· Fachbeitrag · Altersversorgung
Direktversicherung - und die steuerlichen und sv-rechtlichen Folgen bei Alt- und Neuverträgen
von Dr. Claudia Veh, SLPM Schweizer Leben PensionsManagement GmbH, Garching
| Die Direktversicherung wurde durch das Alterseinkünftegesetz ab dem Jahr 2005 in die steuerliche Förderung nach § 3 Nr. 63 EStG einbezogen. Da es aber nach wie vor noch die Förderung nach § 40b EStG für zuvor erteilte Direktversicherungszusagen gibt, tauchen in der Praxis immer wieder Fragen zur steuerlichen und sozialabgabenrechtlichen Behandlung der Leistungen aus einer Direktversicherung auf. Der folgende WVM-Kompass führt Versicherungsmakler und deren Kunden durch den Dschungel der unterschiedlichen Regeln bei Alt- und Neuverträgen. |
Alt- und Neuverträge in der Anwartschaftsphase
In der Anwartschaftsphase wird die Direktversicherung nach § 40b EStG oder § 3 Nr. 63 EStG besteuert, je nachdem, ob die Zusage bis zum 31.12.2004 oder ab dem 01.01.2005 erteilt wurde.
Altverträge
Für Zusagen auf betriebliche Altersversorgungsleistungen, die bis zum 31.12.2004 erteilt wurden, erfolgt die Förderung von Beiträgen in eine Direktversicherung nach § 40b EStG (pauschalbesteuerte Direktversicherung). Der Pauschalsteuersatz beläuft sich auf 20 Prozent zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer.
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