· Fachbeitrag · Arbeitgeberleistungen
Sachbezüge: Wahlrecht zur Versteuerung eines Streuwerbeartikels nach § 37b EStG nutzen
| 2016 ist so ein Jahr, in dem Streuwerbeartikel Hochkonjunktur haben werden, der Fußball-EM und Olympia sei Dank. Versicherungsmaklerunternehmen, die Streuwerbeartikel einsetzen, sollten wissen: auch der Fiskus interessiert sich dafür. Nicht nur bei der Abgabe an Kunden oder Geschäftspartner, sondern auch bei der Abgabe an Mitarbeiter. Lernen Sie die aktuellen Steuerregeln zu Streuwerbeartikeln kennen und vermeiden Sie so böse Überraschungen. |
Streuwerbeartikel bei Kunden und Geschäftspartnern
Sachzuwendungen, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten 10 Euro nicht übersteigen, sind bei der Pauschalierung nach § 37b EStG als Streuwerbeartikel anzusehen und müssen nicht in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden.
Das bedeutet: Wendet Ihr Maklerunternehmen einem Kunden oder Geschäftspartner einen Streuwerbeartikel zu, müssen Sie den Artikel nicht in die Bemessungsgrundlage der Pauschalsteuer nach § 37b EStG einbeziehen und somit nicht versteuern (BMF, Schreiben vom 19.5.2015, Az. IV C 6 - S 2297-b/14/10001, Rz. 10, Abruf-Nr. 144552).
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