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Leasing von Fahrrädern und E-Bikes: Neues zur lohnsteuerlichen Behandlung
| Auch Versicherungsmakler leasen Fahrräder oder E-Bikes, um sie Mitarbeitern zur Verfügung zu stellen. Das Bayerische Landesamt für Steuern (BayLfSt) hat jetzt die lohnsteuerlichen Details bekanntgegeben. |
Ermittlung des geldwerten Vorteils
Resultiert die Überlassung aus dem Arbeitsvertrag (Barlohnumwandlung), kann die 44-Euro-Freigrenze in § 8 Abs. 2 S. 11 EStG (Sachbezug) nicht angewendet werden. Der geldwerte Vorteil wird wie folgt ermittelt (BayLfSt, Verfügung vom 22.05.2017, Az. S 2234.2.1-122/2 St32, Abruf-Nr. 194237):
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Verkehrsmittel | Bewertung des Arbeitslohns |
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Elektrofahrrad (verkehrsrechtlich: Kfz) |
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Wertansatz beim Erwerb nach Ablauf der Leasingzeit
Kann der Mitarbeiter das E-Bike/Fahrrad nach Ablauf der Leasinglaufzeit vom Arbeitgeber oder einem Dritten zu einem geringeren Preis als dem ortsüblichen Endpreis am Abgabeort erwerben, ist der Preisvorteil als Arbeitslohn von dritter Seite anzusetzen. Nach Abstimmung der Lohnsteuerreferatsleiter sind als ortsüblicher Endpreis eines E-Bikes/Fahrrads, das dem Mitarbeiter nach drei Jahren übereignet wird, 40 Prozent der auf volle 100 Euro abgerundeten unverbindlichen Preisempfehlung inkl. Umsatzsteuer im Zeitpunkt der Inbetriebnahme anzusetzen. Der Arbeitgeber kann einen niedrigeren Wert ansetzen, muss ihn dann z. B. durch ein Gutachten nachweisen.
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Nach drei Jahren erwirbt Mitarbeiter A das ihm vom Versicherungsmakler V überlassene, geleaste Elektro-Bike für 800 Euro. Die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme betrug 5.000 Euro. Der geldwerte Vorteil bei A beträgt 1.200 Euro (= 40 % von 5.000 Euro ./. 800 Euro). |
Weiterführender Hinweis
- LGP-Sonderausgabe „Elektromobilität: So können Arbeitgeber die stattliche Förderung der Elektromobilität nutzen“ auf wvm.iww.de → Abruf-Nr. 44726840