· Fachbeitrag · Altersversorgung
Übernahme einer Pensionszusage gegen Ablösungszahlung - kein Zufluss von Arbeitslohn
von Dr. Claudia Veh, Schweizer Leben PensionsManagement GmbH, Garching
| Wird eine Pensionszusage samt Finanzierungsmittel von einer GmbH auf eine neu gegründete Renten-GmbH übertragen, führt dies beim versorgungsberechtigten Gesellschafter-Geschäftsführer (GGf) nicht zum Zufluss von Arbeitslohn. Voraussetzung ist, dass ihm kein Wahlrecht zusteht, sich den Ablösungsbetrag alternativ auszahlen zu lassen. Das hat der BFH entschieden. Möglich sind daher Gestaltungen, eine Pensionszusage im Rahmen der Unternehmensnachfolge auszulagern. |
Übernahme einer Pensionszusage gegen Ablösungszahlung
Für den GGf der A-GmbH bestand eine gehaltsabhängige Pensionszusage in Höhe von 50 Prozent des anrechenbaren Gehalts. Im Vorgriff auf die geplante Veräußerung seiner Geschäftsanteile an der A-GmbH gründete der GGf die B-GmbH mit ihm als alleinigen Gesellschafter und Geschäftsführer. Die alleinige Aufgabe der B-GmbH sollte darin bestehen, die Rentenzahlung zu übernehmen und das Rückdeckungskapital zu verwalten.
Als sämtliche Geschäftsanteile der A-GmbH veräußert wurden, wurde die Pensionszusage gegen Zahlung eines Betrags auf die B-GmbH übertragen. Das war im Kaufvertrag beim Verkauf der Unternehmensanteile so vereinbart. Die B-GmbH übernahm alle Rechte und Pflichten aus der Pensionszusage gegen Zahlung einer Vergütung. Der GGf stimmte der Übertragung zu.
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