· Fachbeitrag · Versicherungsrecht
VN stimmt Vertragsänderungen des Versicherers zu ‒ doch Änderungen nur teilweise dokumentiert
| Es kommt immer wieder vor, dass ein Versicherer einen bestehenden Versicherungsvertrag zum Nachteil des Versicherungsnehmers (VN) abändern möchte. Problem: Nicht jede Änderung wird im Versicherungsschein dokumentiert. Für Sie als Makler stellt sich da die Frage: Wie ist die Rechtslage? Sind die nicht im Versicherungsschein dokumentierten Vertragsänderungen Vertragsbestandteil geworden? |
Frage: Bei einem bestehenden Versicherungsvertrag werden auf Initiative des Versicherers folgende Vertragsänderungen vorgenommen: Erhöhung der Versicherungssumme und der Prämie sowie die Implementierung einer Selbstbeteiligung. Der VN selbst hat keinen Antrag auf Vertragsänderung gestellt. Letztlich hat der VN der Änderung zugestimmt, weil andernfalls der Versicherer den Vertrag gekündigt hätte. Der Versicherer hat die Erhöhung der Versicherungssumme, nicht jedoch die Prämienerhöhung und Selbstbeteiligung im Versicherungsschein (Nachtrag) dokumentiert. Gelten die beiden letzten Punkte dennoch als vereinbart?
Antwort: Die Prämienerhöhung und Selbstbeteiligung gelten nur dann als vereinbart, wenn auf sie im Versicherungsschein Bezug genommen wird, ansonsten nicht. Es gelten die allgemeinen Vertragsgrundsätze nach §§ 7 und 8 VVG (Information und Widerrufsrecht des VN). Ein Fall des § 5 VVG (abweichender Versicherungsschein) liegt nicht vor.
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