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Tank- und Geschenkgutscheine bei der Lohnsteuer und Sozialversicherung richtig behandeln
von StB Dipl.-Finw. (FH) Michael Heuser, WTS Steuerberatungsges. mbH, Köln
| Wenn Sie Tank- oder Geschenkgutscheine nutzen (wollen), um Ihre Mitarbeiter in Ihrem Versicherungsmaklerunternehmen zusätzlich zu belohnen oder zu weiterhin guten Leistungen zu motivieren, sollten Sie den folgenden Beitrag lesen. Denn Sie erfahren, wie Sie mit Gutscheinen Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge sparen können, was sich 2015 ändert und welche Gestaltungsmöglichkeiten sich dadurch zum Jahreswechsel ergeben. |
Grundsätze der lohnsteuerlichen Vorteilhaftigkeit
Während Barlohn „vom ersten Euro an“ steuer- und sozialversicherungspflichtig ist, gelten für Gutscheine, sofern sie Sachlohn sind, Steuervergünstigungen:
Aufmerksamkeitsgrenze von 40 Euro
Ein Gutschein als Geschenk an einen Mitarbeiter zu einem persönlichen Anlass gehört nicht zum Arbeitslohn, wenn der Wert des Gutscheins derzeit 40 Euro nicht überschreitet (R 19.6 Abs. 1 Lohnsteuer-Richtlinien [LStR]). Diese Freigrenze ist anlassbezogen: Ergeben sich in einem Monat mehrere persönliche Anlässe, können Sie mehrmals Sachzuwendungen bis zu jeweils 40 Euro steuerfrei gewähren.
Da Aufmerksamkeiten dem Grunde nach kein Arbeitslohn sind, bleiben sie selbst dann lohnsteuerfrei, wenn durch anderweitige Sachzuwendungen die Freigrenze von 44 Euro ausgeschöpft ist. Doch Vorsicht: Übersteigt ein Gutschein die 40-Euro-Grenze, tritt ab dem ersten Euro Steuerpflicht ein.
PRAXISHINWEIS | Die Freigrenze wird ab 2015 von 40 Euro auf 60 Euro monatlich angehoben (R 19.6 Abs. 1 Lohnsteueränderungsrichtlinien 2015 [LStÄR 2015]). Die neue 60-Euro-Grenze gilt für laufenden Arbeitslohn und für sonstige Bezüge, die dem Arbeitnehmer nach dem 31. Dezember 2014 zufließen. Dadurch ergeben sich Gestaltungsmöglichkeiten zum Jahreswechsel. |
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Ein Mitarbeiter Ihres Maklerunternehmens hat am 25. Dezember 2014 seinen 50. Geburtstag. An seinem ersten Arbeitstag nach seinem Urlaub am 8. Januar 2015 überreichen Sie ihm aus Anlass des Geburtstags einen Gutschein im Wert von 60 Euro.
Ergebnis: Es besteht ein zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Geburtstag und der Geschenkeausgabe. Davon kann ausgegangen werden, wenn die Zuwendung maximal drei Monate vor bzw. nach dem jeweiligen Ereignis erfolgt. Die Sachzuwendung aus Anlass des Geburtstags ist ein sonstiger Bezug (R 39b Abs. 2 LStR 2015). Da dieser 2015 zufließt, gilt die neue 60-Euro-Grenze. |
Monatliche Freigrenze von 44 Euro
Sachzuwendungen bleiben bis zu 44 Euro im Monat lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG). Da bei der Bewertung der Vorteile aus Vereinfachungsgründen ein Abschlag von vier Prozent akzeptiert wird (R 8.1. Abs. 2 Satz 9 LStR), bleibt eine direkte Sachzuwendung bis zu 45,83 Euro steuerfrei.
Beachten Sie | Ein Abschlag von vier Prozent ist ausgeschlossen, wenn es sich um eine zweckgebundene Geldleistung oder einen Gutschein mit Betragsangabe handelt (Lohnsteuerhinweise 8.1 [1-4] Stichwort Warengutscheine; R 8.1 Abs. 2 Satz 4 LStÄR 2015). Die Geldleistung bzw. der Wert des Gutscheins darf in dem Fall also maximal 44 Euro betragen.
PRAXISHINWEISE |
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Pauschalbesteuerung mit 30 Prozent
Sind die Sachbezüge mangels der oben genannten Steuerbefreiungen steuerpflichtig, können Sie sie anstelle einer individuellen Besteuerung auf der Gehaltsabrechnung mit 30 Prozent pauschal besteuern (§ 37b Abs. 2 EStG). Bemessungsgrundlage für die pauschale Steuer sind Ihre Aufwendungen für die Sachzuwendungen einschließlich Umsatzsteuer.
Beachten Sie | Voraussetzung ist, dass Sie die betrieblich veranlassten Zuwendungen zusätzlich zum normalen Arbeitslohn erbringen. Bei einer Umwandlung von Bar- in Sachlohn ist die Pauschalbesteuerung ausgeschlossen.
PRAXISHINWEIS | Die Pauschalversteuerung eignet sich auch, wenn Mitarbeiter mehr als einen Gutschein pro Monat erhalten. Einer kann im Rahmen der 44 Euro steuerfrei bleiben, weitere können pauschal versteuert werden (OFD Rheinland/Münster, Kurzinfo Lohnsteuer-Außendienst 2/2011 vom 6.7.2011). |
Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung
Zusätzlich zum Arbeitslohn gewährte Sachzuwendungen - unmittelbar oder per Gutschein - bleiben in der Sozialversicherung beitragsfrei, wenn sie lohnsteuerfrei sind. Die Sozialversicherung knüpft die Beitragsfreiheit daran, dass die Sachzuwendung zusätzlich gewährt wird (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Sozialversicherungsentgeltverordnung). Barlohnumwandlungen sind also ausgeschlossen.
Weiterführender Hinweis
- Beitrag „Tankgutscheine: Die Antworten auf die häufigsten Praxisfragen im Überblick“, WVM 5/2011, Seite 14; im Archiv auf wvm.iww.de