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25.01.2016 · Fachbeitrag · Altersversorgung

Direktversicherung: Beiträge sind regelmäßig wiederkehrend

| Schließt ein Arbeitgeber für einen Arbeitnehmer eine Direktversicherung ab und zahlt den Jahresbeitrag erst bis zum 10. Januar des Folgejahrs, ist diese Beitragszahlung dennoch dem alten Jahr hinzuzurechnen und bleibt steuerfrei. Denn die Beiträge sind regelmäßig wiederkehrend im Sinne des § 11 Abs. 1 S. 2 EStG, entschied das FG Köln (Urteil vom 24.9.2015, Az. 15 K 3676/13, Abruf-Nr. 146127 ). Diese Ansicht bedarf aber noch der Bestätigung des BFH. Dort ist die Revision unter dem Az. VI R 58/15 anhängig. |