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· Fachbeitrag · Arbeitgeberleistungen

Erholungsbeihilfen: Die steuervergünstigte Alternative zum Urlaubsgeld in der Corona-Zeit

von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage, www.steuer-webinar.de

| Zahlen Sie Ihrem Mitarbeiter Urlaubsgeld, folgt die Ernüchterung schnell. Von der Bruttozahlung kommt oft weniger als die Hälfte an. Gut zu wissen, dass ein Urlaubsgeld in kleinerem Umfang als Erholungsbeihilfe auch steuervergünstigt und sozialversicherungsfrei gezahlt werden kann. In der Praxis wird von dieser günstigen Regelung allerdings kaum Gebrauch gemacht. Dabei ist diese Alternative durchaus lukrativ ‒ auch jenseits der „Corona-Prämie“. |

Normales Urlaubsgeld ‒ viel Brutto, wenig Netto

Erhält ein verheirateter, konfessionsloser Mitarbeiter mit zwei Kindern und einem Bruttogehalt von 3.500 Euro ein Urlaubsgeld von 620 Euro, kommen davon selbst bei Steuerklasse III nur netto 364 Euro an. Der Arbeitgeber muss zusätzlich noch seinen Anteil zur Sozialversicherung von etwa 120 Euro entrichten. Effektiv ist er mit 740 Euro belastet, der Arbeitnehmer erhält 364 Euro ‒ weniger als 50 Prozent! Da gibt es eine bessere Möglichkeit.

Die pauschalbesteuerte Erholungsbeihilfe nutzen

Über § 40 Abs. 2 Nr. 3 EStG besteht die Möglichkeit, eine pauschal besteuerte Erholungsbeihilfe zu zahlen. Folgende Höchstbeträge sind zu beachten: