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· Fachbeitrag · Altersversorgung

Vermögenswirksame Leistungen kommen bAV zugute: Neues BMF-Schreiben hat seine Tücken

von Dr. Claudia Veh, SLPM Schweizer Leben PensionsManagement GmbH

| Wie können vermögenswirksame Leistungen (VL) in der bAV genutzt werden? Mit dieser Frage hat sich das BMF vor dem Hintergrund des Betriebsrentenstärkungsgesetzes (BRSG) auseinandergesetzt. Eine unerfreuliche Aussage des BMF lautet, dass Arbeitgeber, die bei Arbeitnehmern mit einem Bruttoarbeitseinkommen bis zu 2.200 Euro im Monat einen Erhöhungsbetrag zu deren Umwandlung einer VL in eine Anwartschaft auf bAV gewähren, vom gesetzlichen Förderbetrag nicht profitieren. WVM stellt Ihnen die Sachlage dar und erklärt, wie Arbeitgeber der Zuschussfalle entgehen. |

Das sind Vermögenswirksame Leistungen

Die gesetzliche Grundlage für VL ist das Fünfte Vermögensbildungsgesetz (5. VermBG). VL sind Geldleistungen, die der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer anlegt (§ 2 Abs. 1 5. VermBG). Es sind verschiedene Anlageformen möglich, wie z. B. ein Sparvertrag, eine Mitarbeiterkapitalbeteiligung, Genussscheine oder ein Bausparvertrag.

 

VL sind Bestandteil des Arbeitslohns (§ 2 Abs. 7 S. 1 5. VermBG). Sie gehören zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit und sind Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung und des SGB III. Sie sind also in voller Höhe zu versteuern und zu verbeitragen.

Umwandlung von VL in Anwartschaft auf bAV

Viele Arbeitnehmer verwenden die VL auch für den Aufbau einer bAV, d. h. sie wandeln die VL in eine Anwartschaft auf bAV um. In der Praxis wird hier meistens der Durchführungsweg Direktversicherung gewählt, weil hier Beiträge bis zu acht Prozent der BBG steuer- und bis zu vier Prozent der BBG sozialabgabenfrei sind.

 

Dies macht diese Form der Verwendung der VL gegenüber anderen Anlageformen attraktiv, weil die Steuer- und Sozialabgabenfreiheit zu einem höheren Nettoeinkommen führt. Natürlich müssen die Leistungen der bAV dann aber später versteuert und verbeitragt werden.

 

  • Beispiel

Der 30-jährige gesetzlich krankenversicherte kinderlose Arbeitnehmer A wohnt und arbeitet in München (Lohnsteuerklasse 1). Er hat 2019 eine Entgeltumwandlungsvereinbarung mit seinem Arbeitgeber abgeschlossen und wandelt die VL in eine bAV um. Im Vergleich zur klassischen VL-Anlage bringt ihm die Umwandlung der VL in eine bAV ein höheres Nettogehalt; der Rechenweg ist wie folgt:

Klassische VL-Anlage

Umwandlung der VL in bAV

Bruttogehalt

3.200 Euro

3.200 Euro

VL

+ 40 Euro

+ 40 Euro

Umwandlung VL in bAV

0 Euro

./. 40 Euro

Steuer- und SV-Brutto

3.240 Euro

3.200 Euro

Steuern

543,38 Euro

531,46 Euro

Sozialabgaben

650,43 Euro

642,40 Euro

VL

./. 40 Euro

0 Euro

Nettogehalt

2.006,19 Euro

2.026,14 Euro

Anlagebetrag

40 Euro

40 Euro

 

 

Bei der Umwandlung der VL in bAV gegenüber der klassischen VL-Anlage erhält A beim Nettogehalt ca. 20 Euro monatlich mehr (2.026,14 Euro ./. 2.006,19 Euro). Die Leistungen der bAV sind allerdings später zu versteuern und zu verbeitragen.

 

Erhöhungsbetrag des Arbeitgebers bei bAV

Um die Altersversorgung ihrer Mitarbeiter zu fördern, gewähren viele Arbeitgeber einen Erhöhungsbetrag, wenn Mitarbeiter die VL in bAV umwandeln. Eine solche Beteiligung des Arbeitgebers macht diese Form der Verwendung der VL für den Arbeitnehmer noch attraktiver.

