Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww

· Fachbeitrag · Altersversorgung

Gleichstellung von Ehe und Lebenspartnerschaft - Auswirkungen auf Riester- und Basis-Renten

von Paul Keller, Produktmanagement und -konzeption bei der Swiss Life AG

| Jüngst wurden im Einkommensteuerrecht und im Erbrecht die eingetragenen Lebenspartner gesetzlich den Ehegatten gleichgestellt. Die Folge ist, dass eine ganze Reihe von Gesetzen und Verordnungen angepasst werden müssen. Im Vorgriff darauf hat das BMF Regelungen für Riester- und Basis-Renten getroffen. |

 

Basis-Rente

In der betrieblichen Altersversorgung gehört nun auch der eingetragene Lebenspartner zum berechtigten Hinterbliebenenkreis. Das ergibt sich aus § 10 EStG in Verbindung mit dem neuen Absatz 8 in § 2 EStG. Somit können ab sofort Vertragsmuster mit dem erweiterten Hinterbliebenenbegriff zertifiziert werden. Für bereits zertifizierte Vertragsmuster genügt eine Änderungsanzeige.

 

Riester-Rente

Für Riester-Renten wird der Hinterbliebenenbegriff im Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz geregelt. Da hier noch keine gesetzliche Gleichstellung erfolgt ist, hat das BMF eine vorläufige Billigkeitsregelung getroffen (BMF, Schreiben vom 16.8.2013, Az. IV C 3 S 2220-a/13/10008; Abruf-Nr. 133140). Somit gelten die gleichen Regeln wie für die Basis-Rente.

 

Wichtig | Basis- und Riester-Rentenverträge mit dem erweiterten Hinterbliebenenbegriff dürfen von den Anbietern von dem Zeitpunkt an vertrieben werden, zu dem die Zertifizierungsstelle der Änderungsanzeige zustimmt.

 

PRAXISHINWEIS | Auf die Vermittlung von Basis- und Riester-Rente hat die Neuregelung folgende Auswirkungen:

 

  • Basis-Renten
    • Zukünftig gilt für Verpartner das gleiche steuerliche Fördervolumen wie für Verheiratete (40.000 Euro).
    • Ein vom Partner noch nicht ausgeschöpftes Volumen kann vom anderen Partner genutzt werden.
    • Das Bezugsrecht muss nicht geändert werden, da automatisch nun berechtigter der Lebenspartner ist (Ausnahme: wenn bisher ein Kind eingetragen war).
  • Riester-Rente
    • Sind beide Lebenspartner berufstätig und hat jeder einen Riestervertrag abgeschlossen, muss grundsätzlich nichts unternommen werden.
    • Ist ein Lebenspartner nicht berufstätig und hat keinen Riestervertrag abgeschlossen, dann muss noch für 2013 ein Vertrag mit 60 Euro Jahresbeitrag abgeschlossen werden, um die Grundzulage zu erhalten.
    • Eine Übertragung von Kinderzulagen auf den Partner ist nicht möglich. Das funktioniert nur zwischen den leiblichen Elternteilen.
Quelle: Ausgabe 11 / 2013 | Seite 13 | ID 42355477