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· Nachricht · Altersversorgung/Riester-Rente

Übertragung des Altersvorsorgevermögens auf Ehegatten und kündigungsbedingte Auszahlung

| Lässt sich der überlebende Ehegatte das vom verstorbenen Ehegatten übertragene Altersvorsorgevermögen in Form einer schädlichen Verwendung auszahlen, beginnt die Festsetzungsfrist hinsichtlich der zurückzuzahlenden Zulagen (§ 94 Abs. 2 S. 5 EStG) erst mit Ablauf des Kalenderjahrs dieser schädlichen Verwendung. Sie beginnt nicht bereits mit Ablauf des Kalenderjahrs der Übertragung des Altersvorsorgevermögens vom verstorbenen auf den überlebenden Ehegatten. Das hat der BFH im Fall der Übertragung im Jahr 2006 und Kündigung im Jahr 2012 entschieden. |

 

Übertragung auf Ehegatten und kündigungsbedingte Auszahlung

Dem Altersvorsorgevertrag des Anlegers E waren bis zu dessen Tod Zulagen für die Jahre 2004 bis 2006 in Höhe von insgesamt 719,13 Euro gutgeschrieben worden. Nach dem Tod des E beantragte die Ehefrau, dessen Altersvorsorgevermögen auf ihren eigenen Altersvorsorgevertrag zu übertragen. Der Anbieter führte die Übertragung durch, teilte diese aber nicht der ZfA mit.

 

Am 01.11.2012 kündigte die Ehefrau ihren Altersvorsorgevertrag. Da die Übertragung des Altersvorsorgevermögens des E auf diesen Vertrag der ZfA seinerzeit nicht bekannt war, teilte sie dem Anbieter lediglich einen Rückzahlungsbetrag in Höhe der für die Ehefrau persönlich gutgeschriebenen Zulagen (382 Euro) mit. Diesen Betrag hat der Anbieter einbehalten und an die ZfA abgeführt. Das restliche Altersvorsorgevermögen inklusive der für E gutgeschriebenen Zulagen von 719,13 Euro zahlte der Anbieter an die Ehefrau aus.