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· Fachbeitrag · Altersversorgung

Pensionszusage: Einbeziehung von Vordienstzeiten führt zur Korrektur der Pensionsrückstellung

| Werden Vordienstzeiten bei Erteilung einer Pensionszusage an einen beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer (GGf) einbezogen, führt dies zu einem Verstoß gegen das Nachzahlungsverbot. Folglich muss die Pensionsrückstellung nach Ansicht des BFH unmittelbar korrigiert werden. |

 

Vordienstzeiten stehen im Zentrum des Streits

Die A-GmbH wurde 1998 gegründet. Beherrschender GGf war A. Sein Dienstvertag datiert vom 21. Februar 1998. Daneben war A hauptberuflich in der AC-Sozietät sowie als GGf der AC-GmbH tätig. Zunächst erhielt A in der GmbH keine Vergütung. Im August 2002 wurde die Sozietät in die GmbH eingebracht. Zum 1. November 2002 schloss die GmbH mit A einen neuen Geschäftsführer-Dienstvertrag und erteilte ihm am 9. November 2002 eine Pensionszusage. Für den vorzeitigen Dienstaustritt war vereinbart, dass eine unverfallbare Anwartschaft aufrechterhalten bleibt, wenn die Zusage mindestens zwei Jahre bestanden und der Beginn der Betriebszugehörigkeit mindestens fünf Jahre zurückgelegen hat. Die Höhe der unverfallbaren Anwartschaft sollte sich nach § 2 BetrAVG, also zeitratierlich auf Basis der Dienstzeiten ab Diensteintritt ermitteln. Maßgeblich sollten die auf Basis des Dienstvertrags vom 21. Februar 1998 erbrachten Dienstzeiten sein.

 

Das Finanzamt monierte die Rückstellungsermittlung für die Pensionsverpflichtung mit Diensteintritt 21. Februar 1998. Seines Erachtens wäre der 1. November 2002 zugrunde zu legen.

 

BFH verlangt sofortige Korrektur der Pensionsrückstellungen

Der BFH sieht zwar auch den 21. Februar 1998 als Diensteintritt an, der für die Pensionsrückstellungen maßgeblich ist. Aber die Rückstellungen müssten durch den Ansatz einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) in Bezug auf den auf den Einbezug von Vordienstzeiten entfallenden Teil außerbilanziell korrigiert werden. Die Ursache liege im für beherrschende GGf einschlägigen Nachzahlungsverbot, wonach der GGf nicht für in der Vergangenheit geleistete Dienste belohnt werden dürfe. Dies erfolge analog dem Grundsatz, dass bei beherrschenden GGf die Höhe der unverfallbaren Anwartschaften bei vorzeitigem Ausscheiden nur auf Basis der Dienstzeiten ab Zusagedatum zu ermitteln sei. Die Anrechnung von Vordienstzeiten wirke laut BFH unmittelbar auf die Höhe der Pensionsrückstellungen und müsse sofort korrigiert werden, nicht erst im Fall des vorzeitigen Dienstaustritts. Die Anrechnung sei durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst und führe durch den Verstoß gegen das Nachzahlungsverbot zu einer vGA (BFH, Urteil vom 26.6.2013, Az. I R 39/12; Abruf-Nr. 133939).

 

Weiterführender Hinweis

  • Checkliste „Pensionszusage: Die wesentlichen Punkte im Überblick“ auf wvm.iww.de unter Downloads →Checklisten →Altersversorgung
Quelle: Ausgabe 05 / 2014 | Seite 18 | ID 42583296