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· Fachbeitrag · Wohngebäudeversicherung/Feuerversicherung

Fertiggaragen anstelle eines Abstellschuppens ‒ keine Neuwertentschädigung

von RiOLG a. D. und RA Dr. Dirk Halbach, Köln

| Ein Anspruch auf Erstattung der Neuwertentschädigung kommt bei einem durch Brand zerstörten Gebäude nicht in Betracht, wenn der Versicherungsnehmer (VN) drei Fertiggaragen anstelle eines für Landwirtschaftsgeräte genutzten Schuppens errichtet. Dies hat das OLG München klargestellt. |

Wohngebäudeversicherung zum gleitenden Neuwert

In der Wohngebäudeversicherung des VN war die Versicherungsform „gleitender Neuwert“ vereinbart. Einbezogen waren die VGB 2008 BVV/BLBV. Diese sehen in § 14 Abs. 1 a) zunächst vor, dass in der gleitenden Neuwertversicherung im Versicherungsfall bei zerstörten Gebäuden die ortsüblichen Wiederherstellungskosten Grundlage der Entschädigungsberechnung sein sollen.

 

Unter § 14 Abs. 7 wird dies dahingehend eingeschränkt, dass der VN in der gleitenden Neuwertversicherung den Anspruch auf Zahlung des Teils, der den Zeitwertschaden übersteigt, nur erwerben soll, soweit und sobald er innerhalb von drei Jahren sicherstellt, dass er die Entschädigung verwendet, um versicherte Sachen gleicher Art und gleicher Zweckbestimmung an der bisherigen Stelle wiederherzustellen.