von RA Klaus-Jörg Diwo, vereidigter Buchprüfer und FA VersR, Freiburg
| In der Unfallversicherung besteht häufig Streit zwischen Versicherungsnehmer (VN) und Versicherer, ob sich die Unfallfolgen im Laufe der Zeit verbessert haben und damit eine Neubemessung der Invalidität vorzunehmen ist. Unter welchen Bedingungen der Versicherer dies tun kann, ist dem Urteil des OLG Oldenburg und des OLG Brandenburg zu entnehmen. |
Erstbemessung ohne Vorbehalt - keine Rückforderung
Dem vom OLG Oldenburg entschiedenen Fall lagen die AUB 2008, Ziff. 7.2.1. zugrunde: Danach kann der Versicherer die Neubemessung der Invalidität nur verlangen, wenn er sich dieses Recht bei der Erstbemessung vorbehalten hat. Sprich: Der Versicherer muss spätestens in dem Abrechnungsschreiben, das er nach der Erstbemessung dem VN übermittelt, deutlich darauf hinweisen, dass er sich die Geltendmachung dieses Rechts vorbehält. Im entschiedenen Fall hatte der Versicherer dies nicht getan.
Der VN verlangte seinerseits innerhalb der Drei-Jahres-Frist eine Neubemessung des Invaliditätsgrads, weil er mit der Erstbemessung nicht einverstanden war. Dabei ergab sich zum Nachteil des VN ein niedrigerer Invaliditätsgrad als bei der Erstfestsetzung. Daraufhin hat der Versicherer den zu viel gezahlten Betrag zurückverlangt. Dem hat das OLG nicht zugestimmt (OLG Oldenburg, Urteil vom 21.12.2016, Az. 5 U 96/16, Abruf-Nr. 192966).
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