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· Fachbeitrag · Versicherungsrecht

Abschlusskosten in zertifizierten Altersvorsorgeverträgen

| Eine in zertifizierten Altersvorsorgeverträgen verwendete Klausel, nach der die Abschluss- und Vertriebskosten gleichmäßig auf die ersten fünf Laufzeitjahre verteilt werden, benachteiligt die Anleger nicht unangemessen. Das hat der BGH entschieden. |

 

Im Zentrum des Streits stand das zertifizierte Altersvorsorgeprodukt „DWS RiesterRente Premium“, bei dem die von Privatkunden geleisteten Beiträge in Investmentfondsanteile angelegt werden. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist folgende Bestimmung enthalten: Der Anleger zahlt die Abschluss- und Vertriebskosten in Höhe von 5,5 Prozent, indem die DWS während der ersten fünf Laufzeitjahre der DWS RiesterRente Premium von seinen „regelmäßigen Beiträgen“ anteilig einen gleichmäßigen Betrag einbehält und nicht in Fondsanteile anlegt. Diese Bestimmung ist in den Augen des BGH rechtmäßig. Sie benachteilige den Anleger nicht unangemessen. Einschlägig für die zertifizierten Altersvorsorge-Fondssparpläne sei § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 AltZertG. Der darin vorgesehene Mindestzeitraum von fünf Jahren sei ausreichend, um eine angemessene Verteilung der Kosten zu gewährleisten und Altersvorsorge-Sparer vor übermäßiger Kostenbelastung zu schützen (BGH, Urteil vom 7.11.2012, Az. IV ZR 292/10; Abruf-Nr. 123466).

Quelle: Ausgabe 01 / 2013 | Seite 2 | ID 37035860