· Fachbeitrag · Wohngebäudeversicherung
Maklerin verletzt Anzeigepflicht:Neuer Versicherer darf den Vertrag anfechten
von RiOLG a. D. und RA Dr. Dirk Halbach, Köln
| Geben Sie Vorschäden bei der Wohngebäudeversicherung stets an. Sonst steht Ihr Maklerkunde im Schadensfall ohne Versicherungsschutz da. Das lehrt eine Entscheidung des OLG Dresden. |
Keine Ansprüche aus Wohngebäudeversicherung nach Hochwasserschaden
Die Mutter des Klägers ließ als Eigentümerin eines Grundstücks eine Wohngebäudeversicherung mit Elementarschadendeckung überprüfen. Die Versicherungsmaklerin füllte ein Antragsformular einer Assekuradeurin aus, die in Vollmacht und in Vertretung von als Risikoträger beteiligten Versicherer Verträge policiert. Die Assekuradeurin übersandte dem VN den Versicherungsschein, der die AV-AG als Versicherer auswies. Danach teilte die Assekuradeurin einen Versicherer-Wechsel mit.
Später wurde der Sohn als Eigentümer des Grundstücks im Grundbuch eingetragen. Die Assekuradeurin policierte den Übergang der Versicherung von der Mutter auf den Sohn als VN. Nach der Anzeige eines Hochwasserschadens erklärte die Assekuradeurin namens und in Vollmacht des Versicherers die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung. Der VN klagte auf Leistung.
Das OLG hat entschieden, dass dem VN keine Ansprüche aus der Versicherung zustehen. Der Versicherer hat mit Schreiben der bevollmächtigten Assekuradeurin den Versicherungsvertrag wirksam angefochten (OLG Dresden, Urteil vom 03.04.2018, Az. 4 U 698/17, Abruf-Nr. 201616).
VN wird Anzeigepflichtverletzung der Maklerin zugerechnet
Die Maklerin hatte ‒ davon ist das OLG überzeugt ‒ einen zutreffend ausgefüllten Fragebogen nicht an den Versicherer weiterleitet. Vielmehr hatte sie den Antrag auf Abschluss einer Gebäudeversicherung in Form einer Online erstellten Deckungsnote gestellt. Den erheblichen Vorschaden aus der Überschwemmung hatte sie darin verschwiegen. Diese vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung der für ihn tätigen Maklerin muss sich der VN zurechnen lassen. Das gilt auch dann, wenn der VN dem Makler gegenüber zutreffende Angaben gemacht hat und von den unzutreffenden Angaben des Maklers gegenüber dem Versicherer keine Kenntnis besitzt.
Übergang des Anfechtungsrechts auf Nachfolger
Das Anfechtungsrecht nach § 123 BGB ist auf den Versicherer als Rechtsnachfolger des ursprünglichen Versicherers übergegangen ‒ und nicht mit dem Übergang untergegangen.
Das gilt auch für den Übergang des versicherten Grundstücks: Der Sohn als Erwerber ist in den Versicherungsvertrag eingetreten und ist daher Adressat der Anfechtungserklärung geworden.