· Fachbeitrag · Arbeitgeberleistungen
Antworten auf drei Praxisfragen zum geldwerten Vorteil bei Elektrofahrrädern
| Immer mehr Arbeitgeber überlassen ihren Mitarbeitern Elektrofahrräder, also E-Bikes oder Pedelecs. Aus der Praxis haben die WVM-Redaktion dazu drei Fragen von Lesern erreicht. Steuerberater Dipl.-Finw. (FH) Volker Grasmück, Walsheim, beantwortet die drei Fragen. |
Frage 1: Kann der geldwerte Vorteil auch dann nach der Ein-Prozent-Regelung bewertet werden, wenn der Mitarbeiter ein Elektrofahrrad ausschließlich privat nutzt, also weder dienstlich noch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit?
Antwort: Ja. Der geldwerte Vorteil kann bzw. muss auch dann nach der Ein-Prozent-Regelung versteuert werden, wenn das E-Bike bzw. Pedelec ausschließlich privat genutzt wird. Es muss weder dienstlich genutzt werden (z. B. für Auswärtstätigkeiten) noch für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Die Bewertungsvorschrift des § 8 Abs. 2 EStG schreibt keine berufliche bzw. betriebliche Nutzung vor.
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