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· Nachricht · Altersversorgung

Höchstbetrag für bAV nach § 3 Nr. 63 EStG und § 40b EStG?

| Eine WVM-Leserin fragt: Wir haben bisher eine bAV-Pensionskasse, abgeschlossen vor 2005, wie folgt berücksichtigt: Bis vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) in der allgemeinen Rentenversicherung (West) waren steuer- und sv-frei nach § 3 Nr. 63 EStG . War diese Grenze monatlich ausgeschöpft, konnten weitere 1.752 Euro jährlich/146 Euro monatlich pauschalbesteuert angesetzt werden. Wie ist das nach dem neuen Betriebsrentenstärkungsgesetz? WVM hat Frau Dr. Claudia Veh gefragt. |

 

Antwort | Der maximal steuerlich geförderte Beitrag beträgt seit 01.01.2018 acht Prozent der BBG. Für 2018 sind das 6.240 Euro jährlich (BBG 2018: 6.500 Euro x 8 % = 520 Euro x 12 Monate). Davon sind die tatsächlich nach § 40b EStG alter Fassung pauschal besteuerten Beträge in Höhe von 1.752 Euro abzuziehen. Damit verbleibt ein steuerlicher Höchstbeitrag von 4.488 Euro (6.240 Euro ./. 1.752 Euro) für § 3 Nr. 63 EStG.

 

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