 

  • Fortführung des Beispiels

A erhält von seinem Arbeitgeber einen Erhöhungsbetrag von 10 Euro dafür, dass er die VL in bAV umwandelt.

 

Umwandlung der VL in bAV
Umwandlung der VL in bAV mit Erhöhungsbetrag des AG

Bruttogehalt

3.200 Euro

3.200 Euro

VL

+ 40 Euro

+ 40 Euro

Umwandlung VL in bAV

./. 40 Euro

./. 40 Euro

Erhöhungsbetrag bAV

+ 10 Euro

Steuer- und SV-Brutto

3.200 Euro

3.200 Euro

Steuern

531,46 Euro

531,46 Euro

Sozialabgaben

642,40 Euro

642,40 Euro

VL

0 Euro

0 Euro

Nettogehalt

2.026,14 Euro

2.026,14 Euro

Anlagebetrag

40 Euro

50 Euro

 

 

Der Anlagebetrag erhöht sich durch den Erhöhungsbetrag um 10 Euro. Das Nettogehalt verändert sich gegenüber der reinen Umwandlung der VL in bAV nicht.

 

VL und Zuschusspflicht des Arbeitgebers

Durch das BRSG wurde für ab 2019 neu geschlossene Entgeltumwandlungsvereinbarungen ein verpflichtender Arbeitgeberzuschuss in Höhe von 15 Prozent eingeführt, sofern der Arbeitgeber durch die Entgeltumwandlung Sozialabgaben einspart. Für zum 01.01.2019 bereits bestehende Entgeltumwandlungsvereinbarungen gilt der verpflichtende Zuschuss erst ab dem 01.01.2022 (§ 1a Abs. 1a in Verbindung mit § 26a BetrAVG). Tarifvertraglich abweichende Regelungen sind zu beachten (§ 19 Abs. 1 BetrAVG).

 

Wie bereits erwähnt, sind VL Arbeitslohn und lösen bei Umwandlung in eine Anwartschaft auf bAV-Leistungen ebenfalls eine Zuschusspflicht des Arbeitgebers aus, sofern dieser durch die Umwandlung Sozialabgaben spart (im obigen Beispiel müsste der Arbeitgeber noch einmal sechs Euro zuschießen [15 Prozent von 40 Euro]).

 

Wichtig | Hat der Arbeitgeber bisher bereits einen Zuschuss zur Umwandlung der VL in bAV gewährt und möchte diesen auf den gesetzlichen Pflichtzuschuss anrechnen, muss dies explizit geregelt sein.

 

  • Fortführung des Beispiels ‒ Gegenüberstellung der Varianten
Umwandlung der VL in bAV mit Abschluss Entgeltumwandlungsvereinbarung vor 2019, kein Arbeitgeberzuschuss
Umwandlung der VL in bAV mit Pflichtzuschuss des AG nach § 1a Abs. 1a BetrAVG
Umwandlung der VL in bAV mit Erhöhungsbetrag, unter Anrechnung des gesetzlichen Pflichtzuschusses
Umwandlung der VL in bAV mit Erhöhungsbetrag des AG, ohne Anrechnung des gesetzlichen Pflichtzuschusses

Bruttogehalt

3.200 Euro

3.200 Euro

3.200 Euro

3.200 Euro

VL

+ 40 Euro

+ 40 Euro

+ 40 Euro

+ 40 Euro

Umwandlung VL in bAV

./. 40 Euro

./. 40 Euro

./. 40 Euro

./. 40 Euro

Erhöhungsbetrag des AG

+ 10 Euro

+ 10 Euro

Zuschuss nach § 1a Abs. 1a BetrAVG

+ 6 Euro

+ 6 Euro

+ 6 Euro

Steuer- und SV-Brutto

3.200 Euro

3.200 Euro

3.200 Euro

3.200 Euro

Steuern

531,46 Euro

531,46 Euro

531,46 Euro

531,46 Euro

Sozialabgaben

642,40 Euro

642,40 Euro

642,40 Euro

642,40 Euro

VL

0 Euro

0 Euro

0 Euro

0 Euro

Nettogehalt

2.026,14 Euro

2.026,14 Euro

2.026,14 Euro

2.026,14 Euro

Anlagebetrag

40 Euro

46 Euro

50 Euro

(40 Euro AN + max. 10 Euro AG)

56 Euro

(40 Euro AN + 10 Euro AG + 6 Euro AG]

