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16.05.2014 · Fachbeitrag · Versicherungsrecht

Keine Belehrungspflicht des Versicherers bei Arglist des VN

| Der Versicherer ist zum Rücktritt vom Versicherungsvertrag berechtigt, wenn der Versicherungsnehmer (VN) oder der für ihn handelnde Makler arglistig falsche Angaben im Antrag gemacht hat. Das gilt nach Ansicht des BGH selbst dann, wenn der Versicherer über die möglichen Folgen von Falschangaben nach § 19 Abs. 5 VVG nicht ausreichend belehrt hat. |