· Fachbeitrag · Wohngebäudeversicherung
Leicht fahrlässiger Brandschaden - Vermieter in der Pflicht
| Hat der Vermieter eine Wohngebäudeversicherung abgeschlossen, deren Kosten vom Mieter getragen werden, und verursacht der Mieter leicht fahrlässig einen von dieser Versicherung umfassten Wohnungsbrand, so trifft den Vermieter die mietvertragliche Pflicht, wegen des Brandschadens die Versicherung (und nicht den Mieter) in Anspruch zu nehmen. Denn der Mieter kann in dieser Konstellation erwarten, dass ihm seine Aufwendungen für die Wohngebäudeversicherung im Schadensfall zugute kommen ( BGH, Urteil vom 19.11.2014, Az. VIII ZR 191/13, Abruf-Nr. 143475 ). |
PRAXISHINWEIS | Der BGH hat offen gelassen, ob der Vermieter ausnahmsweise nicht auf die Inanspruchnahme der Wohngebäudeversicherung verwiesen werden kann, wenn damit eine erhebliche Erhöhung der Prämien verbunden wäre. |