 

Förderbetrag für Arbeitnehmer nach § 100 EStG

Im BRSG wurde mit § 100 EStG auch eine Förderung eingeführt, die die bAV von Arbeitnehmern betrifft, die monatlich maximal 2.200 Euro verdienen. So erhalten Arbeitgeber, deren Beitragszahlungen für diese Arbeitnehmer die im Gesetz genannten Voraussetzungen erfüllen, einen Zuschuss in Höhe von 30 Prozent der Beitragszahlung. Der Zuschuss ist allerdings begrenzt auf 30 Prozent des maximalen Jahresbeitrags von 480 Euro, also auf 144 Euro. Voraussetzungen für die Förderung sind u. a.:

  • Es muss ein erstes Arbeits-/Dienstverhältnis vorliegen.
  • Die Beiträge müssen in eine Direktversicherung, eine Pensionskasse oder einen Pensionsfonds fließen.
  • Es müssen ungezillmerte Tarife verwendet werden.
  • Die Auszahlung muss in Form einer Rente oder eines Auszahlungsplans vorgesehen sein; dabei ist eine Kapitaloption, wie bei § 3 Nr. 63 EStG, möglich.

 

Verwendung von VL zum Zweck der bAV ‒ keine Förderung nach § 100 EStG

Hier hat sich die Frage gestellt, ob bei der Verwendung von VL zum Zweck der bAV und in diesem Zusammenhang gewährten Erhöhungsbeträgen des Arbeitgebers dieser die steuerliche Förderung nach § 100 EStG nutzen kann. Das BMF hat dem eine Absage erteilt (BMF, Schreiben vom 08.08.2019, Az. IV C 5 ‒ S 2333/19/10001, Abruf-Nr. 210576): Die steuerliche Förderung nach § 100 EStG kommt dann nicht in Betracht, wenn der Arbeitnehmer sich wahlweise für die Verwendung der VL zugunsten einer bAV entschieden hat. Dies gilt dann auch für in diesem Zusammenhang vom Arbeitgeber gewährte Erhöhungsbeträge, die er leistet, wenn der Arbeitnehmer sich für die Verwendung der VL in Form einer bAV entscheidet oder wenn der Arbeitnehmer zusätzlich Entgelt in eine bAV umwandelt.

 

Die Voraussetzung des § 100 Abs. 3 Nr. 2 EStG „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ ist laut BMF in diesem Fall nicht erfüllt. Es entspräche im Übrigen auch nicht der Intention des BRSG, entsprechende Beiträge, die auch zu einer Zuschusspflicht nach § 1a Abs. 1a und § 23 Abs. 2 BetrAVG führen, über den bAV-Förderbetrag zu fördern.

 

Auswegmodelle für die betriebliche Praxis

Ein Arbeitgeber, der den Förderbetrag nach § 100 EStG nutzen möchte, kann z. B. eine klassische arbeitgeberfinanzierte bAV in einem der Durchführungswege Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds einrichten, wobei die obigen Voraussetzungen erfüllt sein müssen.

 

In vielen Unternehmen wurden inzwischen auch die „alten“ Regelungen zur Gewährung von VL wirksam beendet. Der Arbeitgeber zahlt die bisher für VL vereinbarten Beiträge nun in eine Direktversicherung ein. Man spricht hier auch von Altersvorsorgewirksamen Leistungen (AVWL), weil es sich um eine Fortentwicklung der VL-Regelung handelt. In diesem Fall sollte u. E. die Nutzung des § 100 EStG möglich sein. Dazu folgendes Beispiel:

 

  • Aufwand für Arbeitgeber mit und ohne Förderbetrag

AVWL ohne Förderbetrag (§ 3 Nr. 63 EStG)

AVWL mit Förder-betrag (§ 100 EStG)

Arbeitgeberbeitrag

40,00 Euro

40,00 Euro

Förderbetrag in Höhe von 30 %

0,00 Euro

12,00 Euro

Steuerersparnis im Unternehmen (30 %)*

12,00 Euro

8,40 Euro

Nettoaufwand Arbeitgeber

28,00 Euro

19,60 Euro

Aufwandsquote

70 %

49 %

*Annahme gerundet (15 % Körperschaftssteuer GmbH, 5,5 % Soli, Hebesatz: 400 %)

 
Quelle: Ausgabe 12 / 2019 | Seite 9 | ID 46179235