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· Fachbeitrag · Altersversorgung

Verzicht eines GGf auf Pensionsanwartschaft - BMF sorgt endlich für Klarheit!

von Dr. Claudia Veh, SLPM Schweizer Leben PensionsManagement GmbH, München

| Was passiert steuerlich, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer (GGf) einer Kapitalgesellschaft auf seine Pensionsanwartschaft vollständig oder teilweise verzichtet? Seit Dezember 2009 wurde diese Frage kontrovers diskutiert, nachdem das Finanzministerium Nordrhein-Westfalen seinen Erlass veröffentlicht hatte. Das BMF sorgt jetzt endlich für Klarheit. |

Verunsicherung aufgrund des NRW-Erlasses seit 2009

Nach Ansicht des Finanzministeriums Nordrhein-Westfalen führt ein gesellschaftsrechtlich veranlasster Verzicht eines GGf stets zu einer verdeckten Einlage und zu einem steuerlichem Zufluss beim GGf. Dies gilt auch dann, wenn der GGf nur auf Teile seiner Pensionsanwartschaft, zum Beispiel auf die künftig noch zu erdienenden Anwartschaften (Future Service) verzichtet (Erlass vom 17.12.2009, Az. S 2743 - 10 V B 4; Abruf-Nr. 101152).

 

Diese Ansicht wurde in der Fachwelt stark kritisiert. Es folgten den Erlass „auslegende“ Verfügungen mehrerer OFD (zum Beispiel OFD Karlsruhe, Verfügung vom 17.9.1010, Az. S 2742/107 - St 221; OFD Niedersachsen, Verfügung vom 15.6.2011, Az. S 2742-2302-St 242). Danach führt ein Verzicht auf den Future Service zu einer verdeckten Einlage in Höhe von 0 Euro und zu lohnsteuerlichem Zufluss beim GGf in Höhe von 0 Euro.